← Österreich

{'item': ['5Ob265/98a', '5Ob306/98f', '5Ob334/98y', '5Ob61/99b', '5Ob284/99x', '5Ob109/02v']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum27.10.1998 Geschäftszahl5Ob265/98a; 5Ob306/98f; 5Ob334/98y; 5Ob61/99b; 5Ob284/99x; 5Ob109/02v NormWEG 1975 §13c Abs1; 3.WÄG ArtIII AbschnI; RechtssatzDie Wohnungseigentümergemeinschaft wurde erst mit dem Inkrafttreten des Abschnittes I des Art III des

  1. WÄG am
  2. 1994 mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet und kann daher auch erst seit diesem Zeitpunkt Adressat von Aufwandersatzansprüchen des Verwalters sein. Eine privative oder kumulative Übernahme von Schulden einzelner Miteigentümer und Wohnungseigentümer durch die Wohnungseigentümergemeinschaft ist im Gesetz nicht vorgesehen (WoBl 1997, 196/72; 5 Ob 113/98y), und zwar auch nicht in Ansehung von Aufwandersatzansprüchen, die dem Verwalter gegen die einzelnen Miteigentümer und Wohnungseigentümer der von ihm verwalteten Liegenschaft entstanden sind (5 Ob 223/98t), sodaß es jedenfalls bei vor dem
  3. 1994 fällig gewordenen Ansprüchen dabei zu bleiben hat, daß der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft die Passivlegitimation fehlt.Die Wohnungseigentümergemeinschaft wurde erst mit dem Inkrafttreten des Abschnittes römisch eins des Artikel römisch drei, des
  4. WÄG am
  5. 1994 mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet und kann daher auch erst seit diesem Zeitpunkt Adressat von Aufwandersatzansprüchen des Verwalters sein. Eine privative oder kumulative Übernahme von Schulden einzelner Miteigentümer und Wohnungseigentümer durch die Wohnungseigentümergemeinschaft ist im Gesetz nicht vorgesehen (WoBl 1997, 196/72; 5 Ob 113/98y), und zwar auch nicht in Ansehung von Aufwandersatzansprüchen, die dem Verwalter gegen die einzelnen Miteigentümer und Wohnungseigentümer der von ihm verwalteten Liegenschaft entstanden sind (5 Ob 223/98t), sodaß es jedenfalls bei vor dem
  6. 1994 fällig gewordenen Ansprüchen dabei zu bleiben hat, daß der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft die Passivlegitimation fehlt. EntscheidungstexteTE OGH 1998/10/27 5 Ob 265/98a TE OGH 1998/12/22 5 Ob 306/98f Auch; nur: Eine privative oder kumulative Übernahme von Schulden einzelner Miteigentümer und Wohnungseigentümer durch die Wohnungseigentümergemeinschaft ist im Gesetz nicht vorgesehen. (T1); Beisatz: Für die von einem Teil der Lehre befürwortete Gesamtrechtsnachfolge findet sich im Gesetz kein Anhaltspunkt (vgl WoBl 1997, 196/72; 5 Ob 113/98y; 5 Ob 223/98t; 5 Ob 265/98a). (T2) Auch; nur: Eine privative oder kumulative Übernahme von Schulden einzelner Miteigentümer und Wohnungseigentümer durch die Wohnungseigentümergemeinschaft ist im Gesetz nicht vorgesehen. (T1); Beisatz: Für die von einem Teil der Lehre befürwortete Gesamtrechtsnachfolge findet sich im Gesetz kein Anhaltspunkt vergleiche WoBl 1997, 196/72; 5 Ob 113/98y; 5 Ob 223/98t; 5 Ob 265/98a). (T2) TE OGH 1999/01/21 5 Ob 334/98y Vgl auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1999/03/09 5 Ob 61/99b nur: Die Wohnungseigentümergemeinschaft wurde erst mit dem Inkrafttreten des Abschnittes I des Art III des
  7. WÄG am
  8. 1994 mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet und kann daher auch erst seit diesem Zeitpunkt Adressat von Aufwandersatzansprüchen des Verwalters sein. (T3); Beisatz: Hinsichtlich nach dem
  9. 1993 entstandener Aufwandersatzansprüche ist die Passivlegitimation der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft zu bejahen. (T4) nur: Die Wohnungseigentümergemeinschaft wurde erst mit dem Inkrafttreten des Abschnittes römisch eins des Artikel römisch drei, des
  10. WÄG am
  11. 1994 mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet und kann daher auch erst seit diesem Zeitpunkt Adressat von Aufwandersatzansprüchen des Verwalters sein. (T3); Beisatz: Hinsichtlich nach dem
  12. 1993 entstandener Aufwandersatzansprüche ist die Passivlegitimation der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft zu bejahen. (T4) TE OGH 1999/10/20 5 Ob 284/99x Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2002/05/14 5 Ob 109/02v Vgl auch RechtssatznummerRS0110933

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.