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{'item': '10ObS302/98d; 10ObS175/01k; 10ObS356/01b; 10ObS44/08f; 10ObS129/08f; 10ObS156/11f; 10ObS77/12i; 10ObS114/13g; 10ObS56/14d; 10ObS138/21y; 10O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0111054 Entscheidungsdatum16.01.2024 Geschäftszahl10ObS302/98d; 10ObS175/01k; 10ObS356/01b; 10ObS44/08f; 10ObS129/08f; 10ObS156/11f; 10ObS77/12i; 10ObS114/13g; 10ObS56/14d; 10ObS138/21y; 10ObS101/21g; 10ObS140/21t; 10ObS118/21g; 10ObS160/21h; 10ObS151/21k; 10ObS165/21v; 10ObS144/23h NormASVG §223 Abs1 Z2 ASVG idF

  1. ASVGNov §223 Abs2ASVG in der Fassung
  2. ASVGNov §223 Abs2 RechtssatzNach der durch die
  3. ASVG-Novelle BGBl I 1998/138 rückwirkend mit
  4. 1996 in Kraft gesetzten (§ 575 Abs 1 Z 11 ASVG) geänderten Fassung des § 223 Abs 2 ASVG hat die Feststellung, ob ein Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, ausschließlich zu dem durch die Antragstellung ausgelösten Stichtag zu erfolgen. Ungeachtet des § 223 Abs 1 Z 2 ASVG, wonach der Versicherungsfall etwa mit Eintritt der Invalidität, wenn dieser Zeitpunkt feststellbar ist, als eingetreten gilt, ist eine Antragstellung und damit ein Stichtag nach Eintritt des Versicherungsfalles nicht mehr sinnvoll, weil die Frage, ob überhaupt der Versicherungsfall eingetreten ist, nur zum Stichtag geprüft werden kann.Nach der durch die
  5. ASVG-Novelle BGBl römisch eins 1998/138 rückwirkend mit
  6. 1996 in Kraft gesetzten (Paragraph 575, Absatz eins, Ziffer 11, ASVG) geänderten Fassung des Paragraph 223, Absatz 2, ASVG hat die Feststellung, ob ein Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, ausschließlich zu dem durch die Antragstellung ausgelösten Stichtag zu erfolgen. Ungeachtet des Paragraph 223, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG, wonach der Versicherungsfall etwa mit Eintritt der Invalidität, wenn dieser Zeitpunkt feststellbar ist, als eingetreten gilt, ist eine Antragstellung und damit ein Stichtag nach Eintritt des Versicherungsfalles nicht mehr sinnvoll, weil die Frage, ob überhaupt der Versicherungsfall eingetreten ist, nur zum Stichtag geprüft werden kann. EntscheidungstexteTE OGH 1998-10-13 10 ObS 302/98d TE OGH 2001-07-10 10 ObS 175/01k Vgl auch; Beisatz: § 223 Abs 2 ASVG wurde mit der
  7. Novelle zum ASVG mit Wirkung ab
  8. 1996 vom Gesetzgeber authentisch dahin interpretiert, dass der Stichtag für die Beurteilung sowohl der primären als auch der sekundären Anspruchsvoraussetzungen maßgeblich ist. (T1)Vgl auch; Beisatz: Paragraph 223, Absatz 2, ASVG wurde mit der
  9. Novelle zum ASVG mit Wirkung ab
  10. 1996 vom Gesetzgeber authentisch dahin interpretiert, dass der Stichtag für die Beurteilung sowohl der primären als auch der sekundären Anspruchsvoraussetzungen maßgeblich ist. (T1) TE OGH 2002-01-15 10 ObS 356/01b Auch; Beis wie T1 TE OGH 2008-05-06 10 ObS 44/08f Auch; nur: Nach der geltenden Fassung des § 223 Abs 2 ASVG (
  11. ASVG-Novelle, BGBl I 1998/138) hat die Feststellung, ob ein Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, ausschließlich zu dem durch die Antragstellung ausgelösten Stichtag zu erfolgen. (T2)Auch; nur: Nach der geltenden Fassung des Paragraph 223, Absatz 2, ASVG (
  12. ASVG-Novelle, BGBl römisch eins 1998/138) hat die Feststellung, ob ein Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, ausschließlich zu dem durch die Antragstellung ausgelösten Stichtag zu erfolgen. (T2) TE OGH 2008-09-23 10 ObS 129/08f Auch; nur T2 TE OGH 2011-12-06 10 ObS 156/11f Auch TE OGH 2012-06-05 10 ObS 77/12i Auch TE OGH 2013-10-22 10 ObS 114/13g nur: Ungeachtet des § 223 Abs 1 Z 2 ASVG, wonach der Versicherungsfall etwa mit Eintritt der Invalidität, wenn dieser Zeitpunkt feststellbar ist, als eingetreten gilt, ist eine Antragstellung und damit ein Stichtag nach Eintritt des Versicherungsfalles nicht mehr sinnvoll, weil die Frage, ob überhaupt der Versicherungsfall eingetreten ist, nur zum Stichtag geprüft werden kann. (T3); nur: Ungeachtet des Paragraph 223, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG, wonach der Versicherungsfall etwa mit Eintritt der Invalidität, wenn dieser Zeitpunkt feststellbar ist, als eingetreten gilt, ist eine Antragstellung und damit ein Stichtag nach Eintritt des Versicherungsfalles nicht mehr sinnvoll, weil die Frage, ob überhaupt der Versicherungsfall eingetreten ist, nur zum Stichtag geprüft werden kann. (T3); Veröff: SZ 2013/100 TE OGH 2014-05-19 10 ObS 56/14d Auch; nur T2; Beis wie T1 TE OGH 2021-10-19 10 ObS 138/21y nur T2 TE OGH 2021-10-19 10 ObS 101/21g Vgl; nur T2 TE OGH 2021-11-16 10 ObS 140/21t nur T2; Beisatz: § 120 Abs 7 GSVG in der Fassung BGBl I 2019/103 (abschlagsfreie Alterspension für Langzeitversicherte) ist nicht auf versicherte Personen anzuwenden, denen mit Stichtag vor dem 1.1.2020 eine (vorzeitige) Alterspension bei langer Versicherungsdauer zuerkannt wurde. (T4)nur T2; Beisatz: Paragraph 120, Absatz 7, GSVG in der Fassung BGBl römisch eins 2019/103 (abschlagsfreie Alterspension für Langzeitversicherte) ist nicht auf versicherte Personen anzuwenden, denen mit Stichtag vor dem 1.1.2020 eine (vorzeitige) Alterspension bei langer Versicherungsdauer zuerkannt wurde. (T4) TE OGH 2021-11-16 10 ObS 118/21g nur T2; Beis wie T4 TE OGH 2021-11-16 10 ObS 160/21h nur T2; Beis wie T4 TE OGH 2021-11-16 10 ObS 151/21k Vgl; nur T2 TE OGH 2021-11-16 10 ObS 165/21v Vgl; nur T2 TE OGH 2024-01-16 10 ObS 144/23h vgl; Beisatz wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111054

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.