RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0110944 Entscheidungsdatum05.12.2024 Geschäftszahl9ObA261/98t; 9ObA40/01z; 8ObA59/10z; 9ObA88/10x; 8ObA9/12z; 8ObA38/12i; 9ObA133/14w; 9ObA116/15x; 9ObA129/16k; 9ObA13/16a; 8ObA50/18p; 9ObA88/22i; 8ObA46/22f; 9ObA128/22x; 9ObA23/23g; 8ObA81/23d; 8ObA38/24g; 8ObA46/24h NormArbVG §105 Abs3 Z2 RechtssatzBei Prüfung der Interessenbeeinträchtigung sind alle sozialen Umstände zueinander in Beziehung zu setzen. Der Arbeitnehmer ist vor allem auf ein laufendes Einkommen zur Aufrechterhaltung seiner Existenz und seiner Sorgeberechtigten angewiesen. Daher ist der Arbeitnehmer nicht verhalten, zugunsten des Arbeitgebers den Vermögensstamm zur Vermeidung von finanziellen Einbußen anzugreifen, sondern ist auf diesen nur insoweit Bezug zu nehmen, als er Erträge und damit laufendes Einkommen bringt. EntscheidungstexteTE OGH 1998-10-21 9 ObA 261/98t TE OGH 2001-05-09 9 ObA 40/01z Auch; nur: Daher ist der Arbeitnehmer nicht verhalten, zugunsten des Arbeitgebers den Vermögensstamm zur Vermeidung von finanziellen Einbußen anzugreifen, sondern ist auf diesen nur insoweit Bezug zu nehmen, als er Erträge und damit laufendes Einkommen bringt. (T1) TE OGH 2010-11-04 8 ObA 59/10z Auch; nur: Bei Prüfung der Interessenbeeinträchtigung sind alle sozialen Umstände zueinander in Beziehung zu setzen. (T2) Beisatz: Es sind alle wirtschaftlichen und sozialen Umstände zueinander in Beziehung zu setzen und nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu gewichten. (T3) TE OGH 2011-01-21 9 ObA 88/10x nur T1; Beis wie T3 TE OGH 2012-02-28 8 ObA 9/12z Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2012-07-26 8 ObA 38/12i Auch; Beis wie T3; Beisatz: Die Beweislast für die Interessenbeeinträchtigung trifft grundsätzlich den Arbeitnehmer. (T4) TE OGH 2015-01-29 9 ObA 133/14w Auch; Beis wie T3 TE OGH 2015-11-26 9 ObA 116/15x Auch; Beis wie T3 TE OGH 2016-11-29 9 ObA 129/16k Auch; Beis wie T3 TE OGH 2017-01-26 9 ObA 13/16a Auch; Beis wie T3 TE OGH 2018-08-28 8 ObA 50/18p Auch; Beis wie T3 TE OGH 2022-08-31 9 ObA 88/22i Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2022-08-30 8 ObA 46/22f Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Keine wesentliche Beeinträchtigung bei einer Arbeitsplatzsuchdauer von fünf bis sieben Monaten und einer voraussichtlichen Nettoeinkommenseinbuße von etwa 15 %. (T5) TE OGH 2023-01-24 9 ObA 128/22x Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2023-04-27 9 ObA 23/23g vgl; Beisatz wie T3 TE OGH 2024-01-11 8 ObA 81/23d Beisatz wie T3 TE OGH 2024-09-26 8 ObA 38/24g Beisatz wie T4: Hier: Beurteilung der Sozialwidrigkeit der Kündigung eines 59 Jahre alten, für zwei Kinder sorgepflichtigen Arbeitnehmer mit der Prognose, bei intensiver persönlicher Arbeitsplatzsuche innerhalb von zehn bis zwölf Monaten ab Wirksamwerden der Kündigung ein dem zuletzt innegehabten annähernd vergleichbares Dienstverhältnis ohne Gehaltseinbußen zu finden, insbesondere auch unter Berücksichtigung des höheren Einkommens seiner Ehegattin (T6) TE OGH 2024-12-05 8 ObA 46/24h Beisatz wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110944
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