OGH Rechtssatz RS0111006 (2Ob275/98z u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0111006 Entscheidungsdatum24.10.2024 Geschäftszahl2Ob275/98z; 8ObA299/01f; 6Ob104/03t; 1Ob42/05s; 8ObA45/08p; 9ObA59/09f; 5Ob158/14t; 8ObA25/17k; 9ObA40/18z; 8ObA29/24h NormHVertrG 1993 §22 HVertrG 1993 §24 RechtssatzDas einen wichtigen Grund nach § 22 HVertrG 1993 darstellende Verhalten des Handelsvertreters entfaltet seine ausgleichsschädigende Wirkung nur, wenn es schuldhaft gesetzt wurde. Der Unternehmer hat das Vorliegen eines wichtigen Grundes und das Verschulden des Handelsvertreters zu behaupten und zu beweisen.Das einen wichtigen Grund nach Paragraph 22, HVertrG 1993 darstellende Verhalten des Handelsvertreters entfaltet seine ausgleichsschädigende Wirkung nur, wenn es schuldhaft gesetzt wurde. Der Unternehmer hat das Vorliegen eines wichtigen Grundes und das Verschulden des Handelsvertreters zu behaupten und zu beweisen.
EntscheidungstexteTE OGH 1998-10-29 2 Ob 275/98z Veröff: SZ 71/179 TE OGH 2002-03-28 8 ObA 299/01f TE OGH 2003-07-10 6 Ob 104/03t Auch TE OGH 2005-09-27 1 Ob 42/05s nur: Der Unternehmer hat das Vorliegen eines wichtigen Grundes und das Verschulden des Handelsvertreters zu behaupten und zu beweisen. (T1) TE OGH 2008-11-13 8 ObA 45/08p Vgl auch; nur T1 TE OGH 2009-11-16 9 ObA 59/09f Vgl aber; Beisatz: Verletzt der Tankstellenpächter infolge Nichtzahlung der geschuldeten Erlösanteile seine zentrale Vertragspflicht, hat der Unternehmer im Verfahren um die Ausgleichszahlung die Tatsache der Vertragsverletzung zu behaupten und zu beweisen, wobei das erwiesene vertragswidrige Verhalten des Tankstellenpächters - anders als im Fall der Konkurseröffnung - dessen Verschulden indiziert. Gemäß § 1298 ABGB ist es dann Sache des klagenden Pächters, sein mangelndes Verschulden unter Beweis zu stellen. (T2); Bem: Siehe auch RS0125452. (T3); Veröff: SZ 2009/149Vgl aber; Beisatz: Verletzt der Tankstellenpächter infolge Nichtzahlung der geschuldeten Erlösanteile seine zentrale Vertragspflicht, hat der Unternehmer im Verfahren um die Ausgleichszahlung die Tatsache der Vertragsverletzung zu behaupten und zu beweisen, wobei das erwiesene vertragswidrige Verhalten des Tankstellenpächters - anders als im Fall der Konkurseröffnung - dessen Verschulden indiziert. Gemäß Paragraph 1298, ABGB ist es dann Sache des klagenden Pächters, sein mangelndes Verschulden unter Beweis zu stellen. (T2); Bem: Siehe auch RS0125452. (T3); Veröff: SZ 2009/149 TE OGH 2015-02-24 5 Ob 158/14t TE OGH 2017-08-28 8 ObA 25/17k TE OGH 2018-06-28 9 ObA 40/18z Auch; nur T1 TE OGH 2024-10-24 8 ObA 29/24h nur T1; Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111006