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{'item': ['10ObS275/98h', '10ObS167/99b']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum13.10.1998 Geschäftszahl10ObS275/98h; 10ObS167/99b NormASVG §294 Abs1; ASVG §294 Abs3; ASVG §294 Abs5; Rechtssatz

  1. § 294 Abs 5 ASVG ist verfassungskonform so auszulegen, daß eine Anrechnung nach § 294 Abs 1 ASVG auch dann nicht erfolgt, wenn die Ehe aus dem Verschulden des anderen Ehegatten geschieden wurde, eine Unterhaltsleistung aus dieser Scheidung zumindest in Höhe des sich aus § 294 Abs 1 ASVG ergebenden Pauschalbetrages auf Grund der Vereinbarung eines niedrigeren Unterhalts und des darin zu erblickenden teilweisen Unterhaltsverzichts nicht erbracht wird und diese - den teilweisen Verzicht enthaltende - Vereinbarung spätestens zehn Jahre vor dem Stichtag abgegeben wurde.
  2. Paragraph 294, Absatz 5, ASVG ist verfassungskonform so auszulegen, daß eine Anrechnung nach Paragraph 294, Absatz eins, ASVG auch dann nicht erfolgt, wenn die Ehe aus dem Verschulden des anderen Ehegatten geschieden wurde, eine Unterhaltsleistung aus dieser Scheidung zumindest in Höhe des sich aus Paragraph 294, Absatz eins, ASVG ergebenden Pauschalbetrages auf Grund der Vereinbarung eines niedrigeren Unterhalts und des darin zu erblickenden teilweisen Unterhaltsverzichts nicht erbracht wird und diese - den teilweisen Verzicht enthaltende - Vereinbarung spätestens zehn Jahre vor dem Stichtag abgegeben wurde.
  3. Anders als bei einem gänzlichen Verzicht auf jeden Unterhalt, der den Anspruch auch dem Grunde nach vernichtet, ist in diesen Fällen, in denen ein Anspruch auf Unterhalt dem Grund nach bestehen bleibt, allerdings noch zu prüfen, ob nicht die Voraussetzungen nach § 294 Abs 3 zweiter Satz ASVG, vorliegen.
  4. Anders als bei einem gänzlichen Verzicht auf jeden Unterhalt, der den Anspruch auch dem Grunde nach vernichtet, ist in diesen Fällen, in denen ein Anspruch auf Unterhalt dem Grund nach bestehen bleibt, allerdings noch zu prüfen, ob nicht die Voraussetzungen nach Paragraph 294, Absatz 3, zweiter Satz ASVG, vorliegen. EntscheidungstexteTE OGH 1998/10/13 10 ObS 275/98h TE OGH 1999/08/31 10 ObS 167/99b Auch; nur: Eine Anrechnung nach § 294 Abs 1 ASVG erfolgt auch dann nicht, wenn die Ehe aus dem Verschulden des anderen Ehegatten geschieden wurde, eine Unterhaltsleistung aus dieser Scheidung zumindest in Höhe des sich aus § 294 Abs 1 ASVG ergebenden Pauschalbetrages auf Grund der Vereinbarung eines niedrigeren Unterhalts und des darin zu erblickenden teilweisen Unterhaltsverzichts nicht erbracht wird und diese - den teilweisen Verzicht enthaltende - Vereinbarung spätestens zehn Jahre vor dem Stichtag abgegeben wurde. (T1) Beisatz: Ist der (teilweise) Unterhaltsverzicht innerhalb der 10-Jahresfrist vor dem Stichtag im Sinn des § 294 Abs 5 ASVG erfolgt, ist dieser Unterhaltsverzicht dem Sozialversicherungsträger gegenüber wirkungslos ist. (T2) Auch; nur: Eine Anrechnung nach Paragraph 294, Absatz eins, ASVG erfolgt auch dann nicht, wenn die Ehe aus dem Verschulden des anderen Ehegatten geschieden wurde, eine Unterhaltsleistung aus dieser Scheidung zumindest in Höhe des sich aus Paragraph 294, Absatz eins, ASVG ergebenden Pauschalbetrages auf Grund der Vereinbarung eines niedrigeren Unterhalts und des darin zu erblickenden teilweisen Unterhaltsverzichts nicht erbracht wird und diese - den teilweisen Verzicht enthaltende - Vereinbarung spätestens zehn Jahre vor dem Stichtag abgegeben wurde. (T1) Beisatz: Ist der (teilweise) Unterhaltsverzicht innerhalb der 10-Jahresfrist vor dem Stichtag im Sinn des Paragraph 294, Absatz 5, ASVG erfolgt, ist dieser Unterhaltsverzicht dem Sozialversicherungsträger gegenüber wirkungslos ist. (T2) RechtssatznummerRS0110823

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.