RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0111112 Entscheidungsdatum12.03.2026 Geschäftszahl3Ob224/97f; 6Ob156/00k; 3Ob135/02b; 5Ob78/05i; 3Ob156/06x; 2Ob105/07s; 3Ob115/08w; 5Ob224/09s; 8Ob11/10s; 8Ob48/17t; 3Ob205/17v; 6Ob80/18k; 10Ob42/24k; 5Ob48/25g NormZPO §269 AußStrG 2005 §9 Abs1 AußStrG 2005 §16 GBG §7 HGB §9 Abs1 RechtssatzDer Umstand, dass ein Register (Firmenbuch, Grundbuch) öffentlich ist, bedeutet nicht, dass die dem Register zu entnehmenden Tatsachen allgemein bekannt oder auch nur gerichtskundig sind. Die Gerichtskundigkeit erfordert, dass der Richter die Tatsache kennt, ohne erst in bestimmte Unterlagen Einsicht nehmen zu müssen; andernfalls kann er nämlich nicht als "kundig" angesehen werden. Es reicht auch nicht aus, wenn Tatsachen ohne weiteres aus den Akten desselben Gerichtes zu ersehen sind (so schon 3 Ob 2122/96x). EntscheidungstexteTE OGH 1998-11-11 3 Ob 224/97f TE OGH 2000-06-28 6 Ob 156/00k TE OGH 2002-05-24 3 Ob 135/02b nur: Es reicht auch nicht aus, wenn Tatsachen ohne weiteres aus den Akten desselben Gerichtes zu ersehen sind. (T1) TE OGH 2005-08-30 5 Ob 78/05i TE OGH 2006-09-13 3 Ob 156/06x Auch; nur: Der Umstand, dass ein Register (Firmenbuch, Grundbuch) öffentlich ist, bedeutet nicht, dass die dem Register zu entnehmenden Tatsachen allgemein bekannt oder auch nur gerichtskundig sind. (T2) TE OGH 2007-06-14 2 Ob 105/07s Vgl; Beisatz: Von Amts wegen ist ein Grundbuchsauszug nicht einzuholen. (T3) Veröff: SZ 2007/97 TE OGH 2008-06-11 3 Ob 115/08w Auch; Beisatz: Hier: Frage, ob ein Grundstück im Grenzkataster enthalten ist. (T4) TE OGH 2010-02-11 5 Ob 224/09s Vgl; Beisatz: Der Umstand, dass ein Register (Firmenbuch, Grundbuch) öffentlich ist, bedeutet nicht, dass die diesem zu entnehmenden Tatsachen allgemein bekannt oder auch nur gerichtskundig wären und deshalb ein entsprechendes Vorbringen nicht erstattet werden müsste. (T5) Bem: Hier: Wohnrechtliches Außerstreitverfahren. (T6) TE OGH 2010-11-04 8 Ob 11/10s nur: Der Umstand, dass ein Register (Firmenbuch, Grundbuch) öffentlich ist, bedeutet nicht, dass die dem Register zu entnehmenden Tatsachen allgemein bekannt oder auch nur gerichtskundig sind. Die Gerichtskundigkeit erfordert, dass der Richter die Tatsache kennt, ohne erst in bestimmte Unterlagen Einsicht nehmen zu müssen; andernfalls kann er nämlich nicht als "kundig" angesehen werden. (T7) TE OGH 2017-08-24 8 Ob 48/17t Auch; Beisatz: Gerichtskundige Tatsachen sind dem Gericht aus eigener amtlicher Wahrnehmung bekannt, ohne dass erst in bestimmte Unterlagen Einsciht genommen werden müsste. (T8) Veröff: SZ 2017/85 TE OGH 2018-03-21 3 Ob 205/17v Auch; nur T2 TE OGH 2018-05-24 6 Ob 80/18k Auch; nur T2 TE OGH 2025-01-14 10 Ob 42/24k vgl; Beisatz nur wie T8 TE OGH 2026-03-12 5 Ob 48/25g vgl; nur T1 Beisatz: Gerichtskundig ist, was der Richter sich nicht erst aus anderen Akten verschaffen muss, sondern sein amtliches Verfügungswissen. (T9) Beisatz: Hier: Verlauf und Gegenstand des Verfahrenshilfeverfahrens. (T10) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111112
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.