RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0110979 Entscheidungsdatum03.07.2025 Geschäftszahl8ObA2344/96f; 9Ob378/97x; 7Ob126/98z; 1Ob70/99x; 1Ob22/01v; 9ObA95/02i; 8Ob197/02g; 6Ob287/02b; 1Ob153/02k; 7Ob172/03z; 7Ob242/03v; 4Ob281/04h; 8ObA47/04a; 7Ob167/05t; 8ObA46/06g; 8ObA72/07g; 9Ob53/09y; 3Ob184/11x; 9ObA39/11t; 8Ob34/13b; 7Ob55/14k (7Ob56/14g); 2Ob176/14t; 9ObA137/19s; 6Ob97/20p; 9Ob74/21d; 8ObA19/23m; 6Ob123/23s; 9ObA133/22g; 9Ob12/25t; 6Ob92/25k NormZPO §1 Ae1 ZPO §1 Ae6 ZPO §477 B2h ZPO §477 C ZPO §477 D5 ZPO §478 Abs1 ZPO §503 Z1 B1 ALöschG §1 ALöschG §2 GmbHG §93 FBG §39 RechtssatzWird die beklagte Kapitalgesellschaft während eines anhängigen Prozesses gelöscht, ist das Verfahren auf Begehren des Klägers fortzusetzen. Strebt der Kläger hingegen nicht die Fortsetzung des Verfahrens gegen die gelöschte Gesellschaft an, ist die Klage zurückzuweisen und das bisherige Verfahren für nichtig zu erklären. EntscheidungstexteTE OGH 1998-10-22 8 ObA 2344/96f Verstärkter Senat; Veröff: SZ 71/175 TE OGH 1998-12-09 9 Ob 378/97x TE OGH 1999-03-30 7 Ob 126/98z Beisatz: Hier: Die beklagte GesmbH zwar im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz noch nicht amtswegig gelöscht, wohl aber vor dem Zeitpunkt des Ergehens der Entscheidung im Revisionsverfahren. (T1) TE OGH 1999-06-29 1 Ob 70/99x TE OGH 2001-02-27 1 Ob 22/01v Auch; Veröff: SZ 74/35 TE OGH 2002-05-22 9 ObA 95/02i TE OGH 2002-12-19 8 Ob 197/02g Vgl auch; Beisatz: Die Grundsätze der SZ 71/175 sind auch auf eine beklagte GmbH bei Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens nach Klagserhebung (hier: Räumung) anzuwenden. (T2) TE OGH 2003-03-20 6 Ob 287/02b Vgl auch; Beisatz: Die Grundsätze der SZ 71/175 sind auch auf einen beklagten Abgeordneten Klub anwendbar. (T3) Veröff: SZ 2003/24 TE OGH 2003-03-25 1 Ob 153/02k Beis wie T2; Beisatz: Der Wille des Klägers zur Verfahrensfortsetzung gegen die aufgelöste oder gelöschte Gesellschaft muss nicht ausdrücklich erklärt werden. Er kann sich vielmehr auch daraus ergeben, dass der Kläger trotz der ihm bekannten, den Verlust der Parteifähigkeit herbeiführenden Umstände das Verfahren durch Anträge oder Rechtsmittel fortsetzt. (T4) Veröff: SZ 2003/27 TE OGH 2003-09-10 7 Ob 172/03z TE OGH 2004-04-21 7 Ob 242/03v Beis wie T2 TE OGH 2005-03-14 4 Ob 281/04h Beisatz: Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Gesellschaft gemäß § 40 FBG wie im vom verstärkten Senat entschiedenen Fall wegen Vermögenslosigkeit gelöscht wird oder ob gemäß § 39 FBG die Gesellschaft mit Rechtskraft des Beschlusses, durch den ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde, aufgelöst wird. (T5)Beisatz: Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Gesellschaft gemäß Paragraph 40, FBG wie im vom verstärkten Senat entschiedenen Fall wegen Vermögenslosigkeit gelöscht wird oder ob gemäß Paragraph 39, FBG die Gesellschaft mit Rechtskraft des Beschlusses, durch den ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde, aufgelöst wird. (T5) TE OGH 2005-04-28 8 ObA 47/04a nur: Wird die beklagte Kapitalgesellschaft während eines anhängigen Prozesses gelöscht, ist das Verfahren auf Begehren des Klägers fortzusetzen. (T6) Beisatz: Wird die Klage gegen eine GmbH erhoben, die bereits voll beendet ist, so mangelt es an der Prozessvoraussetzung der Parteifähigkeit und die Klage ist zurückzuweisen. (T7) TE OGH 2005-08-31 7 Ob 167/05t Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2006-06-19 8 ObA 46/06g Vgl; Beisatz: Die Aussage im Beisatz T2 stellt nicht die Parteifähigkeit der bloß aufgelösten, aber noch nicht gelöschten Gesellschaft in Frage. Vielmehr beziehen sich diese Ausführungen darauf, dass aus Wertungsgründen dem Kläger auch dann, wenn eine Gesellschaft nach Klageeinbringung gemäß § 39 FBG aufgelöst wurde, die Möglichkeit gegeben werden muss, von der Fortsetzung eines für ihn wegen Vermögenslosigkeit der beklagten Gesellschaft sinnlos gewordenen Prozesses abzustehen. (T8)Vgl; Beisatz: Die Aussage im Beisatz T2 stellt nicht die Parteifähigkeit der bloß aufgelösten, aber noch nicht gelöschten Gesellschaft in Frage. Vielmehr beziehen sich diese Ausführungen darauf, dass aus Wertungsgründen dem Kläger auch dann, wenn eine Gesellschaft nach Klageeinbringung gemäß Paragraph 39, FBG aufgelöst wurde, die Möglichkeit gegeben werden muss, von der Fortsetzung eines für ihn wegen Vermögenslosigkeit der beklagten Gesellschaft sinnlos gewordenen Prozesses abzustehen. (T8) TE OGH 2008-04-03 8 ObA 72/07g Auch; Beisatz: Die grundsätzlichen Erwägungen des verstärkten Senats sind auch dann anzuwenden, wenn es sich bei der beklagten Partei um eine im Firmenbuch gelöschte Kommanditgesellschaft handelt, deren (einziger) Komplementär und (einziger) Kommanditist natürliche Personen sind. (T9) Beisatz: Im Hinblick auf die besondere Bedeutung, die dem Grundsatz eines fairen Verfahrens im Sinn des Art 6 MRK zukommt, ist der Grundgedanke, dass aus der Löschung der beklagten Gesellschaft während des Verfahrens die Vermutung der Vermögenslosigkeit nicht abgeleitet werden kann, auch für die hier beklagte KEG zu übernehmen. Der Umstand, dass der Kläger die Möglichkeit hat, die persönlich haftenden Gesellschafter gesondert zu klagen, reicht nicht aus, die dem Grundrecht auf ein faires Verfahren nach Art 6 MRK entspringende Schutzwürdigkeit des Klägers zu verneinen, zumal hier die Löschung der Gesellschaft auf Antrag der Gesellschafter erfolgte. (T10)Beisatz: Im Hinblick auf die besondere Bedeutung, die dem Grundsatz eines fairen Verfahrens im Sinn des Artikel 6, MRK zukommt, ist der Grundgedanke, dass aus der Löschung der beklagten Gesellschaft während des Verfahrens die Vermutung der Vermögenslosigkeit nicht abgeleitet werden kann, auch für die hier beklagte KEG zu übernehmen. Der Umstand, dass der Kläger die Möglichkeit hat, die persönlich haftenden Gesellschafter gesondert zu klagen, reicht nicht aus, die dem Grundrecht auf ein faires Verfahren nach Artikel 6, MRK entspringende Schutzwürdigkeit des Klägers zu verneinen, zumal hier die Löschung der Gesellschaft auf Antrag der Gesellschafter erfolgte. (T10) TE OGH 2010-07-28 9 Ob 53/09y Vgl; Beis ähnlich wie T9; Beis ähnlich wie T10 TE OGH 2011-12-14 3 Ob 184/11x Beisatz: Anderes gilt für den Anfechtungsprozess nach Aufhebung des Konkurses ohne Ermächtigung des Masseverwalters zur Fortsetzung. (T11) TE OGH 2012-01-30 9 ObA 39/11t TE OGH 2013-07-30 8 Ob 34/13b Beis wie T2; Beisatz: Wurde das Wahlrecht ausgeübt, ist es konsumiert. Es ist nicht in das Belieben des Gegners gestellt, von seiner bereits - allenfalls auch schlüssig - getroffenen Wahl auf Fortsetzung des Verfahrens bei drohendem Prozessverlust wieder abzugehen, um sich des Verfahrens kostengünstig zu entledigen. (T12) TE OGH 2014-04-22 7 Ob 55/14k TE OGH 2014-10-23 2 Ob 176/14t Beis wie T2 nur: Die Grundsätze der SZ 71/175 sind auch auf eine beklagte GmbH bei Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens nach Klagserhebung anzuwenden. (T13) Beis wie T12 TE OGH 2020-02-26 9 ObA 137/19s Beis wie T4 TE OGH 2020-09-15 6 Ob 97/20p Vgl; Beisatz: Stehen dem Kläger im Verfahren (kostenverursachende) Prozesshandlungen nach Auflösung der Gesellschaft gemäß § 39 FBG nicht mehr offen, kann sein Fortsetzungswille dahinstehen. (T14)Vgl; Beisatz: Stehen dem Kläger im Verfahren (kostenverursachende) Prozesshandlungen nach Auflösung der Gesellschaft gemäß Paragraph 39, FBG nicht mehr offen, kann sein Fortsetzungswille dahinstehen. (T14) Beisatz: Hier: Auflösung der Erstbeklagten nach § 39 FBG erst nach der Einbringung des Antrags der Klägerin gemäß § 508 ZPO verbunden mit der Ausführung der – letztlich als unzulässig erachteten – Revision. (T15)Beisatz: Hier: Auflösung der Erstbeklagten nach Paragraph 39, FBG erst nach der Einbringung des Antrags der Klägerin gemäß Paragraph 508, ZPO verbunden mit der Ausführung der – letztlich als unzulässig erachteten – Revision. (T15) TE OGH 2022-01-27 9 Ob 74/21d Vgl; Beisatz: Hier: Bei Brexit‑bedingtem Untergang einer Limited als Klägerin kommt der Beklagten kein solches Wahlrecht zu. (T16) TE OGH 2023-04-21 8 ObA 19/23m Beisatz: Voraussetzung für das Bestehen dieses Wahlrechts des Klägers ist nach Rechtsprechung und Lehre, dass die Klage bereits an den Beklagten zugestellt wurde und damit Streitanhängigkeit eintrat. (T17) Beisatz: Hier: Die beklagte GmbH war zwar nach Einbringung der Mahnklage, aber noch vor wirksamer Zustellung des Zahlungsbefehls an sie amtswegig wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 40 FBG gelöscht worden. Das Vorbringen des Klägers in seinem „Antrag auf Fortsetzung der Zustellung“ war nicht geeignet, die Vermutung der Vermögenslosigkeit der Beklagten zu widerlegen. (T18)Beisatz: Hier: Die beklagte GmbH war zwar nach Einbringung der Mahnklage, aber noch vor wirksamer Zustellung des Zahlungsbefehls an sie amtswegig wegen Vermögenslosigkeit gemäß Paragraph 40, FBG gelöscht worden. Das Vorbringen des Klägers in seinem „Antrag auf Fortsetzung der Zustellung“ war nicht geeignet, die Vermutung der Vermögenslosigkeit der Beklagten zu widerlegen. (T18) TE OGH 2023-08-30 6 Ob 123/23s vgl; Beisatz: Bei Brexit-bedingtem Untergang einer Limited als Beklagte kommt der Klägerin kein solches Wahlrecht zu. (T19) TE OGH 2023-04-27 9 ObA 133/22g Beisatz wie T9; Beisatz wie T12 TE OGH 2025-04-29 9 Ob 12/25t Beisatz: Diese Grundsätze sind auch auf Vereine anzuwenden, die während des Verfahrens aufgelöst werden. (T20) TE OGH 2025-07-03 6 Ob 92/25k European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110979
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.