OGH Rechtssatz RS0111190 (9ObA205/98g u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0111190 Entscheidungsdatum31.05.2023 Geschäftszahl9ObA205/98g; 9ObA185/99t; 8ObA217/00w; 9ObA164/08w; 8ObA7/12f; 9ObA17/22y; 9ObA28/23t NormABGB §1163 AngG §39 ZPO §294 RechtssatzDie Hauptfunktion eines Arbeitszeugnisses besteht in seiner Verwendung als Bewerbungsunterlage im vorvertraglichen Arbeitsverhältnis. Es dient dabei dem Stellenbewerber als Nachweis über zurückliegende Arbeitsverhältnisse und dem präsumtiven Arbeitgeber als Informationsquelle über die Qualifikation des Bewerbers. Nebenfunktionen des Zeugnisses ergeben sich aus seiner Eigenschaft als Privaturkunde im Sinne des § 294 ZPO - etwa als Beweismittel gegenüber Behörden.Die Hauptfunktion eines Arbeitszeugnisses besteht in seiner Verwendung als Bewerbungsunterlage im vorvertraglichen Arbeitsverhältnis. Es dient dabei dem Stellenbewerber als Nachweis über zurückliegende Arbeitsverhältnisse und dem präsumtiven Arbeitgeber als Informationsquelle über die Qualifikation des Bewerbers. Nebenfunktionen des Zeugnisses ergeben sich aus seiner Eigenschaft als Privaturkunde im Sinne des Paragraph 294, ZPO - etwa als Beweismittel gegenüber Behörden.
EntscheidungstexteTE OGH 1998-11-11 9 ObA 205/98g TE OGH 1999-09-29 9 ObA 185/99t nur: Die Hauptfunktion eines Arbeitszeugnisses besteht in seiner Verwendung als Bewerbungsunterlage im vorvertraglichen Arbeitsverhältnis. Es dient dabei dem Stellenbewerber als Nachweis über zurückliegende Arbeitsverhältnisse und dem präsumtiven Arbeitgeber als Informationsquelle über die Qualifikation des Bewerbers. (T1) Beisatz: Deshalb hat es, wobei die Formulierung dem Dienstgeber vorbehalten ist, vollständig und objektiv richtig zu sein. Es muß die Art der Beschäftigung in der üblichen Weise bezeichnen und sie unter Umständen auch näher schildern, wenn dies für das Fortkommen des Arbeitnehmers von Bedeutung sein kann. (T2) TE OGH 2001-03-08 8 ObA 217/00w nur T1; Beis wie T2 nur: Deshalb hat es, wobei die Formulierung dem Dienstgeber vorbehalten ist, vollständig und objektiv richtig zu sein. (T3); Veröff:SZ 74/42 TE OGH 2008-12-17 9 ObA 164/08w nur T1 TE OGH 2012-01-20 8 ObA 7/12f Auch; Auch Beis wie T3 TE OGH 2022-03-24 9 ObA 17/22y Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2023-05-31 9 ObA 28/23t nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111190