OGH Rechtssatz RS0110918 (6Ob255/98p)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0110918 Entscheidungsdatum15.10.1998 Geschäftszahl6Ob255/98p; 1Ob205/01f; 6Nc15/11z NormZPO idF WGN 1997 §528 Abs2 Z1 L; JN §49 Abs2 Z2cZPO in der Fassung WGN 1997 §528 Abs2 Z1 L; JN §49 Abs2 Z2c RechtssatzUnter familienrechtlichen Streitigkeiten im Sinne des § 49 Abs 2 Z 2c JN werden solche Streitigkeiten verstanden, die ohne das Eltern-Kind-Verhältnis gar nicht denkbar wären (Hier: Nicht die gegen die Großmutter gerichtete Klage des Vaters auf Unterlassung des Mithörens beziehungsweise Mitschneidens von Telefongesprächen zwischen Vater und Sohn).Unter familienrechtlichen Streitigkeiten im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 c, JN werden solche Streitigkeiten verstanden, die ohne das Eltern-Kind-Verhältnis gar nicht denkbar wären (Hier: Nicht die gegen die Großmutter gerichtete Klage des Vaters auf Unterlassung des Mithörens beziehungsweise Mitschneidens von Telefongesprächen zwischen Vater und Sohn).
EntscheidungstexteTE OGH 1998-10-15 6 Ob 255/98p TE OGH 2001-09-25 1 Ob 205/01f nur: Unter familienrechtlichen Streitigkeiten im Sinne des § 49 Abs 2 Z 2c JN werden solche Streitigkeiten verstanden, die ohne das Eltern-Kind-Verhältnis gar nicht denkbar wären. (T1); Beisatz: Hier: Begehren auf Übertragung von Liegenschaftsanteilen, die ihre Begründung nicht in einem bloßen Miteigentum, sondern in einem zufolge Scheidung aufgelösten Gütergemeinschafts-Ehepakt (§ 1266 ABGB). (T2)nur: Unter familienrechtlichen Streitigkeiten im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 c, JN werden solche Streitigkeiten verstanden, die ohne das Eltern-Kind-Verhältnis gar nicht denkbar wären. (T1); Beisatz: Hier: Begehren auf Übertragung von Liegenschaftsanteilen, die ihre Begründung nicht in einem bloßen Miteigentum, sondern in einem zufolge Scheidung aufgelösten Gütergemeinschafts-Ehepakt (Paragraph 1266, ABGB). (T2) TE OGH 2011-10-13 6 Nc 15/11z Vgl; Beisatz: Klagen, die sich aus einer aus Anlass einer Scheidung geschlossenen Vereinbarung ergeben, fallen nicht unter § 49 Abs 2 Z 2c JN. (T3)Vgl; Beisatz: Klagen, die sich aus einer aus Anlass einer Scheidung geschlossenen Vereinbarung ergeben, fallen nicht unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 c, JN. (T3)