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{'item': '9ObA264/98h; 1Ob80/00x; 1Ob273/01f; 1Ob1/02g; 1Ob126/02i; 9ObA222/02s; 8ObA37/03d; 9ObA46/04m; 9ObA8/05z; 6Nc3/06b; 8ObA107/06b; 9ObA106/06p

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0111214 Entscheidungsdatum22.04.2026 Geschäftszahl9ObA264/98h; 1Ob80/00x; 1Ob273/01f; 1Ob1/02g; 1Ob126/02i; 9ObA222/02s; 8ObA37/03d; 9ObA46/04m; 9ObA8/05z; 6Nc3/06b; 8ObA107/06b; 9ObA106/06p; 8ObS29/07h; 9ObA161/07b; 9ObA177/07f; 5Ob271/09b; 8ObA58/09a; 3Ob111/10k; 9ObA121/13d; 8Ob96/13w; 9ObA20/14b; 9ObA91/14v; 9ObA98/14y; 2Ob21/14y; 13Os82/15f; 9Ob31/15x; 3Ob142/16b; 2Ob15/16v; 1Ob209/16s; 2Ob18/16k; 7Ob241/18v; 8ObA70/18d; 8Nc37/19m; 8Ob27/20h; 10ObS161/21f; 8ObA42/22t; 8ObA21/22d; 8ObA58/22w; 9ObA11/22s; 9ObA21/23p; 8Ob66/24z; 7Ob93/24p; 10Ob42/24k; 10Ob3/25a; 4Ob15/25x; 9Ob69/25z; 4Ob154/25p; 6Ob174/25v NormEG Amsterdam Art249 EGV Maastricht Art189 GleichbehandlungsG §2a EWG-RL 76/207/EWG - Gleichbehandlungsrichtlinie 376L0207 allg EWG-RL 92/85/EWG – Mutterschutzrichtlinie 392L085 Art11 Z2 litb Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom

  1. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (Befristungs-RL) §5 Nr1 RechtssatzDie Richtlinie ist grundsätzlich nicht unmittelbar anwendbar, sondern muss von den Mitgliedstaaten in das innerstaatliche Recht umgesetzt werden. Der Einzelne kann durch die Richtlinie nicht unmittelbar verpflichtet werden; ebensowenig besteht eine unmittelbare Wirkung von Bestimmungen nicht umgesetzter Richtlinien im Verhältnis zwischen Privatpersonen; es gibt also keine direkte horizontale Wirkung von Richtlinienbestimmungen. Die innerstaatlichen Behörden haben aber die inhaltlich von der Richtlinie berührten Normen soweit wie möglich im Einklang mit der Richtlinie ("richtlinienkonform") auszulegen. EntscheidungstexteTE OGH 1998-10-21 9 ObA 264/98h Veröff: SZ 71/174 TE OGH 2001-01-30 1 Ob 80/00x nur: Die innerstaatlichen Behörden haben aber die inhaltlich von der Richtlinie berührten Normen soweit wie möglich im Einklang mit der Richtlinie ("richtlinienkonform") auszulegen. (T1) Beisatz: Hier: § 43 B-GBG. (T2)Beisatz: Hier: Paragraph 43, B-GBG. (T2) Veröff: SZ 74/15 TE OGH 2001-12-17 1 Ob 273/01f Auch; Beisatz: Die hier bedeutsame Frage, ob § 43 B-GBG in der zum Ernennungszeitpunkt geltenden Fassung wegen Verstoßes gegen die RL gemeinschaftswidrig war, ist an der maßgeblichen Rechtsprechung des EuGH zu messen, weil die RL selbst ihrem Wortlaut nach zum Erfordernis einer Öffnungsklausel keine unmittelbaren Aussagen trifft und (erst) die Entscheidungen des EuGH objektives Recht schaffen. (T3)Auch; Beisatz: Die hier bedeutsame Frage, ob Paragraph 43, B-GBG in der zum Ernennungszeitpunkt geltenden Fassung wegen Verstoßes gegen die RL gemeinschaftswidrig war, ist an der maßgeblichen Rechtsprechung des EuGH zu messen, weil die RL selbst ihrem Wortlaut nach zum Erfordernis einer Öffnungsklausel keine unmittelbaren Aussagen trifft und (erst) die Entscheidungen des EuGH objektives Recht schaffen. (T3) TE OGH 2002-03-22 1 Ob 1/02g Auch; Beisatz: Richtlinien entfalten insoweit unmittelbare Wirksamkeit, als sie inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen. Dies ist dann der Fall, wenn den Mitgliedstaaten angesichts des Wortlauts und des klaren Regelungsziels der Richtlinie kein größerer Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung zur Verfügung steht. (T4) Beisatz: Je größer der den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung zukommende Gestaltungsspielraum ist, desto eher muss eine ausreichende Bestimmtheit von Richtlinienrecht verneint werden. (T5) Beisatz: In einzelnen Regelungszusammenhängen wird es auch möglich sein, trotz eines gewissen Gestaltungsspielraums eine "Mindestgarantie" zu bestimmen. (T6) Beisatz: Die Bestimmungen des Art 7 lit h der Wegekosten-Richtlinie 1993 sowie des Art 7 Abs 4 der Wegekosten-Richtlinie 1999 sind nicht hinreichend determiniert. (T7)Beisatz: Die Bestimmungen des Artikel 7, Litera h, der Wegekosten-Richtlinie 1993 sowie des Artikel 7, Absatz 4, der Wegekosten-Richtlinie 1999 sind nicht hinreichend determiniert. (T7) TE OGH 2002-06-25 1 Ob 126/02i Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Auch Art 7 lit b der Wegekosten-Richtlinie 1993, nach dem die Mautgebühren und Benützungsgebühren weder unmittelbar noch mittelbar zu einer unterschiedlichen Behandlung auf Grund des Ausgangspunkts oder des Zielpunkts des Verkehrs führen dürfen, ist nicht hinreichend determiniert. (T8)Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Auch Artikel 7, Litera b, der Wegekosten-Richtlinie 1993, nach dem die Mautgebühren und Benützungsgebühren weder unmittelbar noch mittelbar zu einer unterschiedlichen Behandlung auf Grund des Ausgangspunkts oder des Zielpunkts des Verkehrs führen dürfen, ist nicht hinreichend determiniert. (T8) Beisatz: Von einer Regelung, die so bestimmt wäre, dass der richtlinienkonforme Mauttarif für den einzelnen Autobahnbenutzer ohne weiteres ermittelt werden könnte, kann nicht gesprochen werden, soweit diese Vorschriften bestimmen, dass sich die Mautgebühren (beziehungsweise die gewogenen durchschnittlichen Mautgebühren) an den Kosten für den Bau, den Betrieb und den Ausbau des betreffenden Straßennetzes (beziehungsweise des betreffenden Verkehrswegnetzes) zu "orientieren" haben. (T9) TE OGH 2003-04-02 9 ObA 222/02s Vgl; nur: Die Richtlinie ist grundsätzlich nicht unmittelbar anwendbar, sondern muss von den Mitgliedstaaten in das innerstaatliche Recht umgesetzt werden. (T10) Beisatz: Eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie scheidet nach der Rechtsprechung des EuGH aus, solange die Umsetzungsfrist nicht abgelaufen ist; diese Wirkung entsteht erst am Ende des festgesetzten Zeitraums. Der Mitgliedstaat, an den diese Richtlinie gerichtet ist, darf allerdings während der Umsetzungsfrist keine Vorschriften erlassen, die geeignet sind, die Erreichung des in der Richtlinie vorgeschriebenen Ziels bei Ablauf der Umsetzungsfrist ernstlich in Frage zu stellen. (T11) Beisatz: Hier: Richtlinie 1999/70/EG des Rates über befristete Dienstverträge vom 28.6.
  2. (T12) TE OGH 2003-09-18 8 ObA 37/03d Auch TE OGH 2004-07-07 9 ObA 46/04m nur: Die Richtlinie ist grundsätzlich nicht unmittelbar anwendbar, sondern muss von den Mitgliedstaaten in das innerstaatliche Recht umgesetzt werden. Die innerstaatlichen Behörden haben aber die inhaltlich von der Richtlinie berührten Normen soweit wie möglich im Einklang mit der Richtlinie ("richtlinienkonform") auszulegen. (T13) TE OGH 2005-09-30 9 ObA 8/05z Vgl auch TE OGH 2006-03-20 6 Nc 3/06b Vgl auch; Beisatz: Ein Durchgriff auf Bestimmungen einer noch nicht in österreichisches Recht umgesetzten Richtlinie während des Laufs der Umsetzungsfrist ist ausgeschlossen. (T14) TE OGH 2007-01-31 8 ObA 107/06b Auch; Beisatz: Der Grundsatz der „richtlinienkonformen Interpretation" bedeutet auch, dass die zur Umsetzung einer Richtlinie erlassenen Gesetze dann, wenn es der Regelungszweck der Richtlinie erfordert, dass in der gesamten Gemeinschaft ein abgestimmtes durch die Richtlinie koordiniertes System entsteht, dies auch unter Bedachtnahme auf die in den anderen Mitgliedstaaten erlassenen Umsetzungsgesetze zu erfolgen hat. (T15) Beisatz: Hier zu §§ 91 Abs 1, 177 Abs 3 ArbVG; Art 4 EG-RL 94/45/EG, Art 11 Art 4 EG-RL 94/45/EG. (T16)Beisatz: Hier zu Paragraphen 91, Absatz eins, 177, Absatz 3, ArbVG; Artikel 4, EG-RL 94/45/EG, Artikel 11, Artikel 4, EG-RL 94/45/EG. (T16) TE OGH 2007-12-19 9 ObA 106/06p nur T13; Veröff: SZ 2007/210 TE OGH 2008-01-16 8 ObS 29/07h Auch; Beisatz: Im Allgemeinen zeichnet sich das Regelungsinstrument der Richtlinie im Rahmen des Gemeinschaftsrechts gerade dadurch aus, dass es grundsätzlich nicht unmittelbar anwendbar ist, sondern von den Mitgliedstaaten in das innerstaatliche Recht durch entsprechende generelle Rechtsakte umzusetzen ist. Der Einzelne ist aus der Richtlinie weder unmittelbar verpflichtet noch unmittelbar berechtigt. Dies steht allerdings dem Grundsatz der richtlinienkonformen „Interpretation", wonach die österreichischen Regelungen möglichst so auszulegen sind, dass sie der Richtlinie entsprechen, nicht entgegen. (T17) TE OGH 2008-02-07 9 ObA 161/07b TE OGH 2008-07-09 9 ObA 177/07f Auch; nur T1; Veröff: SZ 2008/101 TE OGH 2010-02-11 5 Ob 271/09b Auch; Bem: Hier: Ablehnung der vom Revisionsrekurswerber unter Hinweis auf die Gesamtenergieeffizienz‑Richtlinie RL 2002/91/EG angestrebten „richtlinienkonformen Interpretation“ des § 16 Abs 2 MRG, da die Richtlinie keine inhaltlichen Vorgaben bezüglich der Mittel zur Erreichung der statuierten Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz trifft. (T18)Auch; Bem: Hier: Ablehnung der vom Revisionsrekurswerber unter Hinweis auf die Gesamtenergieeffizienz‑Richtlinie RL 2002/91/EG angestrebten „richtlinienkonformen Interpretation“ des Paragraph 16, Absatz 2, MRG, da die Richtlinie keine inhaltlichen Vorgaben bezüglich der Mittel zur Erreichung der statuierten Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz trifft. (T18) TE OGH 2010-04-22 8 ObA 58/09a Beis wie T1; Beisatz: Eine Richtlinie ist nicht unmittelbar anwendbar, sondern muss von den Mitgliedstaaten in das innerstaatliche Recht umgesetzt werden. Weder kann der Einzelne durch die Richtlinie unmittelbar verpflichtet werden, noch besteht eine unmittelbare Wirkung von Bestimmungen nicht umgesetzter Richtlinien im Verhältnis zwischen Privatpersonen. (T19) TE OGH 2010-10-13 3 Ob 111/10k Auch; nur T13; Beis wie T17; Veröff: SZ 2010/126 TE OGH 2014-02-26 9 ObA 121/13d Auch; nur T1; nur T13; Beis wie T19 TE OGH 2014-03-24 8 Ob 96/13w Vgl auch; Beisatz: Die Bestimmungen des nationalen Rechts sind möglichst dahin auszulegen, dass sie den Richtlinienvorgaben entsprechen. Diese richtlinienkonforme Interpretation darf aber nicht dazu führen, dass der normative Gehalt der nationalen Regelungen grundlegend geändert wird. (T20) TE OGH 2014-07-22 9 ObA 20/14b Veröff: SZ 2014/67 TE OGH 2014-10-29 9 ObA 91/14v Auch TE OGH 2014-11-27 9 ObA 98/14y Auch; nur T1 TE OGH 2015-02-18 2 Ob 21/14y Vgl auch TE OGH 2016-03-09 13 Os 82/15f Auch; Beis wie T20 TE OGH 2016-04-21 9 Ob 31/15x TE OGH 2016-11-23 3 Ob 142/16b Auch TE OGH 2017-02-23 2 Ob 15/16v Auch, Veröff: SZ 2017/20 TE OGH 2017-02-10 1 Ob 209/16s Vgl auch; Veröff: SZ 2017/13 TE OGH 2017-02-23 2 Ob 18/16k Auch; Veröff: SZ 2017/21 TE OGH 2019-01-30 7 Ob 241/18v Beisatz: Hier: Zum Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers vom Lebensversicherungsvertrag nach § 165a VersVG idF BGBl Nr 90/
  3. (T21)Beisatz: Hier: Zum Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers vom Lebensversicherungsvertrag nach Paragraph 165 a, VersVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 90 aus 1993,. (T21) TE OGH 2019-01-25 8 ObA 70/18d Beisatz: Hier: Unionsrechtskonforme Auslegung des Verweises auf den (unionsrechtswidrigen) § 20 AngG idF vor der Novelle BGBl I 2017/153 durch Punkt XIII Abs 1 KollV Ärztinnen-Angestellte Wien im Sinne eines Rechtsfolgenverweises. (T22)Beisatz: Hier: Unionsrechtskonforme Auslegung des Verweises auf den (unionsrechtswidrigen) Paragraph 20, AngG in der Fassung vor der Novelle BGBl römisch eins 2017/153 durch Punkt römisch dreizehn Absatz eins, KollV Ärztinnen-Angestellte Wien im Sinne eines Rechtsfolgenverweises. (T22) TE OGH 2020-01-10 8 Nc 37/19m Vgl; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Beklagtes Flugunternehmen mit Sitz in Saudi‑Arabien; Abflugort Wien‑Schwechat. (T23) TE OGH 2020-06-19 8 Ob 27/20h Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Art 86 Abs 2 der Richtlinie 2014/59/EU ist in diesem Sinne hinreichend genau und geeignet, unmittelbar angewendet zu werden. Um der Richtlinie zu entsprechen, muss das Insolvenzgericht die Abwicklungsbehörde über jeden Antrag auf Einleitung eines regulären Insolvenzverfahrens - auch über den Antrag eines Nichtberechtigten – informieren. (T24)Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Artikel 86, Absatz 2, der Richtlinie 2014/59/EU ist in diesem Sinne hinreichend genau und geeignet, unmittelbar angewendet zu werden. Um der Richtlinie zu entsprechen, muss das Insolvenzgericht die Abwicklungsbehörde über jeden Antrag auf Einleitung eines regulären Insolvenzverfahrens - auch über den Antrag eines Nichtberechtigten – informieren. (T24) TE OGH 2022-03-29 10 ObS 161/21f nur T1; Beisatz: Hier: Auslegung der §§ 2 und 3 FamZeitbG iSd RL (EU) 2019/
  4. (T25)nur T1; Beisatz: Hier: Auslegung der Paragraphen 2 und 3 FamZeitbG iSd RL (EU) 2019/
  5. (T25) TE OGH 2022-08-30 8 ObA 42/22t Vgl; Beisatz: Hier: Da nach Art 11 Z 2 lit b der Mutterschutz-RL 92/85/EWG Arbeitnehmerinnen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelt und/oder angemessene Sozialleistung haben, widersprechen nationale Bestimmungen, wonach eine schwangere Arbeitnehmerin, die einen unbezahlten Elternurlaub unterbricht um einen Mutterschaftsurlaub anzutreten, weder Anspruch auf Wochengeld noch Entgeltfortzahlung hat, dem Unionsrecht. Ein Entgeltfortzahlungsanspruch kann daher unmittelbar auf Art 11 Z 2 lit b der Mutterschutz-RL 92/85/EWG im von der Richtlinie geschützten Ausmaß von 14 Wochen gestützt werden; die Richtlinie wirkt dabei gegenüber einer Dienstgeberin, die eine mit der öffentlichen Gesundheitsversorgung betraute staatliche Einrichtung ist, ebenfalls unmittelbar. Dass die Richtlinie den Mitgliedstaaten überlässt, ob sie diesen Anspruch als Sozialleistung oder Entgeltfortzahlung ausgestalten wollen, steht der unmittelbaren Anwendung nicht entgegen, weil – wenn der Staat seiner Verpflichtung zur Umsetzung nicht rechtzeitig nachkommt – der Berechtigte entscheiden kann, auf welchem System er seine Ansprüche geltend machen will, wobei er aber naturgemäß keinen Anspruch auf doppelte Auszahlung hat. (T26)Vgl; Beisatz: Hier: Da nach Artikel 11, Ziffer 2, Litera b, der Mutterschutz-RL 92/85/EWG Arbeitnehmerinnen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelt und/oder angemessene Sozialleistung haben, widersprechen nationale Bestimmungen, wonach eine schwangere Arbeitnehmerin, die einen unbezahlten Elternurlaub unterbricht um einen Mutterschaftsurlaub anzutreten, weder Anspruch auf Wochengeld noch Entgeltfortzahlung hat, dem Unionsrecht. Ein Entgeltfortzahlungsanspruch kann daher unmittelbar auf Artikel 11, Ziffer 2, Litera b, der Mutterschutz-RL 92/85/EWG im von der Richtlinie geschützten Ausmaß von 14 Wochen gestützt werden; die Richtlinie wirkt dabei gegenüber einer Dienstgeberin, die eine mit der öffentlichen Gesundheitsversorgung betraute staatliche Einrichtung ist, ebenfalls unmittelbar. Dass die Richtlinie den Mitgliedstaaten überlässt, ob sie diesen Anspruch als Sozialleistung oder Entgeltfortzahlung ausgestalten wollen, steht der unmittelbaren Anwendung nicht entgegen, weil – wenn der Staat seiner Verpflichtung zur Umsetzung nicht rechtzeitig nachkommt – der Berechtigte entscheiden kann, auf welchem System er seine Ansprüche geltend machen will, wobei er aber naturgemäß keinen Anspruch auf doppelte Auszahlung hat. (T26) TE OGH 2022-10-24 8 ObA 21/22d Beis wie T12 TE OGH 2022-11-21 8 ObA 58/22w Vgl; Beisatz: Hier: § 5 Nr 1 der Befristungs-RL stellt sich nach der EuGH-Rechtsprechung inhaltlich nicht als unbedingt und genau genug dar, damit sich ein Einzelner vor einem nationalen Gericht darauf berufen kann. Eine richtlinienkonforme Interpretation im Zusammenhang mit befristeten Dienstverträgen iSd §§ 24, 27 TAG würde allerdings am ausdrücklichen gegenteiligen Wortlaut und vom Gesetzgeber verfolgten Ziel dieser Bestimmungen scheitern. (T27)Vgl; Beisatz: Hier: Paragraph 5, Nr 1 der Befristungs-RL stellt sich nach der EuGH-Rechtsprechung inhaltlich nicht als unbedingt und genau genug dar, damit sich ein Einzelner vor einem nationalen Gericht darauf berufen kann. Eine richtlinienkonforme Interpretation im Zusammenhang mit befristeten Dienstverträgen iSd Paragraphen 24, 27, TAG würde allerdings am ausdrücklichen gegenteiligen Wortlaut und vom Gesetzgeber verfolgten Ziel dieser Bestimmungen scheitern. (T27) TE OGH 2022-11-24 9 ObA 11/22s Vgl; Beis wie T27 TE OGH 2023-04-27 9 ObA 21/23p vgl; Beisatz wie T27 TE OGH 2024-09-26 8 Ob 66/24z nur: Eine Richtlinie ist grundsätzlich nicht unmittelbar anwendbar, sondern muss von den Mitgliedstaaten in das innerstaatliche Recht umgesetzt werden. Der Einzelne kann durch die Richtlinie nicht unmittelbar verpflichtet werden. Ebenso wenig besteht eine unmittelbare Wirkung von Bestimmungen nicht umgesetzter Richtlinien im Verhältnis zwischen Privatpersonen. Es gibt also keine direkte horizontale Wirkung von Richtlinienbestimmungen. (T28) TE OGH 2024-10-23 7 Ob 93/24p nur T10 TE OGH 2025-01-14 10 Ob 42/24k vgl; Beisatz nur wie T1 TE OGH 2025-02-11 10 Ob 3/25a vgl; Beisatz: Hier: § 2 Abs 1 UVG. (T29)vgl; Beisatz: Hier: Paragraph 2, Absatz eins, UVG. (T29) TE OGH 2025-12-16 4 Ob 15/25x Beisatz wie T1; Beisatz wie T20 Beisatz: Hier: Richtlinienkonforme Auslegung der §§ 42 Abs 1 und Abs 4, 42b Abs 1, Abs 2a und Abs 3 Z 1 UrhG anhand der InfoRL. (T30)Beisatz: Hier: Richtlinienkonforme Auslegung der Paragraphen 42, Absatz eins und Absatz 4, 42 b, Absatz eins,, Absatz 2 a und Absatz 3, Ziffer eins, UrhG anhand der InfoRL. (T30) TE OGH 2025-11-20 9 Ob 69/25z vgl; nur T28 TE OGH 2026-02-20 4 Ob 154/25p nur T1; nur T10 Beisatz: Hier: Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  6. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (PatientenmobilitätsRL). (T32) TE OGH 2026-04-22 6 Ob 174/25v vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111214

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