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{'item': ['4Ob276/98m', '8Ob235/99p']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum10.11.1998 Geschäftszahl4Ob276/98m; 8Ob235/99p NormKO §1; KO §6 Abs1; KO §187 Abs1 Z4; RechtssatzEine erst nach Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens eingegangene Verbindlichkeit wäre nur dann aus der Masse zu befriedigen, wenn das Konkursgericht ihrer Begründung zugestimmt hätte (§ 187 Abs 1 Z 4 KO) oder wenn der Darlehensbetrag ganz oder auch nur teilweise der Konkursmasse zugekommen wäre. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, kann der Klage nicht entnommen werden. Der Kläger weist nur auf den Zeitpunkt des Entstehens der gegen den Schuldner persönlich geltend gemachten Forderung hin. Daß diese Forderung erst nach Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens entstanden ist, reicht für sich allein noch nicht zur Beurteilung aus. Angesichts des in der Klage erstatteten Vorbringens hätte das Erstgericht daher nicht sofort mit einer Zurückweisung der Klage vorgehen, sondern erst erörtern und abklären müssen, ob nicht allenfalls eine aus der Masse zu befriedigende Forderung geltend gemacht wird. Dabei hätte sich herausgestellt, daß es sich bei dieser nach Konkurseröffnung begründeten Forderung weder um eine Konkursnoch um eine Masseforderung handelt (was auch der Masseverwalter selbst nicht in Abrede stellt) und diese Forderung damit nur in das konkursfreie Vermögen der Schuldnerin vollstreckt werden kann.Eine erst nach Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens eingegangene Verbindlichkeit wäre nur dann aus der Masse zu befriedigen, wenn das Konkursgericht ihrer Begründung zugestimmt hätte (Paragraph 187, Absatz eins, Ziffer 4, KO) oder wenn der Darlehensbetrag ganz oder auch nur teilweise der Konkursmasse zugekommen wäre. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, kann der Klage nicht entnommen werden. Der Kläger weist nur auf den Zeitpunkt des Entstehens der gegen den Schuldner persönlich geltend gemachten Forderung hin. Daß diese Forderung erst nach Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens entstanden ist, reicht für sich allein noch nicht zur Beurteilung aus. Angesichts des in der Klage erstatteten Vorbringens hätte das Erstgericht daher nicht sofort mit einer Zurückweisung der Klage vorgehen, sondern erst erörtern und abklären müssen, ob nicht allenfalls eine aus der Masse zu befriedigende Forderung geltend gemacht wird. Dabei hätte sich herausgestellt, daß es sich bei dieser nach Konkurseröffnung begründeten Forderung weder um eine Konkursnoch um eine Masseforderung handelt (was auch der Masseverwalter selbst nicht in Abrede stellt) und diese Forderung damit nur in das konkursfreie Vermögen der Schuldnerin vollstreckt werden kann. EntscheidungstexteTE OGH 1998/11/10 4 Ob 276/98m TE OGH 2000/02/24 8 Ob 235/99p Auch; nur: Eine erst nach Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens eingegangene Verbindlichkeit wäre nur dann aus der Masse zu befriedigen, wenn das Konkursgericht ihrer Begründung zugestimmt hätte (§ 187 Abs 1 Z 4 KO). (T1) Beisatz: Mangels Zustimmung handelt es sich nicht um eine Forderung, zu deren Befriedigung die Konkursmasse im Sinn des § 1 KO bestimmt ist. (T2); Veröff: SZ 73/39 Auch; nur: Eine erst nach Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens eingegangene Verbindlichkeit wäre nur dann aus der Masse zu befriedigen, wenn das Konkursgericht ihrer Begründung zugestimmt hätte (Paragraph 187, Absatz eins, Ziffer 4, KO). (T1) Beisatz: Mangels Zustimmung handelt es sich nicht um eine Forderung, zu deren Befriedigung die Konkursmasse im Sinn des Paragraph eins, KO bestimmt ist. (T2); Veröff: SZ 73/39 RechtssatznummerRS0110961

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