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{'item': '8Ob127/98d; 8Ob342/98x; 8Ob347/99h; 8Ob56/01w; 8Ob81/02y; 8Ob36/04h; 8Ob115/03z; 8Ob97/24h'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0110967 Entscheidungsdatum24.10.2024 Geschäftszahl8Ob127/98d; 8Ob342/98x; 8Ob347/99h; 8Ob56/01w; 8Ob81/02y; 8Ob36/04h; 8Ob115/03z; 8Ob97/24h NormKO §175 Abs2

§193Abs2 KO verstößt.

Voraussetzung der Wahrnehmbarkeit dieses Verstoßes ist allerdings, dass ein Beteiligter dies beantragt; eine amtswegige Wahrnehmung ist in diesem Stadium nicht mehr möglich (vgl §43 Abs1 Z 1 JN). Beteiligter im Sinn dieser Bestimmung kann aber nur ein Gläubiger, nicht aber der Masseverwalter sein, weil dieser nicht betroffen ist, und es in diesem Stadium des Verfahrens Sache der Gläubiger ist, darüber zu entscheiden, ob sie diesen Umstand aufgreifen wollen oder nicht. (T4)Vgl; Beisatz: Geht es um die Frage der Zulässigkeit des angebotenen Zahlungsplans, so haben die Gläubiger in der anzuberaumenden Tagsatzung, in der über den Antrag auf Annahme des Zahlungsplans zu entscheiden sein wird, die Möglichkeit, ihre Einwendungen zu erheben. Erst diese Anhörung wahrt das rechtliche Gehör der Beteiligten. In diesem Verfahrensstadium muss es den Beteiligten auch freistehen, substantiiert vorzubringen, dass

§193Abs2 KO verstößt.

Voraussetzung der Wahrnehmbarkeit dieses Verstoßes ist allerdings, dass ein Beteiligter dies beantragt; eine amtswegige Wahrnehmung ist in diesem Stadium nicht mehr möglich vergleiche §43 Abs1 Ziffer eins, JN). Beteiligter im Sinn dieser Bestimmung kann aber nur ein Gläubiger, nicht aber der Masseverwalter sein, weil dieser nicht betroffen ist, und es in diesem Stadium des Verfahrens Sache der Gläubiger ist, darüber zu entscheiden, ob sie diesen Umstand aufgreifen wollen oder nicht. (T4) TE OGH 2004-04-29 8 Ob 36/04h Auch; Beis ähnlich wie T4 nur: Geht es um die Frage der Zulässigkeit des angebotenen Zahlungsplans, so haben die Gläubiger in der anzuberaumenden Tagsatzung, in der über den Antrag auf Annahme des Zahlungsplans zu entscheiden sein wird, die Möglichkeit, ihre Einwendungen zu erheben. Erst diese Anhörung wahrt das rechtliche Gehör der Beteiligten. In diesem Verfahrensstadium muss es den Beteiligten auch freistehen, substantiiert vorzubringen, dass

§193Abs2 KO verstößt.

Voraussetzung der Wahrnehmbarkeit dieses Verstoßes ist allerdings, dass ein Beteiligter dies beantragt; eine amtswegige Wahrnehmung ist in diesem Stadium nicht mehr möglich. (T5); Beisatz: Der erstmals im Rekursverfahren erhobene Einwand der Gläubigerin, der Zahlungsplan sei unzulässig gewesen, widerspricht jedenfalls dem Neuerungsverbot: Auch im Konkursverfahren ist ein neues Vorbringen dann nicht statthaft, wenneine Tagsatzung für die Erstattung eines bestimmten Vorbringens vorgesehen ist, dieses Vorbringen aber dort nicht erstattet wurde. (T6) TE OGH 2004-06-24 8 Ob 115/03z Vgl aber; Beisatz: Nach Inkrafttreten der Insolvenz-Nov2002 ist nunmehr klargestellt, dass die Wahrscheinlichkeit der Restschuldbefreiung nicht mehr zu den Erfordernissen für die Einleitung eines Schuldenregulierungsverfahren gehört. (T7) TE OGH 2024-10-24 8 Ob 97/24h vgl; Beisatz nur wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110967

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.