RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0110769 Entscheidungsdatum06.03.2025 Geschäftszahl5Ob261/98p; 5Ob37/01d; 5Ob146/01h; 5Ob172/05p; 5Ob18/07v; 5Ob164/07i; 5Ob268/08k; 5Ob57/09g; 5Ob76/09a; 5Ob238/09z; 5Ob178/10b; 5Ob179/11a; 5Ob169/24z NormWEG 1975 §13b WEG 1975 §18 Abs1 WEG 2002 §21 WEG 2002 §24 WEG 2002 §52 Abs1 Z8 RechtssatzAuch im Fall der Kündigung des Verwalters nach § 18 WEG sind die Vorschriften des § 13b WEG über die Willensbildung der Miteigentümer zu beachten (5 Ob 2382/96x = immolex 1998, 84/49). Die Unwirksamkeit eines solchen Beschlusses kann auch der Verwalter geltend machen, wenn es um die Wirksamkeit der Kündigung geht.Auch im Fall der Kündigung des Verwalters nach Paragraph 18, WEG sind die Vorschriften des Paragraph 13 b, WEG über die Willensbildung der Miteigentümer zu beachten (5 Ob 2382/96x = immolex 1998, 84/49). Die Unwirksamkeit eines solchen Beschlusses kann auch der Verwalter geltend machen, wenn es um die Wirksamkeit der Kündigung geht. EntscheidungstexteTE OGH 1998-10-13 5 Ob 261/98p TE OGH 2001-03-13 5 Ob 37/01d Vgl auch; nur: Auch im Fall der Kündigung des Verwalters nach § 18 WEG sind die Vorschriften des § 13b WEG über die Willensbildung der Miteigentümer zu beachten. (T1); Beisatz: Die Vereinbarung, dem Eigentümer der Nachbarliegenschaft ein Mitspracherecht bei der Bestellung beziehungsweise Abberufung des Wohnungseigentumsverwalters einzuräumen, verstößt gegen zwingendes Recht. (T2)Vgl auch; nur: Auch im Fall der Kündigung des Verwalters nach Paragraph 18, WEG sind die Vorschriften des Paragraph 13 b, WEG über die Willensbildung der Miteigentümer zu beachten. (T1); Beisatz: Die Vereinbarung, dem Eigentümer der Nachbarliegenschaft ein Mitspracherecht bei der Bestellung beziehungsweise Abberufung des Wohnungseigentumsverwalters einzuräumen, verstößt gegen zwingendes Recht. (T2) TE OGH 2001-07-10 5 Ob 146/01h Auch; nur T1; Beisatz: Die von der Mehrheit der Miteigentümer und Wohnungseigentümer ausgesprochene Kündigung ist daher nur wirksam, wenn ihr eine den Anforderungen des § 13b WEG genügende Willensbildung und Beschlussfassung vorangegangen ist. Die Rechtsunwirksamkeit eines solchen Beschlusses kann der betroffene Verwalter zwar nicht in einem Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 4 WEG geltend machen, also selbständig feststellen lassen (MietSlg 49/43), sie jedoch in einem die Rechtswirksamkeit der Kündigung behandelnden Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 7 WEG als Vorfrage relevieren. (T3)Auch; nur T1; Beisatz: Die von der Mehrheit der Miteigentümer und Wohnungseigentümer ausgesprochene Kündigung ist daher nur wirksam, wenn ihr eine den Anforderungen des Paragraph 13 b, WEG genügende Willensbildung und Beschlussfassung vorangegangen ist. Die Rechtsunwirksamkeit eines solchen Beschlusses kann der betroffene Verwalter zwar nicht in einem Verfahren nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, WEG geltend machen, also selbständig feststellen lassen (MietSlg 49/43), sie jedoch in einem die Rechtswirksamkeit der Kündigung behandelnden Verfahren nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 7, WEG als Vorfrage relevieren. (T3) TE OGH 2005-11-04 5 Ob 172/05p nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Dabei sind aber nur Mängel der Willensbildung beachtlich. (T4); Beisatz: Hier: §§ 21 und 24 WEG
- (T5)nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Dabei sind aber nur Mängel der Willensbildung beachtlich. (T4); Beisatz: Hier: Paragraphen 21 und 24 WEG
- (T5) TE OGH 2007-07-03 5 Ob 18/07v Auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2007-11-06 5 Ob 164/07i Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Hier: Die von der Mehrheit der Mit-und Wohnungseigentümer ausgesprochene Kündigung ist daher nur wirksam, wenn ihr eine den Anforderungen des § 24 WEG 2002 genügende Willensbildung und Beschlussfassung vorangegangen ist. (T6)Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Hier: Die von der Mehrheit der Mit-und Wohnungseigentümer ausgesprochene Kündigung ist daher nur wirksam, wenn ihr eine den Anforderungen des Paragraph 24, WEG 2002 genügende Willensbildung und Beschlussfassung vorangegangen ist. (T6) TE OGH 2008-11-25 5 Ob 268/08k Auch; Beis wie T6 TE OGH 2009-05-12 5 Ob 57/09g Vgl; Beisatz: Die allgemein zu Umlaufbeschlüssen entwickelten Rechtsgrundsätze gelten auch für den Fall einer Beschlussfassung über die Auflösung des Verwaltungsvertrags. (T7) TE OGH 2009-05-12 5 Ob 76/09a Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Wirft der Verwalter im Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 8 WEG Fragen der Willensbildung als Vorfrage der Unwirksamkeit der gegen ihn gerichteten Kündigung auf, ist zu prüfen, ob nicht die behaupteten Mängel des Mehrheitsbeschlusses durch Unterlassung einer Anfechtung seitens der Wohnungseigentümer bereits saniert sind. (T8); Bem: So schon 5 Ob 261/98p. (T9); Bem: Siehe zur Sanierung von Beschlussmängeln RS
- (T10); Beisatz: Der Feststellungsantrag nach § 52 Abs 1 Z 8 WEG ist nicht fristgebunden. (T11)Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Wirft der Verwalter im Verfahren nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 8, WEG Fragen der Willensbildung als Vorfrage der Unwirksamkeit der gegen ihn gerichteten Kündigung auf, ist zu prüfen, ob nicht die behaupteten Mängel des Mehrheitsbeschlusses durch Unterlassung einer Anfechtung seitens der Wohnungseigentümer bereits saniert sind. (T8); Bem: So schon 5 Ob 261/98p. (T9); Bem: Siehe zur Sanierung von Beschlussmängeln RS
- (T10); Beisatz: Der Feststellungsantrag nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 8, WEG ist nicht fristgebunden. (T11) TE OGH 2010-07-15 5 Ob 238/09z Vgl auch; Beisatz: Einem einzelnen Miteigentümer steht - abgesehen von einer gerichtlichen Auflösung wegen grober Pflichtenverletzung nach § 21 Abs 3 WEG - kein Kündigungsrecht zu, auch wenn er über eine qualifizierte Anteilsmehrheit verfügt. (T12)Vgl auch; Beisatz: Einem einzelnen Miteigentümer steht - abgesehen von einer gerichtlichen Auflösung wegen grober Pflichtenverletzung nach Paragraph 21, Absatz 3, WEG - kein Kündigungsrecht zu, auch wenn er über eine qualifizierte Anteilsmehrheit verfügt. (T12) TE OGH 2010-09-23 5 Ob 178/10b Vgl; Beisatz: Ist im Zeitpunkt des Zugangs der Auflösungserklärung an den Verwalter infolge Unterbleibens fristgerechter Anfechtung oder ihrem rechtskräftigem Scheitern ein Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer „endgültig bestandkräftig“, so kann der Verwalter im Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 8 WEG Mängel der Beschlussfassung nicht mehr relevieren. (T13)Vgl; Beisatz: Ist im Zeitpunkt des Zugangs der Auflösungserklärung an den Verwalter infolge Unterbleibens fristgerechter Anfechtung oder ihrem rechtskräftigem Scheitern ein Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer „endgültig bestandkräftig“, so kann der Verwalter im Verfahren nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 8, WEG Mängel der Beschlussfassung nicht mehr relevieren. (T13) TE OGH 2011-10-07 5 Ob 179/11a Auch; Beis auch wie T3; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Im Falle der Kündigung des Verwaltervertrags müssen die Vorschriften über die Willensbildung innerhalb der Eigentümergemeinschaft eingehalten werden. Die von der Mehrheit der Mit- und Wohnungseigentümer ausgesprochene Kündigung ist daher wirksam, wenn ihre Beschlussfassung den Anforderungen des § 24 WEG 2002 genügt. (T14)Auch; Beis auch wie T3; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Im Falle der Kündigung des Verwaltervertrags müssen die Vorschriften über die Willensbildung innerhalb der Eigentümergemeinschaft eingehalten werden. Die von der Mehrheit der Mit- und Wohnungseigentümer ausgesprochene Kündigung ist daher wirksam, wenn ihre Beschlussfassung den Anforderungen des Paragraph 24, WEG 2002 genügt. (T14) TE OGH 2025-03-06 5 Ob 169/24z Beisatz wie T3; Beisatz wie T6; Beisatz wie T14 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110769