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{'item': '5Ob265/98a; 5Ob61/99b; 5Ob284/99x; 5Ob277/01y; 5Ob47/03b; 5Ob159/07d; 5Ob254/09b; 5Ob228/09d; 5Ob238/09z; 6Ob3/14f; 5Ob115/17y; 5Ob44/18h; 5

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0110934 Entscheidungsdatum28.05.2024 Geschäftszahl5Ob265/98a; 5Ob61/99b; 5Ob284/99x; 5Ob277/01y; 5Ob47/03b; 5Ob159/07d; 5Ob254/09b; 5Ob228/09d; 5Ob238/09z; 6O

§ 1014

ABGB geregelten Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft geltend zu machen. Er gehört zu jenen Gläubigern, die gemäß § 13c WEG zunächst die Wohnungseigentümergemeinschaft klagen müssen und sich nur subsidiär - nach Maßgabe des Abs 2 - an die einzelnen Miteigentümer und Wohnungseigentümer halten können.Der Verwalter steht seit der Anerkennung der Rechtspersönlichkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft zu dieser und nicht mehr zu den einzelnen Miteigentümer und Wohnungseigentümern in einem Auftragsverhältnis. Die Wohnungseigentümergemeinschaft entscheidet in Verwaltungsangelegenheiten und ist damit zum Gewaltgeber des Verwalters geworden. Folgerichtig hat der Verwalter die aus diesem Rechtsverhältnis entstehenden Ansprüche,

Paragraph 1014, ABGB geregelten Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft geltend zu machen. Er gehört zu jenen Gläubigern, die gemäß Paragraph 13 c, WEG zunächst die Wohnungseigentümergemeinschaft klagen müssen und sich nur subsidiär - nach Maßgabe des Absatz 2, - an die einzelnen Miteigentümer und Wohnungseigentümer halten können. EntscheidungstexteTE OGH 1998-10-27 5 Ob 265/98a TE OGH 1999-03-09 5 Ob 61/99b Beisatz: Aufwendung für die Liegenschaft, die dem Verwalter nur durch den Einsatz eigener Mittel möglich war. (T1) TE OGH 1999-10-20 5 Ob 284/99x nur: Der Verwalter steht seit der Anerkennung der Rechtspersönlichkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft zu dieser und nicht mehr zu den einzelnen Miteigentümer und Wohnungseigentümern in einem Auftragsverhältnis. Folgerichtig hat der Verwalter die aus diesem Rechtsverhältnis entstehenden Ansprüche,

§ 1014

ABGB geregelten Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft geltend zu machen. Er gehört zu jenen Gläubigern, die gemäß § 13c WEG zunächst die Wohnungseigentümergemeinschaft klagen müssen und sich nur subsidiär - nach Maßgabe des Abs 2 - an die einzelnen Miteigentümer und Wohnungseigentümer halten können. (T2) Beisatz: Nach der klaren Anordnung des § 13c Abs 1 letzter Satz und Abs 2 kommt ein unmittelbarer Durchgriff des Dritten, auch des Verwalters, für Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einzelne Miteigentümer nur dann in Betracht, wenn das dafür haftende Vermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht hinreicht. (T3)nur: Der Verwalter steht seit der Anerkennung der Rechtspersönlichkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft zu dieser und nicht mehr zu den einzelnen Miteigentümer und Wohnungseigentümern in einem Auftragsverhältnis. Folgerichtig hat der Verwalter die aus diesem Rechtsverhältnis entstehenden Ansprüche,

Paragraph 1014, ABGB geregelten Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft geltend zu machen. Er gehört zu jenen Gläubigern, die gemäß Paragraph 13 c, WEG zunächst die Wohnungseigentümergemeinschaft klagen müssen und sich nur subsidiär - nach Maßgabe des Absatz 2, - an die einzelnen Miteigentümer und Wohnungseigentümer halten können. (T2) Beisatz: Nach der klaren Anordnung des Paragraph 13 c, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2, kommt ein unmittelbarer Durchgriff des Dritten, auch des Verwalters, für Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einzelne Miteigentümer nur dann in Betracht, wenn das dafür haftende Vermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht hinreicht. (T3) TE OGH 2002-01-29 5 Ob 277/01y Vgl aber; nur: Folgerichtig hat der Verwalter die aus diesem Rechtsverhältnis entstehenden Ansprüche,

§ 1014

ABGB geregelten Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft geltend zu machen. Er gehört zu jenen Gläubigern, die gemäß § 13c WEG zunächst die Wohnungseigentümergemeinschaft klagen müssen und sich nur subsidiär - nach Maßgabe des Abs 2 - an die einzelnen Miteigentümer und Wohnungseigentümer halten können. (T4); Beisatz: Dass seit dem 3. WÄG Aufwandersatzansprüche zunächst ausschließlich gegen die Wohnungseigentumsgemeinschaft zu richten sind und nur subsidiär nach § 13c Abs 2 WEG gegen die einzelnen Miteigentümer und Wohnungseigentümer, gilt dann nicht, wenn mit einem Teil der Wohnungseigentümer vom aufwendenden Miteigentümer eine Vereinbarung getroffen wurde, die sie aus ihrer Kostentragungspflicht entlässt. (T5)Vgl aber; nur: Folgerichtig hat der Verwalter die aus diesem Rechtsverhältnis entstehenden Ansprüche,

Paragraph 1014, ABGB geregelten Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft geltend zu machen. Er gehört zu jenen Gläubigern, die gemäß Paragraph 13 c, WEG zunächst die Wohnungseigentümergemeinschaft klagen müssen und sich nur subsidiär - nach Maßgabe des Absatz 2, - an die einzelnen Miteigentümer und Wohnungseigentümer halten können. (T4); Beisatz: Dass seit dem

  1. WÄG Aufwandersatzansprüche zunächst ausschließlich gegen die Wohnungseigentumsgemeinschaft zu richten sind und nur subsidiär nach Paragraph 13 c, Absatz 2, WEG gegen die einzelnen Miteigentümer und Wohnungseigentümer, gilt dann nicht, wenn mit einem Teil der Wohnungseigentümer vom aufwendenden Miteigentümer eine Vereinbarung getroffen wurde, die sie aus ihrer Kostentragungspflicht entlässt. (T5) TE OGH 2003-03-11 5 Ob 47/03b nur: Der Verwalter steht seit der Anerkennung der Rechtspersönlichkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft zu dieser und nicht mehr zu den einzelnen Miteigentümer und Wohnungseigentümern in einem Auftragsverhältnis. (T6); Beisatz: Wechselseitige Ansprüche aus diesem Rechtsverhältnis sind zwischen der Gemeinschaft und dem Verwalter auszutragen. (T7) TE OGH 2007-08-28 5 Ob 159/07d nur T6; Beisatz: Der Hausverwalter ist nicht bevollmächtigter Vertreter des einzelnen Mit- und Wohnungseigentümers. (T8) TE OGH 2010-01-19 5 Ob 254/09b Auch; Beisatz: Ansprüche auf Aufwandersatz im Sinn des § 1014 ABGB bzw §§ 1036 ff ABGB und auf Abgeltung der (faktischen) Verwaltertätigkeit sind weder ausdrücklich noch schlüssig ins Außerstreitverfahren nach § 52 WEG verwiesen. (T9)Auch; Beisatz: Ansprüche auf Aufwandersatz im Sinn des Paragraph 1014, ABGB bzw Paragraphen 1036, ff ABGB und auf Abgeltung der (faktischen) Verwaltertätigkeit sind weder ausdrücklich noch schlüssig ins Außerstreitverfahren nach Paragraph 52, WEG verwiesen. (T9) TE OGH 2010-03-25 5 Ob 228/09d Auch; Beisatz: Die Eigentümergemeinschaft ist Partei des Verwaltungsvertrags. (T10); Veröff: SZ 2010/32 TE OGH 2010-07-15 5 Ob 238/09z Vgl; Beisatz: Der Verwalter nach dem WEG steht in keinem unmittelbaren Rechtsverhältnis zu den einzelnen Wohnungseigentümern, sondern nur zur Eigentümergemeinschaft. (T11) TE OGH 2015-06-29 6 Ob 3/14f Auch; Beisatz: Eine Vertragshaftung des Verwalters gegenüber dem einzelnen Wohnungseigentümer kommt nur dann in Betracht, wo Schutz- und Sorgfaltspflichten zu Gunsten Dritter, deren Rechtssphäre in den Schutzbereich des Verwaltervertrages einbezogen ist, verletzt werden. Siehe bereits 5 Ob 265/04p. (T12) TE OGH 2017-08-29 5 Ob 115/17y Vgl auch; Veröff: SZ 2017/89 TE OGH 2018-04-10 5 Ob 44/18h Vgl auch; Beisatz: Die allgemeinen Pflichten des Verwalters nach dem
  2. Hauptstücks des
  3. Teils des ABGB können nicht als Minderheitsrecht von jedem einzelnen Wohnungseigentümer im Verfahren außer Streitsachen geltend gemacht werden. (T13) TE OGH 2019-07-31 5 Ob 69/19m Auch TE OGH 2024-05-28 5 Ob 160/23z Beisatz wie T11; Beisatz wie T12 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110934

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.