OGH Rechtssatz RS0111136 (1Ob107/98m)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0111136 Entscheidungsdatum30.10.1998 Geschäftszahl1Ob107/98m; 7Ob85/04g; 7Ob137/07h; 3Ob58/15y; 2Ob138/22s NormABGB §1274 RechtssatzBuchmacherwetten aus Anlaß sportlicher Veranstaltungen, die aufgrund einer Bewilligung der Landesregierung zur gewerbsmäßigen Vermittlung derartiger Wetten abgeschlossen werden, sind "Staatslotterien" im Sinne des § 1274 ABGB. Demnach ist die Wettschuld eines solchen Buchmachers jedenfalls dann klagbar, wenn sein Vertragspartner den Wettpreis tatsächlich entrichtet oder hinterlegt hat. Unklagbar ist dagegen der von einem solchen Buchmacher kreditierte Wettpreis, wenn der Vertragspartner die Wette verloren hat (verstärkter Senat).Buchmacherwetten aus Anlaß sportlicher Veranstaltungen, die aufgrund einer Bewilligung der Landesregierung zur gewerbsmäßigen Vermittlung derartiger Wetten abgeschlossen werden, sind "Staatslotterien" im Sinne des Paragraph 1274, ABGB. Demnach ist die Wettschuld eines solchen Buchmachers jedenfalls dann klagbar, wenn sein Vertragspartner den Wettpreis tatsächlich entrichtet oder hinterlegt hat. Unklagbar ist dagegen der von einem solchen Buchmacher kreditierte Wettpreis, wenn der Vertragspartner die Wette verloren hat (verstärkter Senat).
EntscheidungstexteTE OGH 1998-10-30 1 Ob 107/98m Verstärkter Senat; Veröff: SZ 71/183 TE OGH 2004-05-26 7 Ob 85/04g Ähnlich; Beisatz: Die Aufstellung eines gesetzlich nicht verbotenen Spielautomaten ist nicht als staatlich genehmigte Glücksspielveranstaltung iSd § 1274 ABGB zu qualifizieren. (T1)Ähnlich; Beisatz: Die Aufstellung eines gesetzlich nicht verbotenen Spielautomaten ist nicht als staatlich genehmigte Glücksspielveranstaltung iSd Paragraph 1274, ABGB zu qualifizieren. (T1) TE OGH 2007-09-26 7 Ob 137/07h Auch; Beisatz: Dieser Rechtssatz gilt auch für Totalisateure. (T2) TE OGH 2015-06-17 3 Ob 58/15y Auch; Beisatz: Hier: Wetten der Angestellten eines Wettbüros. (T3) TE OGH 2022-09-27 2 Ob 138/22s European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111136