RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0110969 Entscheidungsdatum17.11.2023 Geschäftszahl8Ob71/98v; 8Ob231/98y; 8Ob339/98f; 8Ob168/00i; 8Ob214/00d; 8Ob121/01d; 8Ob139/01a; 8Ob317/01b; 8Ob56/08f; 8Ob37/11s; 8Ob13/11m; 8Ob13/11m; 8Ob59/11a; 8Ob64/11m; 8Ob41/12f; 8Ob8/13d; 8Ob57/13k; 8Ob110/13d; 8Ob121/13x; 8Ob87/15z; 8Ob61/16b; 8Ob87/20g; 8Ob78/21k; 8Ob113/23k NormIO §213 Abs6 IO §257 Abs2 KO §71b KO §173a KO idF BGBl I Nr114/1997 IRÄG 1997 §174 Abs2KO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr114 aus 1997, IRÄG 1997 §174 Abs2 RechtssatzAuch nach dem IRÄG 1997 löst die vom Gesetz angeordnete öffentliche Bekanntmachung den Lauf der Rechtsmittelfrist mit dem Tag des Anschlages an der Gerichtstafel aus (so schon 8 Ob 194/98g). EntscheidungstexteTE OGH 1998-10-15 8 Ob 71/98v TE OGH 1998-10-29 8 Ob 231/98y Beisatz: Gemäß Art XII Abs 5 IRÄG gilt bis 31.12.1999 der Anschlag an der Gerichtstafel des Konkursgerichtes weiterhin für alle Verfahrensbeteiligten, somit auch für den Gemeinschuldner, als Tag der Zustellung, sodass die Rechtsmittelfrist weiterhin wie bisher am darauffolgenden Tag beginnt. (T1)Beisatz: Gemäß Artikel römisch zwölf, Absatz 5, IRÄG gilt bis 31.12.1999 der Anschlag an der Gerichtstafel des Konkursgerichtes weiterhin für alle Verfahrensbeteiligten, somit auch für den Gemeinschuldner, als Tag der Zustellung, sodass die Rechtsmittelfrist weiterhin wie bisher am darauffolgenden Tag beginnt. (T1) Beisatz: Gegen diese Regelung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH kommt nicht in Betracht, weil die nationale Gesetzesänderung aus Anlass erst im Planungsstadium befindlicher Richtlinien erfolgte. (T2) TE OGH 1999-01-21 8 Ob 339/98f Beisatz: Dies gilt daher auch für erst durch das IRÄG 1997 eingeführte Beschlüsse nach § 114a KO, die nach Abs 3 dieser Bestimmung öffentlich bekannt zu machen sind. (T3)Beisatz: Dies gilt daher auch für erst durch das IRÄG 1997 eingeführte Beschlüsse nach Paragraph 114 a, KO, die nach Absatz 3, dieser Bestimmung öffentlich bekannt zu machen sind. (T3) TE OGH 2000-07-13 8 Ob 168/00i Beisatz: Hier: Öffentliche Bekanntmachung durch Aufnahme in die Insolvenzdatei (§ 173a KO). (T4)Beisatz: Hier: Öffentliche Bekanntmachung durch Aufnahme in die Insolvenzdatei (Paragraph 173 a, KO). (T4) TE OGH 2000-11-09 8 Ob 214/00d Beis wie T4 TE OGH 2001-05-28 8 Ob 121/01d Beis wie T4 TE OGH 2001-11-15 8 Ob 139/01a Beis wie T4 TE OGH 2002-01-24 8 Ob 317/01b Beis wie T4; Beisatz: Der Beschluss über die Abweisung des Antrages auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens ist öffentlich bekanntzumachen (§ 200 Abs 3 KO). (T5)Beis wie T4; Beisatz: Der Beschluss über die Abweisung des Antrages auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens ist öffentlich bekanntzumachen (Paragraph 200, Absatz 3, KO). (T5) TE OGH 2008-04-28 8 Ob 56/08f Auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung zu § 174 Abs 2 KO wird die Rechtsmittelfrist bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung in Lauf gesetzt. (T6)Auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung zu Paragraph 174, Absatz 2, KO wird die Rechtsmittelfrist bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung in Lauf gesetzt. (T6) Beisatz: Die Anordnung in § 174 Abs 3 KO, wonach im Konkurs von Unternehmern mit einer ungewöhnlich großen Anzahl von Gläubigern nach Ermessen des Gerichts die besondere Zustellung an die Gläubiger unterbleiben kann, wenn der wesentliche Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks öffentlich bekannt gemacht wird, ist unabhängig von den in Abs 2 leg cit normierten Rechtsfolgen (Voraussetzung der „öffentlichen Bekanntmachung" ist daher nicht eine ungewöhnlich große Anzahl von Gläubigern). (T7)Beisatz: Die Anordnung in Paragraph 174, Absatz 3, KO, wonach im Konkurs von Unternehmern mit einer ungewöhnlich großen Anzahl von Gläubigern nach Ermessen des Gerichts die besondere Zustellung an die Gläubiger unterbleiben kann, wenn der wesentliche Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks öffentlich bekannt gemacht wird, ist unabhängig von den in Absatz 2, leg cit normierten Rechtsfolgen (Voraussetzung der „öffentlichen Bekanntmachung" ist daher nicht eine ungewöhnlich große Anzahl von Gläubigern). (T7) TE OGH 2011-04-26 8 Ob 37/11s Beis wie T4 TE OGH 2011-02-22 8 Ob 13/11m TE OGH 2011-04-26 8 Ob 13/11m TE OGH 2011-06-29 8 Ob 59/11a Beis wie T4 TE OGH 2011-07-15 8 Ob 64/11m Beis wie T4; Beisatz: Die gemäß § 213 Abs 6 IO (KO) gebotene öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses über die Beendigung des Abschöpfungsverfahrens setzt auch dann die Rechtsmittelfrist in Gang, wenn mit diesem Beschluss auch Anträge des Schuldners auf Restschuldbefreiung und auf Verlängerung des Abschöpfungsverfahrens abgewiesen werden. (T8)Beis wie T4; Beisatz: Die gemäß Paragraph 213, Absatz 6, IO (KO) gebotene öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses über die Beendigung des Abschöpfungsverfahrens setzt auch dann die Rechtsmittelfrist in Gang, wenn mit diesem Beschluss auch Anträge des Schuldners auf Restschuldbefreiung und auf Verlängerung des Abschöpfungsverfahrens abgewiesen werden. (T8) Bem: Siehe RS0127105. (T9) TE OGH 2012-04-24 8 Ob 41/12f Beis wie T4; Beisatz: Dies gilt auch für den Beschluss auf amtswegige vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens nach § 210a IO. (T10)Beis wie T4; Beisatz: Dies gilt auch für den Beschluss auf amtswegige vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens nach Paragraph 210 a, IO. (T10) Bem: Siehe RS0128175. (T11) TE OGH 2013-03-04 8 Ob 8/13d Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2013-08-29 8 Ob 57/13k Auch; Beisatz: Dies gilt allerdings nur, wenn der gesamte Beschlussinhalt bekannt gemacht wurde. Bei der Beendigung des Abschöpfungsverfahrens und Aussetzung der Entscheidung über die Rechtsschuldbefreiung verbunden mit der Auferlegung einer Ergänzungszahlung nach § 213 Abs 3 IO ist auch dieser Auftrag öffentlich bekannt zu machen, widrigenfalls die Rekursfrist nicht zu laufen beginnt. (T12)Auch; Beisatz: Dies gilt allerdings nur, wenn der gesamte Beschlussinhalt bekannt gemacht wurde. Bei der Beendigung des Abschöpfungsverfahrens und Aussetzung der Entscheidung über die Rechtsschuldbefreiung verbunden mit der Auferlegung einer Ergänzungszahlung nach Paragraph 213, Absatz 3, IO ist auch dieser Auftrag öffentlich bekannt zu machen, widrigenfalls die Rekursfrist nicht zu laufen beginnt. (T12) TE OGH 2013-10-28 8 Ob 110/13d TE OGH 2013-11-29 8 Ob 121/13x TE OGH 2015-09-29 8 Ob 87/15z Auch TE OGH 2016-06-28 8 Ob 61/16b Auch TE OGH 2020-10-23 8 Ob 87/20g TE OGH 2021-06-25 8 Ob 78/21k TE OGH 2023-11-17 8 Ob 113/23k vgl; Beisatz: Hier: Anfechtung eines Beschlusses gemäß § 189b IO über den monatlich unpfändbaren Freibetrag des Schuldners (T13)vgl; Beisatz: Hier: Anfechtung eines Beschlusses gemäß Paragraph 189 b, IO über den monatlich unpfändbaren Freibetrag des Schuldners (T13) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110969
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