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{'item': '14Os129/98; 13Os136/99; 13Os153/99; 15Os181/99; 14Os8/00; 14Os31/01; 12Os41/02; 13Os28/02; 14Os143/01; 14Os8/03; 13Os48/03; 15Os94/03; 13Os9

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0111533 Entscheidungsdatum25.02.2026 Geschäftszahl14Os129/98; 13Os136/99; 13Os153/99; 15Os181/99; 14Os8/00; 14Os31/01; 12Os41/02; 13Os28/02; 14Os143/01; 14Os8

§ 281Abs 1 Z 5 St

PO entzogen. Für eine deutliche und bestimmte Bezeichnung (§ 285 Abs 1 zweiter Satz StPO) einer auf die Missachtung der Förmlichkeit des § 258 Abs 1 zweiter Satz StPO angelegten Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) bedarf es der Behauptung, dass auf die tatsächliche Verlesung (beziehungsweise Vorführung) nicht verzichtet worden ist (WK-StPO § 281 Rz 460).Haben beide Teile auf die tatsächliche Verlesung beziehungsweise Vorführung von in Paragraph 252, Absatz eins, beziehungsweise Absatz 2, StPO bezeichneten Schriftstücken beziehungsweise Aufzeichnungen verzichtet, ist die Art, wie ein solches Beweismittel in der Hauptverhandlung vorgekommen ist (Paragraph 258, Absatz eins, erster Satz StPO),

Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO entzogen. Für eine deutliche und bestimmte Bezeichnung (Paragraph 285, Absatz eins, zweiter Satz StPO) einer auf die Missachtung der Förmlichkeit des Paragraph 258, Absatz eins, zweiter Satz StPO angelegten Mängelrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) bedarf es der Behauptung, dass auf die tatsächliche Verlesung (beziehungsweise Vorführung) nicht verzichtet worden ist (WK-StPO Paragraph 281, Rz 460). EntscheidungstexteTE OGH 1998-10-13 14 Os 129/98 TE OGH 1999-09-29 13 Os 136/99 Vgl auch; Beisatz: Eine den Freispruch tragende Feststellung durch das Berufungsgericht, ohne die in der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht vernommenen Zeugen und Sachverständigen nochmals abzuhören oder - unter den Voraussetzungen des § 252 StPO - die darüber aufgenommenen Protokolle in der Berufungsverhandlung darzutun, stellt eine Verletzung des § 473 Abs 2 StPO dar. (T1)Vgl auch; Beisatz: Eine den Freispruch tragende Feststellung durch das Berufungsgericht, ohne die in der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht vernommenen Zeugen und Sachverständigen nochmals abzuhören oder - unter den Voraussetzungen des Paragraph 252, StPO - die darüber aufgenommenen Protokolle in der Berufungsverhandlung darzutun, stellt eine Verletzung des Paragraph 473, Absatz 2, StPO dar. (T1) TE OGH 1999-12-15 13 Os 153/99 nur: Haben beide Teile auf die tatsächliche Verlesung beziehungsweise Vorführung von in § 252 Abs 1 beziehungsweise Abs 2 StPO bezeichneten Schriftstücken beziehungsweise Aufzeichnungen verzichtet, ist die Art, wie ein solches Beweismittel in der Hauptverhandlung vorgekommen ist (§ 258 Abs 1 erster Satz StPO),

§ 281Abs 1 Z 5 St

PO entzogen. (T2)nur: Haben beide Teile auf die tatsächliche Verlesung beziehungsweise Vorführung von in Paragraph 252, Absatz eins, beziehungsweise Absatz 2, StPO bezeichneten Schriftstücken beziehungsweise Aufzeichnungen verzichtet, ist die Art, wie ein solches Beweismittel in der Hauptverhandlung vorgekommen ist (Paragraph 258, Absatz eins, erster Satz StPO),

Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO entzogen. (T2) TE OGH 2000-01-27 15 Os 181/99 nur T2 TE OGH 2000-03-14 14 Os 8/00 nur T2 TE OGH 2001-05-08 14 Os 31/01 Vgl auch; nur T2 TE OGH 2002-08-07 12 Os 41/02 Vgl auch; nur T2; Beisatz: Ein Einverständnis zum Verlesungsverzicht verliert dort seine strafprozessuale Relevanz, wo die betreffenden Aktenteile nicht wenigstens auf andere Weise in der Hauptverhandlung zur Sprache gebracht wurden und damit dem erkennenden Senat in einer für die Rechtsmittelinstanz nachvollziehbaren Weise zur Kenntnis gelangt und damit im Sinn des § 258 Abs 1 StPO in der Hauptverhandlung vorgekommen sind. (T3)Vgl auch; nur T2; Beisatz: Ein Einverständnis zum Verlesungsverzicht verliert dort seine strafprozessuale Relevanz, wo die betreffenden Aktenteile nicht wenigstens auf andere Weise in der Hauptverhandlung zur Sprache gebracht wurden und damit dem erkennenden Senat in einer für die Rechtsmittelinstanz nachvollziehbaren Weise zur Kenntnis gelangt und damit im Sinn des Paragraph 258, Absatz eins, StPO in der Hauptverhandlung vorgekommen sind. (T3) TE OGH 2002-10-16 13 Os 28/02 Auch; nur: Für eine deutliche und bestimmte Bezeichnung (§ 285 Abs 1 zweiter Satz StPO) einer auf die Missachtung der Förmlichkeit des § 258 Abs 1 zweiter Satz StPO angelegten Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) bedarf es der Behauptung, dass auf die tatsächliche Verlesung (beziehungsweise Vorführung) nicht verzichtet worden ist. (T4)Auch; nur: Für eine deutliche und bestimmte Bezeichnung (Paragraph 285, Absatz eins, zweiter Satz StPO) einer auf die Missachtung der Förmlichkeit des Paragraph 258, Absatz eins, zweiter Satz StPO angelegten Mängelrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) bedarf es der Behauptung, dass auf die tatsächliche Verlesung (beziehungsweise Vorführung) nicht verzichtet worden ist. (T4) TE OGH 2002-10-29 14 Os 143/01 Auch; nur T4 TE OGH 2003-03-11 14 Os 8/03 nur T2 TE OGH 2003-04-30 13 Os 48/03 Vgl auch TE OGH 2003-08-21 15 Os 94/03 nur T4 TE OGH 2003-09-03 13 Os 96/03 Auch; nur T4 TE OGH 2003-12-17 13 Os 151/03 Vgl auch; nur T2 TE OGH 2004-05-05 14 Os 27/04 Vgl; nur T2 TE OGH 2004-08-10 14 Os 93/04 nur T2 TE OGH 2004-08-24 11 Os 77/04 Vgl auch; nur T2 TE OGH 2004-12-16 12 Os 132/04 Auch; Beisatz: Hat der Beschwerdeführer auf die tatsächliche Vorlesung oder Vorführung von im § 252 Abs 1 oder Abs 2 StPO genannten Schriftstücken oder technischen Aufnahmen verzichtet, ist die Art, wie ein solches Beweismittel in der Hauptverhandlung vorgekommen ist (§ 258 Abs 1 erster Satz StPO),

§ 281Abs 1 Z 5 St

PO entzogen. (T5)Auch; Beisatz: Hat der Beschwerdeführer auf die tatsächliche Vorlesung oder Vorführung von im Paragraph 252, Absatz eins, oder Absatz 2, StPO genannten Schriftstücken oder technischen Aufnahmen verzichtet, ist die Art, wie ein solches Beweismittel in der Hauptverhandlung vorgekommen ist (Paragraph 258, Absatz eins, erster Satz StPO),

Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO entzogen. (T5) TE OGH 2005-01-11 11 Os 132/04 Vgl auch; Beisatz: Die Möglichkeit eines parteieneinverständlichen (durch das in § 258 Abs 1 StPO geforderte, etwa durch ein Referat des Vorsitzenden zu erreichende Vorkommen allerdings eingeschränkten) Verlesungsverzichts (§ 252 Abs 2 StPO) wird nach nunmehr gefestigter Judikatur wegen der prinzipiellen Gleichwertigkeit aller zulässigen Beweismittel (§ 258 Abs 2 StPO) auf die in § 252 Abs 1 Z 1 bis Z 4 StPO genannten Verlesungsfälle ausgedehnt. (T6)Vgl auch; Beisatz: Die Möglichkeit eines parteieneinverständlichen (durch das in Paragraph 258, Absatz eins, StPO geforderte, etwa durch ein Referat des Vorsitzenden zu erreichende Vorkommen allerdings eingeschränkten) Verlesungsverzichts (Paragraph 252, Absatz 2, StPO) wird nach nunmehr gefestigter Judikatur wegen der prinzipiellen Gleichwertigkeit aller zulässigen Beweismittel (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) auf die in Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 4, StPO genannten Verlesungsfälle ausgedehnt. (T6) TE OGH 2005-08-04 12 Os 59/05a Vgl auch; nur T2 TE OGH 2005-08-09 14 Os 19/05h Auch; Beis wie T5; Beisatz: Sind jedoch die in der Beschwerde genannten Beweismittel auf gar keine Art vorgekommen, so liegt Nichtigkeit gemäß § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO vor. (T7)Auch; Beis wie T5; Beisatz: Sind jedoch die in der Beschwerde genannten Beweismittel auf gar keine Art vorgekommen, so liegt Nichtigkeit gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, vierter Fall StPO vor. (T7) TE OGH 2005-07-26 11 Os 36/05m Vgl TE OGH 2006-03-23 12 Os 14/06k TE OGH 2006-03-23 12 Os 20/06t nur T2 TE OGH 2009-03-26 12 Os 23/09p Vgl; Beisatz: Nur die prozessordnungswidrige Verlesung der in § 252 Abs 1 StPO angeführten Aktenteile sowie die Verletzung des damit gekoppelten Umgehungsverbots (§ 252 Abs 4 StPO) sind mit Nichtigkeit bedroht, nicht hingegen die behauptete Missachtung des § 252 Abs 2 StPO (WK-StPO § 252 Rz 11). (T8)Vgl; Beisatz: Nur die prozessordnungswidrige Verlesung der in Paragraph 252, Absatz eins, StPO angeführten Aktenteile sowie die Verletzung des damit gekoppelten Umgehungsverbots (Paragraph 252, Absatz 4, StPO) sind mit Nichtigkeit bedroht, nicht hingegen die behauptete Missachtung des Paragraph 252, Absatz 2, StPO (WK-StPO Paragraph 252, Rz 11). (T8) TE OGH 2009-09-09 15 Os 103/09z Auch; nur T2 TE OGH 2009-11-19 13 Os 97/09b Auch; Beisatz: Zwar bringt die vom Erstgericht gewählte Formulierung, „der Hauptakt ist hinreichend bekannt und wird auf die Verlesung einzelner Aktenbestandteile verzichtet", weder eine Verlesung noch einen Vortrag (§ 252 Abs 2a StPO) und auch keine Zustimmung (insbesondere gemäß § 252 Abs 1 Z 4 StPO) zu einer derartigen Vorgangsweise zum Ausdruck. Erfolgversprechend kann eine in diesem Sinne erhobene Rüge allerdings nur dann sein, wenn sie in der Hauptverhandlung nicht vorgekommene, gleichwohl in den Entscheidungsgründen verwertete Beweismittel deutlich und bestimmt bezeichnet (WK-StPO § 281 Rz 462). (T9)Auch; Beisatz: Zwar bringt die vom Erstgericht gewählte Formulierung, „der Hauptakt ist hinreichend bekannt und wird auf die Verlesung einzelner Aktenbestandteile verzichtet", weder eine Verlesung noch einen Vortrag (Paragraph 252, Absatz 2 a, StPO) und auch keine Zustimmung (insbesondere gemäß Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) zu einer derartigen Vorgangsweise zum Ausdruck. Erfolgversprechend kann eine in diesem Sinne erhobene Rüge allerdings nur dann sein, wenn sie in der Hauptverhandlung nicht vorgekommene, gleichwohl in den Entscheidungsgründen verwertete Beweismittel deutlich und bestimmt bezeichnet (WK-StPO Paragraph 281, Rz 462). (T9) TE OGH 2010-06-17 13 Os 36/10h Auch; Beisatz: Die Bestimmungen des § 252 StPO sind unter dem Aspekt der Z 5 vierter Fall nur insoweit von Bedeutung, als das Urteil nicht auf ein in der Hauptverhandlung nicht vorgekommenes (§ 258 Abs 1 StPO) Beweismittel gründen darf (WK-StPO § 281 Rz 238). (T10)Auch; Beisatz: Die Bestimmungen des Paragraph 252, StPO sind unter dem Aspekt der Ziffer 5, vierter Fall nur insoweit von Bedeutung, als das Urteil nicht auf ein in der Hauptverhandlung nicht vorgekommenes (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) Beweismittel gründen darf (WK-StPO Paragraph 281, Rz 238). (T10) TE OGH 2011-09-21 15 Os 4/11v Vgl auch; Beis wie T7; Beis ähnlich wie T9 TE OGH 2011-10-13 13 Os 52/11p Auch TE OGH 2011-10-06 11 Os 120/11y Vgl auch; Beis ähnlich wie T7; Beis ähnlich wie T10 TE OGH 2012-10-09 11 Os 125/12k Auch; Beis insbesondere wie T5; Beis insbesondere wie T7 TE OGH 2012-08-30 13 Os 76/12v Vgl auch TE OGH 2013-03-05 14 Os 79/12t Auch; Beisatz: Die Zustimmung des Beschwerdeführers zu einem zusammenfassenden Vortrag des Akteninhalts durch den Vorsitzenden wurde nicht bestritten, womit die Art, wie ein aktenkundiges Beweismittel in der Hauptverhandlung vorgekommen ist (§ 258 Abs 1 erster Satz StPO),

§ 281Abs 1 Z 5 St

PO entzogen ist. (T11)Auch; Beisatz: Die Zustimmung des Beschwerdeführers zu einem zusammenfassenden Vortrag des Akteninhalts durch den Vorsitzenden wurde nicht bestritten, womit die Art, wie ein aktenkundiges Beweismittel in der Hauptverhandlung vorgekommen ist (Paragraph 258, Absatz eins, erster Satz StPO),

Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO entzogen ist. (T11) TE OGH 2013-05-22 15 Os 1/13f Auch; nur T2; Beis wie T5; Beis wie T11 TE OGH 2013-08-21 15 Os 52/13f Auch TE OGH 2014-04-08 11 Os 31/14i Auch TE OGH 2014-08-12 14 Os 27/14y Auch; Beis wie T7 TE OGH 2015-01-13 11 Os 84/14h Vgl auch TE OGH 2016-10-12 15 Os 88/16d Auch; Beis wie T7 TE OGH 2016-12-06 17 Os 27/16y Auch; Beis wie T5 TE OGH 2018-02-14 15 Os 4/18d Auch; Beis wie T7; Beisatz: Die bloße Äußerung des Vorsitzenden, „dass gemäß § 252 Abs 2a StPO das Wesentliche des Akteninhalts vorgetragen wird“, vermag einen tatsächlichen Vortrag nicht zu ersetzen. (T12)Auch; Beis wie T7; Beisatz: Die bloße Äußerung des Vorsitzenden, „dass gemäß Paragraph 252, Absatz 2 a, StPO das Wesentliche des Akteninhalts vorgetragen wird“, vermag einen tatsächlichen Vortrag nicht zu ersetzen. (T12) TE OGH 2018-08-28 11 Os 51/18m Auch; Beis wie T7 TE OGH 2019-05-29 15 Os 39/19b Beis wie T7 TE OGH 2020-11-06 15 Os 90/20d Vgl; Beis wie T9 TE OGH 2021-02-23 11 Os 74/20x Vgl; Beis wie T8; Beis wie T11 TE OGH 2023-03-08 15 Os 38/22k vgl; Beisatz wie T7; Beisatz wie T8; Beisatz wie T9; Beisatz wie T10; Beisatz wie T11 TE OGH 2024-06-27 12 Os 148/23s vgl TE OGH 2024-12-09 15 Os 82/24h vgl TE OGH 2025-07-31 15 Os 52/25y vgl; Beisatz wie T7 TE OGH 2025-09-10 15 Os 78/25x vgl; Beisatz: Mit der Kritik an der Protokollierung als undeutlich wird nicht deutlich und bestimmt behauptet, dass Verfahrensergebnisse tatsächlich nicht durch zusammenfassenden Vortrag nach § 252 Abs 2a StPO in der Hauptverhandlung vorgekommen wären. (T13)vgl; Beisatz: Mit der Kritik an der Protokollierung als undeutlich wird nicht deutlich und bestimmt behauptet, dass Verfahrensergebnisse tatsächlich nicht durch zusammenfassenden Vortrag nach Paragraph 252, Absatz 2 a, StPO in der Hauptverhandlung vorgekommen wären. (T13) TE OGH 2026-02-25 15 Os 154/25y vgl; Beisatz wie T7 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111533

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.