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{'item': '18Bs256/98'}

RIS Dokument GerichtOLG Wien RechtssatznummerRW0000690 Entscheidungsdatum09.11.1998 Geschäftszahl18Bs256/98 NormStGB §133 Abs1;

§159

Abs1 Z2;

§263

Abs1;

§263Abs2 Rechtssatz1.

An unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren (hier: Benzin an den Pächter einer Tankstelle), die zum Weiterverkauf bestimmt sind, ist eine Veruntreuung zwar durch bestimmungsgemäßen Wiederverkauf nicht möglich (vgl. SSt 58/16, 14 Os 46/94), wohl aber durch Verwendung für private Zwecke nach Schließung des Geschäftsbetriebs.

  1. An unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren (hier: Benzin an den Pächter einer Tankstelle), die zum Weiterverkauf bestimmt sind, ist eine Veruntreuung zwar durch bestimmungsgemäßen Wiederverkauf nicht möglich vergleiche SSt 58/16, 14 Os 46/94), wohl aber durch Verwendung für private Zwecke nach Schließung des Geschäftsbetriebs.
  2. Ein Eigentumsvorbehalt wird wirksam vereinbart, wenn dem Käufer bei Warenlieferung ein Lieferschein ausgehändigt wird, der die - den Eigentumsvorbehalt beinhaltenden - allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verkäuferin enthält, und ihm unter einem anstelle zuvor vereinbarter Barzahlung nunmehr ein 14-tägiger Zahlungsziel gewährt wird.
  3. Einem Schuldspruch nach § 133 StGB steht nicht entgegen, daß die Begründung der Verbindlichkeit gegenüber der Verkäuferin des unter Eigentumsvorbehalt verkauften und dann veruntreuten Gutes bereits von einem Schuldspruch nach § 159 Abs 1 Z 2 StGB miterfaßt war, da infolge verschiedenartiger zeitlich abgestufter Tatverhalten und verschiedener geschützter Rechtsgüter Realkonkurrenz gegeben ist (vgl. ÖJZ-LSK 1976/332).
  4. Einem Schuldspruch nach Paragraph 133, StGB steht nicht entgegen, daß die Begründung der Verbindlichkeit gegenüber der Verkäuferin des unter Eigentumsvorbehalt verkauften und dann veruntreuten Gutes bereits von einem Schuldspruch nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB miterfaßt war, da infolge verschiedenartiger zeitlich abgestufter Tatverhalten und verschiedener geschützter Rechtsgüter Realkonkurrenz gegeben ist vergleiche ÖJZ-LSK 1976/332).
  5. Das Verfolgungsrecht des Staatsanwalts ist erloschen, wenn der Vorwurf der Veruntreuung von unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren bereits in einem wegen § 159 StGB geführten anderen Verfahren aktenkundig war und durch Verlesung in der Hauptverhandlung zur Beschuldigung im Sinne des § 263 Abs 1

erhoben wurde, ohne daß - neben einem nach § 159 Abs 1 Z 1 und Z 2 ergangenen Schuldspruch - eine diesbezügliche Antragstellung und gerichtliche Entscheidung gemäß § 263 Abs 2

erfolgt ist.4. Das Verfolgungsrecht des Staatsanwalts ist erloschen, wenn der Vorwurf der Veruntreuung von unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren bereits in einem wegen Paragraph 159, StGB geführten anderen Verfahren aktenkundig war und durch Verlesung in der Hauptverhandlung zur Beschuldigung im Sinne des Paragraph 263, Absatz eins,

erhoben wurde, ohne daß - neben einem nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, ergangenen Schuldspruch - eine diesbezügliche Antragstellung und gerichtliche Entscheidung gemäß Paragraph 263, Absatz 2,

erfolgt ist. EntscheidungstexteTE OLG Wien 1998-11-09 18 Bs 256/98

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.