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{'item': 'Bsw23452/94; Bsw46477/99; Bsw41138/98 (Bsw64320/01); Bsw34056/02; Bsw28634/06; Bsw25965/04; Bsw2668/07 (Bsw6102/08; Bsw30079/08; Bsw7072/09;

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0125051 Entscheidungsdatum05.09.2019 GeschäftszahlBsw23452/94; Bsw46477/99; Bsw41138/98 (Bsw64320/01); Bsw34056/02; Bsw28634/06; Bsw25965/04; Bsw2668/07 (Bsw6102/08; Bsw30079/08; Bsw7072/09; Bsw7124/09); Bsw18299/03 (Bsw27311/03); Bsw74448/12; Bsw78103/14; Bsw26562/07; Bsw41720/13; Bsw62903/15; Bsw20147/15 NormMRK Art2 RechtssatzArt. 2 EMRK beinhaltet auch die positive Verpflichtung von Behörden, präventive Maßnahmen zum Schutze solcher Personen zu setzen, deren Leben durch kriminelle Handlungen anderer gefährdet werden könnte. Das Ausmaß dieser Verpflichtung darf jedoch den Behörden in diesem Zusammenhang keine unmögliche oder unverhältnismäßige Last auferlegen. Die Sicherheitsbehörden haben bei Erfüllung ihrer Aufgaben die Rechte und Freiheiten des Einzelnen zu beachten: Die Beachtung der Unschuldsvermutung kann ihnen ebensowenig vorgeworfen werden, wie unterlassene Amtshandlungen (Festnahme, Hausdurchsuchung), sofern für letztere kein ausreichender Verdacht vorgelegen ist.Artikel 2, EMRK beinhaltet auch die positive Verpflichtung von Behörden, präventive Maßnahmen zum Schutze solcher Personen zu setzen, deren Leben durch kriminelle Handlungen anderer gefährdet werden könnte. Das Ausmaß dieser Verpflichtung darf jedoch den Behörden in diesem Zusammenhang keine unmögliche oder unverhältnismäßige Last auferlegen. Die Sicherheitsbehörden haben bei Erfüllung ihrer Aufgaben die Rechte und Freiheiten des Einzelnen zu beachten: Die Beachtung der Unschuldsvermutung kann ihnen ebensowenig vorgeworfen werden, wie unterlassene Amtshandlungen (Festnahme, Hausdurchsuchung), sofern für letztere kein ausreichender Verdacht vorgelegen ist. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 1998-10-28 Bsw 23452/94 Bemerkung: Osman gegen das Vereinigte Königreich (T1a); Veröff: NL 1998,221 TE AUSL EGMR 2002-03-14 Bsw 46477/99 Veröff: NL 2002,55 TE AUSL EGMR 2005-07-12 Bsw 41138/98 nur: Art. 2 EMRK beinhaltet auch die positive Verpflichtung von Behörden, präventive Maßnahmen zum Schutze solcher Personen zu setzen, deren Leben durch kriminelle Handlungen anderer gefährdet werden könnte. (T1)nur: Artikel 2, EMRK beinhaltet auch die positive Verpflichtung von Behörden, präventive Maßnahmen zum Schutze solcher Personen zu setzen, deren Leben durch kriminelle Handlungen anderer gefährdet werden könnte. (T1) Veröff: NL 2005,192 TE AUSL EGMR 2005-11-08 Bsw 34056/02 nur T1; nur: Das Ausmaß dieser Verpflichtung darf jedoch den Behörden in diesem Zusammenhang keine unmögliche oder unverhältnismäßige Last auferlegen. (T2) Veröff: NL 2005,275 TE AUSL EGMR 2009-12-15 Bsw 28634/06 Auch; nur T1; Beisatz: Die Behörden sind verpflichtet, die Öffentlichkeit vor verurteilten Gewalttätern zu schützen. (Maiorano gegen Italien) (T3) Veröff: NL 2009,365 TE AUSL EGMR 2010-01-07 Bsw 25965/04 nur T1; Veröff: NL 2010,20 TE AUSL EGMR 2010-09-14 Bsw 2668/07 nur T1; Beisatz: Diese positive Verpflichtung ist verletzt, wenn erwiesen ist, dass die Behörden von einer reellen, unmittelbaren Lebensbedrohung wussten oder wissen hätten müssen und es unterließen, die ihnen möglichen Maßnahmen zu ergreifen, die diese Gefahr zweifellos gelindert hätten. (Dink gg. die Türkei) (T4) Veröff: NL 2010,281 TE AUSL EGMR 2011-12-20 Bsw 18299/03 Vgl auch; nur T1; Veröff: NL 2011,380 TE AUSL EGMR 2014-09-18 Bsw 74448/12 nur: Art. 2 EMRK beinhaltet auch die positive Verpflichtung von Behörden, präventive Maßnahmen zum Schutze solcher Personen zu setzen, deren Leben durch kriminelle Handlungen anderer gefährdet werden könnte. Das Ausmaß dieser Verpflichtung darf jedoch den Behörden in diesem Zusammenhang keine unmögliche oder unverhältnismäßige Last auferlegen. (T5)nur: Artikel 2, EMRK beinhaltet auch die positive Verpflichtung von Behörden, präventive Maßnahmen zum Schutze solcher Personen zu setzen, deren Leben durch kriminelle Handlungen anderer gefährdet werden könnte. Das Ausmaß dieser Verpflichtung darf jedoch den Behörden in diesem Zusammenhang keine unmögliche oder unverhältnismäßige Last auferlegen. (T5) Beisatz: Insbesondere muss die Notwendigkeit berücksichtigt werden sicherzustellen, dass die Polizei ihre Befugnisse zur Kontrolle und Verhütung von Straftaten in einer Weise ausübt, die die Garantien achtet, die den Umfang ihrer Handlungen legitime Schranken setzen. (Bljakaj u.a. gg. Kroatien) (T6) Beisatz: Die positive Verpflichtung kann nicht nur in Situationen anwendbar sein, die das Erfordernis des persönlichen Schutzes einer oder mehrerer im Vorhinein als potentielle Ziele tödlicher Akte identifizierbarer Personen betreffen, sondern auch in Fällen, die eine Verpflichtung aufwerfen, der Gesellschaft allgemeinen Schutz zu gewähren. (Bljakaj u.a. gg. Kroatien) (T7) Veröff: NL 2014,379 TE AUSL EGMR 2017-03-28 Bsw 78103/14 ähnlich; Veröff: NL 2017,103 TE AUSL EGMR 2017-04-13 Bsw 26562/07 nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Eine solche positive Verpflichtung kann auch in Fällen bestehen, in denen sich die Bedrohung nicht auf eine bestimmte Person bezieht. (Tagayeva u.a. gg. Russland). (T8) Beisatz: Im Hinblick auf ihre operativen Entscheidungen muss den Behörden ein gewisses Ermessen gewährt werden. Dies gilt insbesondere bei Aktivitäten zur Abwehr terroristischer Bedrohungen. (Tagayeva u.a. gg. Russland) (T9) Beisatz: Hier: Verpflichtung der russischen Behörden, präventive Maßnahmen zum Schutz von Bildungseinrichtungen vor Terroranschlägen zu ergreifen. (Tagayeva u.a. gg. Russland) (T10); Veröff: NL 2017,107 TE AUSL 2019-06-25 Bsw 41720/13 vgl; nur T1 Anm: Veröff: NL 2019,189Anmerkung, Veröff: NL 2019,189 TE AUSL 2019-07-04 Bsw 62903/15 nur T5; Beisatz wie T4 Beisatz: Der Umfang der Handlungspflichten der Behörden ist auf der Basis dessen zu beurteilen, was ihnen zur betreffenden Zeit bekannt war oder bekannt sein hätte müssen, und nicht im Nachhinein. (Kurt gg Österreich) (T11) Anm: Veröff: NL 2019,289Anmerkung, Veröff: NL 2019,289 TE AUSL 2019-09-05 Bsw 20147/15 nur T5 Anm: Veröff: NL 2019,377Anmerkung, Veröff: NL 2019,377 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:1998:RS0125051

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