RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0110872 Entscheidungsdatum23.10.2024 Geschäftszahl2Ob255/98h; 6Ob283/99g; 7Ob37/07b; 9Ob46/07s; 7Ob18/11i; 3Ob187/11p; 3Ob158/13a; 1Ob162/13z; 1Ob205/14z; 6Ob223/15k; 9Ob56/15y; 5Ob45/16b; 3Ob168/16a; 3Ob8/17y; 7Ob106/18s; 1Ob35/20h; 6Ob119/22a; 7Ob131/24a; 7Ob162/24k NormZPO §502 Abs2 Bb JN §55 RechtssatzDer tatsächliche oder rechtliche Zusammenhang wird nicht allein durch den Umstand hergestellt, dass es sich um gleichartige Leistungen des Anspruchsberechtigten handelt oder dass mehrere Ansprüche einer Person gegen ein und denselben Gegner bestehen. Honoraransprüche eines Rechtsanwaltes stehen dann in einem Zusammenhang, wenn die Leistungen aufgrund eines einheitlichen Auftrags erfolgten oder eine Gesamtzahlungsverpflichtung vorliegt. Es kommt darauf an, ob dem beauftragten Rechtsanwalt ein oder mehrere Aufträge erteilt wurden und nicht darauf, ob diesen Aufträgen ein oder mehrere Vollmachten zugrundeliegen. EntscheidungstexteTE OGH 1998-10-15 2 Ob 255/98h TE OGH 2000-08-30 6 Ob 283/99g Beisatz: Anders als bei Aktivprozessen, bei denen unter Umständen auf eine generelle Beauftragung eines Rechtsanwaltes durch seinen Klienten zur Durchsetzung bestimmter eng zusammenhängender, wenn auch in getrennten Verfahren geltend gemachter Ansprüche geschlossen werden kann, bietet die bloße Tatsache, dass ein und dieselbe Partei im zeitlichen Abstand von mehreren Monaten mit getrennten Klagen vom selben Kläger - sei es auch auf Grund desselben Sachverhaltes - wegen verschiedener Ansprüche geklagt wurde, keinen hinreichenden Anlass, auf eine schon anlässlich der ersten Inanspruchnahme erteilten generellen Bevollmächtigung zur Abwehr auch allfälliger künftiger Ansprüche desselben Klägers durch die beklagte Partei zu schließen. Es kann mangels konkreter Anhaltspunkte nicht unterstellt werden, dass ein Beklagter von vorne herein damit rechnet, noch mit weiteren Klagen konfrontiert zu werden. (T1) TE OGH 2007-04-18 7 Ob 37/07b Auch; Beisatz: Hier: Da sich ergibt, dass ein einheitlicher Auftrag an den Rechtsanwalt erging, sind die Einzelansprüche zusammenzurechnen. (T2) TE OGH 2007-06-25 9 Ob 46/07s Vgl auch; Beisatz: Es sind die verschiedenen offenen Honorarforderungen jedenfalls nicht soweit zusammenzurechnen, dass der Entscheidungsgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, insoweit EUR 20.000 übersteigt. (T3) TE OGH 2011-03-30 7 Ob 18/11i Auch; nur: Der tatsächliche oder rechtliche Zusammenhang wird nicht allein durch den Umstand hergestellt, dass es sich um gleichartige Leistungen des Anspruchsberechtigten handelt. (T4) TE OGH 2011-12-14 3 Ob 187/11p Vgl auch; nur vgl auch T4Vgl auch; nur vergleiche auch T4 TE OGH 2013-08-21 3 Ob 158/13a Auch; nur T4; Beisatz: Hier: Schulgeld für vier Kinder. (T5) TE OGH 2013-09-19 1 Ob 162/13z Vgl auch; Beisatz: Der bloße Umstand, dass alle Forderungen des Beklagten im Rahmen der ihm übertragenen Sachwalterschaft gestellt wurden, reicht nicht aus; sind doch zehn unterschiedliche Anträge auf Bestimmung von Belohnungen und Entschädigungen an das Pflegschaftsgericht zu beurteilen, die sich auf jeweils in unterschiedlichen Zeiträumen erbrachte Leistungen als Sachwalter beziehen. (T6) TE OGH 2014-11-27 1 Ob 205/14z Vgl auch TE OGH 2015-12-21 6 Ob 223/15k Vgl; Beisatz: Der Umstand, dass es sich um „gleichartige“ Verträge handelt, reicht für eine Zusammenrechnung nicht aus. (T7) Beisatz: § 55 JN geht vom Grundsatz der Nichtzusammenrechnung aus. (T8)Beisatz: Paragraph 55, JN geht vom Grundsatz der Nichtzusammenrechnung aus. (T8) TE OGH 2016-01-27 9 Ob 56/15y TE OGH 2016-04-20 5 Ob 45/16b Vgl auch; Beis wie T8 TE OGH 2016-09-22 3 Ob 168/16a Auch; nur T4; Beis wie T7 TE OGH 2017-01-26 3 Ob 8/17y nur T4; Beis wie T7 TE OGH 2018-06-20 7 Ob 106/18s Auch TE OGH 2020-04-01 1 Ob 35/20h Beisatz: Hier: Honorar für die Vertretung in zwei verschiedenen Gerichtsverfahren. (T9) TE OGH 2022-08-29 6 Ob 119/22a Vgl; Beis nur wie T8 TE OGH 2024-10-23 7 Ob 131/24a Beisatz wie T8 TE OGH 2024-10-23 7 Ob 162/24k vgl; Beisatz wie T7 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110872
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