RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0111098 Entscheidungsdatum10.11.1998 Geschäftszahl5Ob284/98w; 6Ob289/99i; 6Ob267/00h; 1Ob76/01k; 1Ob284/03a; 6Ob159/04g; 3Ob195/05f; 5Ob33/08a; 7Ob88/09f; 5Ob135/09b; 6Ob252/09s; 1Ob148/11p NormAußStrG §11 Abs2 B1; AußStrG 2005 §46 Abs3 C1 RechtssatzZu den Kriterien der Ermessensentscheidung, ob in außerstreitigen Angelegenheiten ein verspätetes Rechtsmittel berücksichtigt, also inhaltlich erledigt wird, gehören die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung. EntscheidungstexteTE OGH 1998-11-10 5 Ob 284/98w TE OGH 1999-12-15 6 Ob 289/99i TE OGH 2000-10-23 6 Ob 267/00h TE OGH 2001-04-24 1 Ob 76/01k Auch; Beisatz: Hier: Absolut unzulässige Anfechtung einer Entscheidung der
- Instanz über Verfahrenshilfe. (T1) TE OGH 2003-12-16 1 Ob 284/03a Auch; Beisatz: Ist der verspätete Revisionsrekurs sachlich nicht gerechtfertigt, verbietet sich eine Rücksichtnahme im Sinn des § 11 Abs 2 AußStrG schon angesichts seines Inhalts. (T2)Auch; Beisatz: Ist der verspätete Revisionsrekurs sachlich nicht gerechtfertigt, verbietet sich eine Rücksichtnahme im Sinn des Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG schon angesichts seines Inhalts. (T2) TE OGH 2004-12-15 6 Ob 159/04g Auch TE OGH 2006-01-25 3 Ob 195/05f Auch TE OGH 2008-03-04 5 Ob 33/08a Vgl auch TE OGH 2009-05-13 7 Ob 88/09f Auch; Beisatz: Hier: Verspäteter Rekurs gegen Ordnungsstrafe. (T3) TE OGH 2009-09-01 5 Ob 135/09b Vgl; Beisatz: Voraussetzung der Behandlung eines verspäteten Rechtsmittels ist jedenfalls seine sachliche Berechtigung. (T4); Bem: Hier: § 46 Abs 3 AußStrG
- (T5)Vgl; Beisatz: Voraussetzung der Behandlung eines verspäteten Rechtsmittels ist jedenfalls seine sachliche Berechtigung. (T4); Bem: Hier: Paragraph 46, Absatz 3, AußStrG
- (T5) TE OGH 2009-12-18 6 Ob 252/09s Vgl aber; Beis wie T5; Beisatz: Die bisherige Rechtsprechung, die im Rahmen der Ermessensübung nach §11 Abs 1 AußStrG 1854 die sachliche Berechtigung des Rechtsmittels prüfte und bei fehlender sachlicher Berechtigung den verspäteten Rekurs zurückwies ist damit überholt. Für ein - im Übrigen verfassungsrechtlich bedenkliches - (freies) Ermessen der Gerichte bei der Berücksichtigung verspäteter Rechtsmittel besteht nach der neuen Rechtslage kein Raum. (T6); Beisatz: Einziges Kriterium für die Berücksichtigung des nach Ablauf der Rekursfrist erhobenen Rechtsmittels ist, ob im Sinne des §46 Abs 3 AußStrG die Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses mit einem Nachteil für eine andere Person verbunden wäre. (T7); Beisatz: Hier: In der Aufhebung oder Abänderung eines Zwangsstrafenbeschlusses liegt ein „Nachteil" im Sinn des § 46 Abs 3 AußStrG iVm § 15 Abs 1 FBG für die Republik Österreich, der der Berücksichtigung verspäteter Rekurse entgegensteht. (T8)Vgl aber; Beis wie T5; Beisatz: Die bisherige Rechtsprechung, die im Rahmen der Ermessensübung nach §11 Absatz eins, AußStrG 1854 die sachliche Berechtigung des Rechtsmittels prüfte und bei fehlender sachlicher Berechtigung den verspäteten Rekurs zurückwies ist damit überholt. Für ein - im Übrigen verfassungsrechtlich bedenkliches - (freies) Ermessen der Gerichte bei der Berücksichtigung verspäteter Rechtsmittel besteht nach der neuen Rechtslage kein Raum. (T6); Beisatz: Einziges Kriterium für die Berücksichtigung des nach Ablauf der Rekursfrist erhobenen Rechtsmittels ist, ob im Sinne des §46 Absatz 3, AußStrG die Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses mit einem Nachteil für eine andere Person verbunden wäre. (T7); Beisatz: Hier: In der Aufhebung oder Abänderung eines Zwangsstrafenbeschlusses liegt ein „Nachteil" im Sinn des Paragraph 46, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, FBG für die Republik Österreich, der der Berücksichtigung verspäteter Rekurse entgegensteht. (T8) TE OGH 2011-07-21 1 Ob 148/11p Vgl aber; Beis wie T7; Bem wie T5