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{'item': '10Ob335/98g; 6Ob151/00z; 4Ob135/01h; 4Ob242/01v; 5Ob43/02p; 1Ob304/02s; 6Ob25/06d; 6Ob91/06k; 4Ob139/06d; 10Ob26/07p; 9Ob14/10i; 2Ob176/10m;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0111058 Entscheidungsdatum18.09.2025 Geschäftszahl10Ob335/98g; 6Ob151/00z; 4Ob135/01h; 4Ob242/01v; 5Ob43/02p; 1Ob304/02s; 6Ob25/06d; 6Ob91/06k; 4Ob139/06d; 10Ob26/07p; 9Ob14/10i; 2Ob176/10m; 9Ob74/15w; 6Ob135/16w; 7Ob63/18t; 1Ob75/18p; 5Ob125/19x; 8Ob82/21y; 6Ob210/22h; 9Ob11/23t; 1Ob77/23i; 9Ob25/24b; 2Ob98/25p NormKSchG §30b MaklerG §3 Abs4 RechtssatzEine Mäßigung des Provisionsanspruches nach § 30b KSchG in Verbindung mit § 3 Abs 4 MaklerG hat nur dann zu erfolgen, wenn die Verdienstlichkeit des Maklers durch diesen Pflichtverstoß geringer als ohne diesen einzustufen ist; dies ist immer im Einzelfall unter Berücksichtigung der dem Makler erkennbaren Interessen des Auftraggebers zu beurteilen.Eine Mäßigung des Provisionsanspruches nach Paragraph 30 b, KSchG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 4, MaklerG hat nur dann zu erfolgen, wenn die Verdienstlichkeit des Maklers durch diesen Pflichtverstoß geringer als ohne diesen einzustufen ist; dies ist immer im Einzelfall unter Berücksichtigung der dem Makler erkennbaren Interessen des Auftraggebers zu beurteilen. EntscheidungstexteTE OGH 1998-10-23 10 Ob 335/98g Veröff: SZ 71/177 TE OGH 2001-01-17 6 Ob 151/00z Vgl; Beisatz: Das Ausmaß der Mäßigung hängt von den jeweiligen Umständen des Falles ab. (T1) Beisatz: Hier: Die Frage, ob selbst ein für den Inhalt des abgeschlossenen Geschäftes bedeutungsloser und auch sonstige Interessen des Auftraggebers nicht tangierender Verstoß gegen die betreffende Informationspflicht des Maklers entgegen 10 Ob 335/98g und entsprechend der Ansicht von Fromherz den Provisionsanspruch des Maklers mindert, wurde offengelassen. (T2) TE OGH 2001-06-12 4 Ob 135/01h Vgl aber; Beisatz: Voraussetzung für die Mäßigung der Provision ist, dass der Makler eine wesentliche Pflicht verletzt hat; wie sich die Pflichtverletzung auf die Abwicklung des Geschäfts ausgewirkt hat, ist hingegen ohne Bedeutung. Das Ausmaß der Provisionsminderung hängt davon ab, in welchem Maß die Verletzung einer wesentlichen Pflicht die Verdienstlichkeit des Maklers gemindert hat. Die Mäßigung der Provision ist direkt proportional zu den Pflichtverletzungen des Maklers vorzunehmen. (T3) Beisatz: Die Provisionsminderung wegen eines Verstoßes gegen § 30b Abs 1 KSchG kann nicht deshalb abgelehnt werden, weil das Geschäft nicht anders abgewickelt worden wäre, hätte der Auftraggeber ein Hinweisblatt ausgefolgt erhalten. Es ist vielmehr zu prüfen, in welchem Maß die dadurch bedingte Minderung der Verdienstlichkeit eine Minderung der Provision rechtfertigt. (T4)Beisatz: Die Provisionsminderung wegen eines Verstoßes gegen Paragraph 30 b, Absatz eins, KSchG kann nicht deshalb abgelehnt werden, weil das Geschäft nicht anders abgewickelt worden wäre, hätte der Auftraggeber ein Hinweisblatt ausgefolgt erhalten. Es ist vielmehr zu prüfen, in welchem Maß die dadurch bedingte Minderung der Verdienstlichkeit eine Minderung der Provision rechtfertigt. (T4) TE OGH 2001-12-17 4 Ob 242/01v Vgl auch TE OGH 2002-04-23 5 Ob 43/02p Auch; Beis wie T1; Beis wie T3 nur: Das Ausmaß der Provisionsminderung hängt davon ab, in welchem Maß die Verletzung einer wesentlichen Pflicht die Verdienstlichkeit des Maklers gemindert hat. (T5) Beisatz: Unter Berücksichtigung der erkennbaren Interessen des Auftraggebers ist zu beurteilen, inwieweit durch eine Pflichtverletzung die Verdienstlichkeit des Maklers gemindert wurde und deshalb eine Provisionsermäßigung, welche die Funktion einer Vertragsstrafe hat, vorzunehmen ist. Das Ausmaß der Mäßigung richtet sich ausschließlich nach der Schwere der vom Makler begangenen Vertragsverletzung. (T6) Beisatz: Das Ausmaß der Mäßigung obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Nur im Fall eines groben Ermessensfehlers liegt eine erhebliche Rechtsfrage vor, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden muss. (T7) TE OGH 2003-09-02 1 Ob 304/02s Vgl aber; Beis wie T3 nur: Voraussetzung für die Mäßigung der Provision ist, dass der Makler eine wesentliche Pflicht verletzt hat; wie sich die Pflichtverletzung auf die Abwicklung des Geschäfts ausgewirkt hat, ist hingegen ohne Bedeutung. (T8) Beisatz: Zu prüfen ist daher, ob die Pflicht nach den dem Makler erkennbaren Interessen des Auftraggebers wesentlich war. Die Provisionsminderung wegen eines Verstoßes gegen § 30b Abs 1 KSchG kann nicht deshalb abgelehnt werden, weil das Geschäft nicht anders abgewickelt worden wäre, hätte sich der Makler pflichtgemäß verhalten. Ein Verstoß des Maklers gegen dessen im § 30b Abs 1 KSchG verankerten Aufklärungspflichten kann zwar zu einer (nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu bestimmende) Mäßigung des Provisionsanspruchs führen, nicht jedoch zum völligen Entfall des Vermittlungsentgelts. (T9)Beisatz: Zu prüfen ist daher, ob die Pflicht nach den dem Makler erkennbaren Interessen des Auftraggebers wesentlich war. Die Provisionsminderung wegen eines Verstoßes gegen Paragraph 30 b, Absatz eins, KSchG kann nicht deshalb abgelehnt werden, weil das Geschäft nicht anders abgewickelt worden wäre, hätte sich der Makler pflichtgemäß verhalten. Ein Verstoß des Maklers gegen dessen im Paragraph 30 b, Absatz eins, KSchG verankerten Aufklärungspflichten kann zwar zu einer (nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu bestimmende) Mäßigung des Provisionsanspruchs führen, nicht jedoch zum völligen Entfall des Vermittlungsentgelts. (T9) TE OGH 2006-03-09 6 Ob 25/06d Beisatz: Hier: Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Geschäftsabwicklung in anderer Weise erfolgt wäre, wenn die klagende Partei auch insoweit entsprechend der ihr durch § 30b KSchG überbundenen Verpflichtung gehandelt hätte. (T10)Beisatz: Hier: Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Geschäftsabwicklung in anderer Weise erfolgt wäre, wenn die klagende Partei auch insoweit entsprechend der ihr durch Paragraph 30 b, KSchG überbundenen Verpflichtung gehandelt hätte. (T10) TE OGH 2006-04-27 6 Ob 91/06k TE OGH 2006-11-21 4 Ob 139/06d Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T9 nur: Ein Verstoß des Maklers gegen dessen im § 30b Abs 1 KSchG verankerten Aufklärungspflichten kann zwar zu einer (nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu bestimmende) Mäßigung des Provisionsanspruchs führen, nicht jedoch zum völligen Entfall des Vermittlungsentgelts. (T11)Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T9 nur: Ein Verstoß des Maklers gegen dessen im Paragraph 30 b, Absatz eins, KSchG verankerten Aufklärungspflichten kann zwar zu einer (nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu bestimmende) Mäßigung des Provisionsanspruchs führen, nicht jedoch zum völligen Entfall des Vermittlungsentgelts. (T11) Beisatz: Hat der Makler keine schriftliche Übersicht über sämtliche dem Arbeitgeber durch den Abschluss des Geschäfts voraussichtlich erwachsenden Kosten ausgefolgt, so ist eine Provisionsminderung nach § 30b KSchG iVm § 3 Abs 4 MaklerG-Konsumenteneigenschaft des Beklagten bei Vertragsabschluss vorausgesetzt - grundsätzlich möglich. (T12)Beisatz: Hat der Makler keine schriftliche Übersicht über sämtliche dem Arbeitgeber durch den Abschluss des Geschäfts voraussichtlich erwachsenden Kosten ausgefolgt, so ist eine Provisionsminderung nach Paragraph 30 b, KSchG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 4, MaklerG-Konsumenteneigenschaft des Beklagten bei Vertragsabschluss vorausgesetzt - grundsätzlich möglich. (T12) TE OGH 2007-03-20 10 Ob 26/07p Auch; Beis wie T7 TE OGH 2010-11-24 9 Ob 14/10i Beis wie T7 nur: Nur im Fall eines groben Ermessensfehlers liegt eine erhebliche Rechtsfrage vor, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden muss. (T13) TE OGH 2011-06-22 2 Ob 176/10m Vgl; Beis wie T8; Beis wie T5; Beis wie T1; Auch Beis wie T6; Beisatz: Hier: Berücksichtigung, dass der Käufer trotz unrichtiger Angaben über das Errichtungsjahr des Gebäudes am Vertrag festhielt und aufgrund der sonst pflichtgemäßen Vermittlungstätigkeit des Maklers eine Eigentumswohnung um einen angemessenen Kaufpreis erworben hat und dass der Makler keinen Täuschungsvorsatz hatte und für ihn das Interesse des Käufers an einem bestimmten Alter des Gebäudes gar nicht erkennbar war. (T14) TE OGH 2016-05-25 9 Ob 74/15w Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T13 TE OGH 2016-10-24 6 Ob 135/16w Auch; Beis wie T7 TE OGH 2018-05-24 7 Ob 63/18t Auch; Beis wie T7 TE OGH 2018-05-29 1 Ob 75/18p Auch; Beis wie T1; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T13 TE OGH 2019-09-24 5 Ob 125/19x Vgl; Beis wie T3; Beis wie T6 TE OGH 2022-05-25 8 Ob 82/21y Vgl aber; Beisatz: Hier: Kein Mäßigungsrecht des Auftraggebers, wenn sich nach Abschluss der provisionspflichtigen Vermittlungstätigkeit zugetragene angebliche Verstöße (Informationsweitergabe an die Presse, Erstattung von Strafanzeigen durch den Makler im Zusammenhang mit dem gegen den Auftraggeber geführten Provisionsprozess) nicht rückwirkend mindernd auf die Verdienstlichkeit des Maklers auswirkten. (T15) TE OGH 2023-01-25 6 Ob 210/22h Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Behaupteter Verstoß gegen schriftliche Informationspflichten nach § 373a Abs 8 GewO 1994. (T16)Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Behaupteter Verstoß gegen schriftliche Informationspflichten nach Paragraph 373 a, Absatz 8, GewO 1994. (T16) TE OGH 2023-06-28 9 Ob 11/23t vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T6; Beisatz wie T7; Beisatz wie T13 TE OGH 2023-09-20 1 Ob 77/23i Beisatz wie T2; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6 TE OGH 2024-04-24 9 Ob 25/24b TE OGH 2025-09-18 2 Ob 98/25p vgl; Beisatz wie T7; Beisatz wie T11 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111058

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.