RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0110884 Entscheidungsdatum07.10.1998 Geschäftszahl9ObA210/98t; 8ObA198/98w; 9ObA342/00k; 9ObA57/11i NormB-VG Art130 Abs2; VBG §52; VBG §52a RechtssatzUnter Ermessenstatbeständen iS Art 130 Abs 2 B-VG werden nur Regelungen verstanden, deren Sinn darin liegt, daß der Verwaltung in der Hauptsache ihrer Entscheidung ein Freiraum für alternatives Verhalten nach eigener Wertentscheidung eingeräumt wird. Auch der Begriff des "gebundenen Ermessens", mit dem gegenüber dem Begriff des "freien Ermessens" ein geringerer Spielraum der Behörde zum Ausdruck gebracht wird, hat einen solchen Freiraum der Behörde für alternatives Verhalten zur Voraussetzung. Die Verwendung des in § 52a Abs 1 VBG gebrauchten Wortes "kann" ist geradezu typisch für die Einräumung von Ermessen. Allerdings bedeutet nicht jede "Kann" - Bestimmung Ermessen des Normadressaten; "kann" drückt oft auch ein "Müssen" oder "Dürfen" aus. Welche der Bedeutungen dieses Wortes im Einzelfall zum Tragen kommt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Hier: § 52a VBG-Ermessensbestimmung.Unter Ermessenstatbeständen iS Artikel 130, Absatz 2, B-VG werden nur Regelungen verstanden, deren Sinn darin liegt, daß der Verwaltung in der Hauptsache ihrer Entscheidung ein Freiraum für alternatives Verhalten nach eigener Wertentscheidung eingeräumt wird. Auch der Begriff des "gebundenen Ermessens", mit dem gegenüber dem Begriff des "freien Ermessens" ein geringerer Spielraum der Behörde zum Ausdruck gebracht wird, hat einen solchen Freiraum der Behörde für alternatives Verhalten zur Voraussetzung. Die Verwendung des in Paragraph 52 a, Absatz eins, VBG gebrauchten Wortes "kann" ist geradezu typisch für die Einräumung von Ermessen. Allerdings bedeutet nicht jede "Kann" - Bestimmung Ermessen des Normadressaten; "kann" drückt oft auch ein "Müssen" oder "Dürfen" aus. Welche der Bedeutungen dieses Wortes im Einzelfall zum Tragen kommt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Hier: Paragraph 52 a, VBG-Ermessensbestimmung. EntscheidungstexteTE OGH 1998-10-07 9 ObA 210/98t TE OGH 1998-12-22 8 ObA 198/98w Auch; nur: Die Verwendung des in § 52a Abs 1 VBG gebrauchten Wortes "kann" ist geradezu typisch für die Einräumung von Ermessen. Allerdings bedeutet nicht jede "Kann" - Bestimmung Ermessen des Normadressaten; "kann" drückt oft auch ein "Müssen" oder "Dürfen" aus. Welche der Bedeutungen dieses Wortes im Einzelfall zum Tragen kommt, ist durch Auslegung zu ermitteln. (T1)Auch; nur: Die Verwendung des in Paragraph 52 a, Absatz eins, VBG gebrauchten Wortes "kann" ist geradezu typisch für die Einräumung von Ermessen. Allerdings bedeutet nicht jede "Kann" - Bestimmung Ermessen des Normadressaten; "kann" drückt oft auch ein "Müssen" oder "Dürfen" aus. Welche der Bedeutungen dieses Wortes im Einzelfall zum Tragen kommt, ist durch Auslegung zu ermitteln. (T1) TE OGH 2001-06-27 9 ObA 342/00k Vgl auch; Beisatz: Durch die Verwendung des Wortes "ist" in § 52 Abs 6 VBG - anders als durch die Verwendung des Wortes "kann" in § 52a Abs 1 VBG - wird aber eine Verpflichtung des Normadressaten im Sinne uneingeschränkter Gebundenheit normiert. (T2)Vgl auch; Beisatz: Durch die Verwendung des Wortes "ist" in Paragraph 52, Absatz 6, VBG - anders als durch die Verwendung des Wortes "kann" in Paragraph 52 a, Absatz eins, VBG - wird aber eine Verpflichtung des Normadressaten im Sinne uneingeschränkter Gebundenheit normiert. (T2) TE OGH 2012-04-30 9 ObA 57/11i Vgl; Beisatz: Nach dem Wortlaut des § 52 Abs 10 VBG („...kann...“) ist nicht von einem „Rechtsanspruch“ auf Abschluss eines neuerlich befristeten Vertrags auszugehen. (T3)Vgl; Beisatz: Nach dem Wortlaut des Paragraph 52, Absatz 10, VBG („...kann...“) ist nicht von einem „Rechtsanspruch“ auf Abschluss eines neuerlich befristeten Vertrags auszugehen. (T3)
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