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7Ra304/98x

RIS Dokument GerichtOLG Wien RechtssatznummerRW0000712 Entscheidungsdatum21.10.1998 Geschäftszahl7Ra304/98x NormZPO §416; ZPO §417; ZPO §429; ZPO §477 Z1; Geo §149; GOG §79 Abs3; EO §7 Abs3; ZustG §17; ZustG §21 RechtssatzKeine Nichtigkeit, wenn die Unterfertigungsstampiglie auf der Beschlußausfertigung fehlt, insbesondere wenn die den Rekurs erhebende Partei auf Grund einer solchen gemäß § 149 Abs 1 lit b Geo fehlerhaften Beschlußausfertigung den Lauf der Rechtsmittelfrist als in Gang gesetzt erachtet (§ 416 Abs 1 bzw. § 429 ZPO).Keine Nichtigkeit, wenn die Unterfertigungsstampiglie auf der Beschlußausfertigung fehlt, insbesondere wenn die den Rekurs erhebende Partei auf Grund einer solchen gemäß Paragraph 149, Absatz eins, Litera b, Geo fehlerhaften Beschlußausfertigung den Lauf der Rechtsmittelfrist als in Gang gesetzt erachtet (Paragraph 416, Absatz eins, bzw. Paragraph 429, ZPO).

Zur Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit (§ 7 Abs 3 EO) und Heilung von Zustellungsmängeln (§§ 17, 21 ZustG).Zur Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit (Paragraph 7, Absatz 3, EO) und Heilung von Zustellungsmängeln (Paragraphen 17, 21, ZustG).

EntscheidungstexteTE OLG Wien 1998-10-21 7 Ra 304/98x

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