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{'item': ['5Ob277/98s', '5Ob202/03x', '5Ob215/03h', '5Ob90/04b', '5Ob285/05f', '5Ob94/06v', '5Ob5/08h', '5Ob195/08z', '5Ob205/08w', '5Ob102/11b', '5Ob

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0111176 Entscheidungsdatum10.11.1998 Geschäftszahl5Ob277/98s; 5Ob202/03x; 5Ob215/03h; 5Ob90/04b; 5Ob285/05f; 5Ob94/06v; 5Ob5/08h; 5Ob195/08z; 5Ob205/08w; 5Ob102/11b; 5Ob46/11t NormGBG §95 Abs1 RechtssatzDas Zwischenerledigungsverbot des § 95 Abs 1 GBG hat nur den Anwendungszweck, ungerechtfertigte Rangverschiebungen hintanzuhalten. Das Zwischenerledigungsverbot ist ein Garant für die Einhaltung des Rangprinzips, deshalb kommt ihm nicht die Bedeutung einer generellen, das gesamte Grundbuchsverfahren durchziehenden Ordnungsvorschrift zu.Das Zwischenerledigungsverbot des Paragraph 95, Absatz eins, GBG hat nur den Anwendungszweck, ungerechtfertigte Rangverschiebungen hintanzuhalten. Das Zwischenerledigungsverbot ist ein Garant für die Einhaltung des Rangprinzips, deshalb kommt ihm nicht die Bedeutung einer generellen, das gesamte Grundbuchsverfahren durchziehenden Ordnungsvorschrift zu. EntscheidungstexteTE OGH 1998-11-10 5 Ob 277/98s Veröff: SZ 71/185 TE OGH 2003-10-21 5 Ob 202/03x Vgl auch; Beisatz: Für die Erledigung von Grundbuchssachen gilt das Verbot der Zwischenerledigung, sofern sich diese auf den Rang der begehrten Eintragung auswirken könnte. (T1) TE OGH 2003-10-07 5 Ob 215/03h nur: Das Zwischenerledigungsverbot des § 95 Abs 1 GBG hat nur den Anwendungszweck, ungerechtfertigte Rangverschiebungen hintanzuhalten. (T2)nur: Das Zwischenerledigungsverbot des Paragraph 95, Absatz eins, GBG hat nur den Anwendungszweck, ungerechtfertigte Rangverschiebungen hintanzuhalten. (T2) TE OGH 2004-05-11 5 Ob 90/04b Beisatz: Hier: Die Zwischenerledigung von Rekursen, die sich nicht auf den Rang der begehrten Eintragung auswirken, ist zulässig. (T3) TE OGH 2006-05-16 5 Ob 285/05f Beisatz: Es ist daher auch ein Verbesserungsverfahren im Hinblick auf einen mittels Telefax erhobenen Rekurs im Grundbuchsverfahren zulässig und fristwahrend. (T4) TE OGH 2006-06-27 5 Ob 94/06v TE OGH 2008-02-05 5 Ob 5/08h Vgl auch; Beisatz: Hier: Fehlen der anwaltlichen oder notariellen Unterschrift auf einem ordentlichen Revisionsrekurs. (T5) TE OGH 2008-12-09 5 Ob 195/08z Auch; Beisatz: Schon aus § 92 Abs 2 GBG, wonach das Fehlen von Halbschriften des Gesuchs keinen Abweisungsgrund bildet, ist die Verbesserbarkeit eines solchen Mangels abzuleiten. (T6)Auch; Beisatz: Schon aus Paragraph 92, Absatz 2, GBG, wonach das Fehlen von Halbschriften des Gesuchs keinen Abweisungsgrund bildet, ist die Verbesserbarkeit eines solchen Mangels abzuleiten. (T6) TE OGH 2008-09-23 5 Ob 205/08w Vgl auch; Beis ähnlich wie T5 TE OGH 2011-08-25 5 Ob 102/11b Vgl auch; Beis ähnlich wie T5 TE OGH 2011-09-14 5 Ob 46/11t Vgl auch; Beisatz: Ist nach der Sachlage eine amtswegige Prüfung der Rechtsmittellegitimation indiziert, steht dem nicht das Zwischenerledigungsverbot des § 96 Abs 1 GBG entgegen. (T7); Beisatz: Hier: Rechtsübergang von der Republik Österreich auf die ÖBB Infrastruktur Bau AG. (T8)Vgl auch; Beisatz: Ist nach der Sachlage eine amtswegige Prüfung der Rechtsmittellegitimation indiziert, steht dem nicht das Zwischenerledigungsverbot des Paragraph 96, Absatz eins, GBG entgegen. (T7); Beisatz: Hier: Rechtsübergang von der Republik Österreich auf die ÖBB Infrastruktur Bau AG. (T8)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.