RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum13.10.1998 Geschäftszahl10ObS343/98h; 10ObS321/99z; 10ObS368/99m; 10ObS173/06y NormBPGG §3 Abs1 Z1 lita; BPGG §22 Abs1 Z1; WPGG §3 Abs1 Z3 lita; Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß §15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen Art2 Abs3 RechtssatzBezog der Pflegebedürftige zunächst Pflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz (hier: Kläger gehörte dem Personenkreis des § 3 Abs 1 Z 3 lit a WPGG
- an)und erhielt er danach eine Pension nach dem ASVG (hier: Invaliditätspension), so ist er seither dem anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 3 Abs 1 Z 1 lit a BPGG zugehörig, sodaß sich die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Pflegegeld nicht mehr nach dem Landespflegegeldgesetz, sondern ausschließlich nach dem BPGG richten. Der Pflegegeldansprecher hat den Anspruch auf diese Landesleistung - mangels Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach dem bisher maßgeblichen Landespflegegeldgesetz und Übertritt zum BPGG - verloren. Beim Anspruch nach dem BPGG handelt es sich um einen durch die Gewährung einer bundesgesetzlichen Grundleistung nach dem ASVG neu entstandenen, selbständigen Anspruch, der vom Sozialversicherungsträger und damit neuen Entscheidungsträger nach § 22 Abs 1 Z 1 BPGG aufgrund des von ihm erhobenen Sachverhaltes und der für ihn maßgeblichen Rechtslage neu zu prüfen und zu beurteilen ist.Bezog der Pflegebedürftige zunächst Pflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz (hier: Kläger gehörte dem Personenkreis des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, WPGG
- an)und erhielt er danach eine Pension nach dem ASVG (hier: Invaliditätspension), so ist er seither dem anspruchsberechtigten Personenkreis nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, BPGG zugehörig, sodaß sich die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Pflegegeld nicht mehr nach dem Landespflegegeldgesetz, sondern ausschließlich nach dem BPGG richten. Der Pflegegeldansprecher hat den Anspruch auf diese Landesleistung - mangels Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach dem bisher maßgeblichen Landespflegegeldgesetz und Übertritt zum BPGG - verloren. Beim Anspruch nach dem BPGG handelt es sich um einen durch die Gewährung einer bundesgesetzlichen Grundleistung nach dem ASVG neu entstandenen, selbständigen Anspruch, der vom Sozialversicherungsträger und damit neuen Entscheidungsträger nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, BPGG aufgrund des von ihm erhobenen Sachverhaltes und der für ihn maßgeblichen Rechtslage neu zu prüfen und zu beurteilen ist. EntscheidungstexteTE OGH 1998/10/13 10 ObS 343/98h TE OGH 1999/12/14 10 ObS 321/99z nur: Beim Anspruch nach dem BPGG handelt es sich um einen durch die Gewährung einer bundesgesetzlichen Grundleistung nach dem ASVG neu entstandenen, selbständigen Anspruch, der vom Sozialversicherungsträger und damit neuen Entscheidungsträger nach § 22 Abs 1 Z 1 BPGG aufgrund des von ihm erhobenen Sachverhaltes und der für ihn maßgeblichen Rechtslage neu zu prüfen und zu beurteilen ist. (T1) nur: Beim Anspruch nach dem BPGG handelt es sich um einen durch die Gewährung einer bundesgesetzlichen Grundleistung nach dem ASVG neu entstandenen, selbständigen Anspruch, der vom Sozialversicherungsträger und damit neuen Entscheidungsträger nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, BPGG aufgrund des von ihm erhobenen Sachverhaltes und der für ihn maßgeblichen Rechtslage neu zu prüfen und zu beurteilen ist. (T1) TE OGH 2000/01/25 10 ObS 368/99m Auch; Beisatz: Hier: Kläger gehörte dem Personenkreis des § 3 Abs 1 Z 3 StPGG an, und bezog eine Erwerbsunfähigkeitspension nach dem GSVG. (T2) Auch; Beisatz: Hier: Kläger gehörte dem Personenkreis des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, StPGG an, und bezog eine Erwerbsunfähigkeitspension nach dem GSVG. (T2) TE OGH 2006/12/19 10 ObS 173/06y nur T1; Veröff: SZ 2006/190 RechtssatznummerRS0110818