OGH Rechtssatz RS0110891 (4Ob258/98i u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0110891 Entscheidungsdatum29.09.2025 Geschäftszahl4Ob258/98i; 6Ob25/11m; 1Ob131/13s; 4Ob44/25m NormABGB §1111 B RechtssatzEs unterliegen der Frist des § 1111 ABGB Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter, der abredewidrig das von ihm mit Erlaubnis des Vermieters durch Umbauarbeiten veränderte Bestandobjekt bei Vertragsbeendigung nicht wieder in den früheren Zustand zurückversetzt hat.Es unterliegen der Frist des Paragraph 1111, ABGB Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter, der abredewidrig das von ihm mit Erlaubnis des Vermieters durch Umbauarbeiten veränderte Bestandobjekt bei Vertragsbeendigung nicht wieder in den früheren Zustand zurückversetzt hat.
EntscheidungstexteTE OGH 1998-10-20 4 Ob 258/98i Veröff: SZ 71/169 TE OGH 2011-11-24 6 Ob 25/11m Vgl TE OGH 2013-09-19 1 Ob 131/13s Vgl auch TE OGH 2025-09-29 4 Ob 44/25m vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110891