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{'item': '2Ob248/98d; 2Ob94/01i; 3Ob52/07d; 2Ob121/07v; 2Ob61/07w; 2Ob127/07a; 2Ob59/08b; 2Ob186/09f; 2Ob60/09a; 9Ob1/10b; 2Ob11/12z; 2Ob160/12m; 1Ob1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0110982 Entscheidungsdatum07.10.2025 Geschäftszahl2Ob248/98d; 2Ob94/01i; 3Ob52/07d; 2Ob121/07v; 2Ob61/07w; 2Ob127/07a; 2Ob59/08b; 2Ob186/09f; 2Ob60/09a; 9Ob1/10b; 2Ob11/12z; 2Ob160/12m; 1Ob1/14z; 2Ob125/13s; 6Ob6/14x; 1Ob24/15h; 2Ob21/17b; 1Ob237/17k; 1Ob34/18h; 2Ob55/20g; 1Ob217/21z; 2Ob189/21i; 9Ob28/22s; 2Ob180/22t; 2Ob221/23y; 7Ob131/24a; 3Ob138/25b; 4Ob111/25i NormJN §55 ZPO §11 Z2 C RechtssatzMehrere aus einem Unfall Geschädigte sind nur formelle Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 2 ZPO (so schon 2 Ob 162/89 und 2 Ob 327/97w). Die materielle Streitgenossenschaft auf Seite der beklagten Parteien (Halter, Lenker, Versicherer) kann nicht dazu führen, dass die von den Geschädigten in einer Klage geltend gemachten Ansprüche zusammenzurechnen wären. Aus § 55 Abs 2 JN geht nämlich hervor, dass derselbe Anspruch auch bei materieller Streitgenossenschaft nur einmal in Anschlag zu bringen ist.Mehrere aus einem Unfall Geschädigte sind nur formelle Streitgenossen im Sinne des Paragraph 11, Ziffer 2, ZPO (so schon 2 Ob 162/89 und 2 Ob 327/97w). Die materielle Streitgenossenschaft auf Seite der beklagten Parteien (Halter, Lenker, Versicherer) kann nicht dazu führen, dass die von den Geschädigten in einer Klage geltend gemachten Ansprüche zusammenzurechnen wären. Aus Paragraph 55, Absatz 2, JN geht nämlich hervor, dass derselbe Anspruch auch bei materieller Streitgenossenschaft nur einmal in Anschlag zu bringen ist. EntscheidungstexteTE OGH 1998-10-15 2 Ob 248/98d TE OGH 2001-04-26 2 Ob 94/01i nur: Mehrere aus einem Unfall Geschädigte sind nur formelle Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 2 ZPO (so schon 2 Ob 162/89 und 2 Ob 327/97w). Die materielle Streitgenossenschaft auf Seite der beklagten Parteien (Halter, Lenker, Versicherer) kann nicht dazu führen, dass die von den Geschädigten in einer Klage geltend gemachten Ansprüche zusammenzurechnen wären. (T1)nur: Mehrere aus einem Unfall Geschädigte sind nur formelle Streitgenossen im Sinne des Paragraph 11, Ziffer 2, ZPO (so schon 2 Ob 162/89 und 2 Ob 327/97w). Die materielle Streitgenossenschaft auf Seite der beklagten Parteien (Halter, Lenker, Versicherer) kann nicht dazu führen, dass die von den Geschädigten in einer Klage geltend gemachten Ansprüche zusammenzurechnen wären. (T1) Beisatz: Auch die Abtretung der Ansprüche der Lenkerin des Fahrzeuges an die Halterin des Fahrzeuges vermag weder die anspruchsbegründenden Tatsachen noch den Rechtsgrund derselben zu verändern, weshalb auch gleichartige Forderungen verschiedener Gläubiger, die einem einzelnen abgetreten wurden, nicht zusammenzurechnen sind. (T2) TE OGH 2007-03-29 3 Ob 52/07d nur: Mehrere aus einem Unfall Geschädigte sind nur formelle Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 2 ZPO. (T3)nur: Mehrere aus einem Unfall Geschädigte sind nur formelle Streitgenossen im Sinne des Paragraph 11, Ziffer 2, ZPO. (T3) TE OGH 2007-06-28 2 Ob 121/07v nur T1 TE OGH 2007-10-18 2 Ob 61/07w nur T3 TE OGH 2008-01-24 2 Ob 127/07a nur T3 TE OGH 2008-03-27 2 Ob 59/08b nur T3 TE OGH 2009-09-28 2 Ob 186/09f nur T3 TE OGH 2009-12-18 2 Ob 60/09a Vgl TE OGH 2010-01-26 9 Ob 1/10b Auch; nur T3 TE OGH 2012-02-14 2 Ob 11/12z TE OGH 2012-10-11 2 Ob 160/12m nur T3 TE OGH 2014-01-23 1 Ob 1/14z Vgl auch TE OGH 2014-02-13 2 Ob 125/13s Auch; nur T3 TE OGH 2014-12-15 6 Ob 6/14x Vgl auch; Beisatz: Hier Verneinung einer Materiellen Streitgenossenschaft. (T4) Beisatz: Eine Rechtsgemeinschaft nach § 11 Z 1 ZPO liegt nicht bereits dann vor, weil "gemeinsame rechtliche Interessen" an der Geheimhaltung von (hier) Aktenbestandteilen eines strafrechtlichen Ermittlungsaktes bestehen. (T5)Beisatz: Eine Rechtsgemeinschaft nach Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO liegt nicht bereits dann vor, weil "gemeinsame rechtliche Interessen" an der Geheimhaltung von (hier) Aktenbestandteilen eines strafrechtlichen Ermittlungsaktes bestehen. (T5) Beisatz: Ein gleicher tatsächlicher Grund liegt (nur) dort vor, wo für alle Streitgenossen ein einheitlicher rechtserzeugender Sachverhalt gegeben ist; dort, wo für einen Streitgenossen noch weitere rechtserzeugende Tatsachen für die Ableitung des Anspruchs hinzutreten oder bereits von vornherein unterschiedliche rechtserzeugende Tatsachen vorliegen, ist keine materielle Streitgenossenschaft mehr gegeben. (T6) TE OGH 2015-03-03 1 Ob 24/15h Vgl auch TE OGH 2017-11-28 2 Ob 21/17b nur T3 TE OGH 2018-01-30 1 Ob 237/17k nur T3; Beisatz: Keine Zusammenrechnung der Ansprüche mehrerer durch dasselbe Unfallereignis geschädigter Personen. (T7) TE OGH 2018-03-21 1 Ob 34/18h Ähnlich; Beis wie T4; Beisatz: Kein gemeinsamer rechtserzeugender Tatbestand für Ansprüche aus dinglichen Wegerechten, die von jedem einzelnen Kläger aus seinem Eigentum an einem bestimmten (herrschenden) Grundstück abgeleitet werden. (T8) TE OGH 2020-06-29 2 Ob 55/20g nur T3; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Vertragliche Schadenersatzansprüche mehrerer Reisender. (T9) TE OGH 2021-12-14 1 Ob 217/21z Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2021-12-14 2 Ob 189/21i nur T3 TE OGH 2022-06-30 9 Ob 28/22s Vgl TE OGH 2023-01-17 2 Ob 180/22t Vgl; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2024-03-21 2 Ob 221/23y nur: Mehrere aus einem Unfall Geschädigte sind nur formelle Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 2 ZPO. (T10)nur: Mehrere aus einem Unfall Geschädigte sind nur formelle Streitgenossen im Sinne des Paragraph 11, Ziffer 2, ZPO. (T10) TE OGH 2024-10-23 7 Ob 131/24a Beisatz nur wie T2 TE OGH 2025-09-24 3 Ob 138/25b Beisatz wie T2; Beisatz wie T9 TE OGH 2025-10-07 4 Ob 111/25i vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110982

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.