RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum11.11.1998 Geschäftszahl9ObA276/98y; 8ObA122/99w; 9ObA13/00b; 9ObA118/08f NormFrG 1992 §17 Abs1; FrG 1992 §19; FrG 1992 §22 RechtssatzDas FrG 1992 enthielt keine ausdrückliche Bestimmung darüber, wie sich das Erlöschen oder der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung auf die Gültigkeit der Beschäftigungsbewilligung oder des Befreiungsscheines auswirken. Ebenso fehlte eine ausdrückliche Bestimmung, die anordnet, daß der Ausländer im Falle des Erlöschens oder des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung sofort das Land verlassen muß. Aus §§ 17 Abs 1 und 2, 19 und 22 FrG 1992 ergibt sich daher, daß das Erlöschen oder der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung noch nicht die Verpflichtung des Ausländers zur sofortigen Ausreise bewirkte, für sich allein noch nicht die Unfähigkeit des Ausländers zur vereinbarten Arbeitsleistung zur Folge hat. Dies gilt auch für die Rechtslage nach dem FrG 1997 (vergleiche hiezu die Ausführungen von Schnorr, AuslBG).Das FrG 1992 enthielt keine ausdrückliche Bestimmung darüber, wie sich das Erlöschen oder der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung auf die Gültigkeit der Beschäftigungsbewilligung oder des Befreiungsscheines auswirken. Ebenso fehlte eine ausdrückliche Bestimmung, die anordnet, daß der Ausländer im Falle des Erlöschens oder des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung sofort das Land verlassen muß. Aus Paragraphen 17, Absatz eins und 2, 19 und 22 FrG 1992 ergibt sich daher, daß das Erlöschen oder der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung noch nicht die Verpflichtung des Ausländers zur sofortigen Ausreise bewirkte, für sich allein noch nicht die Unfähigkeit des Ausländers zur vereinbarten Arbeitsleistung zur Folge hat. Dies gilt auch für die Rechtslage nach dem FrG 1997 (vergleiche hiezu die Ausführungen von Schnorr, AuslBG). EntscheidungstexteTE OGH 1998/11/11 9 ObA 276/98y Veröff: SZ 71/190 TE OGH 1999/09/09 8 ObA 122/99w Auch TE OGH 2000/03/02 9 ObA 13/00b nur: Aus §§ 17 Abs 1 und 2, 19 und 22 FrG 1992 ergibt sich daher, daß das Erlöschen oder der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung noch nicht die Verpflichtung des Ausländers zur sofortigen Ausreise bewirkte, für sich allein noch nicht die Unfähigkeit des Ausländers zur vereinbarten Arbeitsleistung zur Folge hat. (T1) Beisatz: Das Erlöschen des in die Zuständigkeit der Fremdenpolizei fallenden Aufenthaltstitels hat noch keine unmittelbare Auswirkung auf die in die Zuständigkeit des AMS fallende Arbeitserlaubnis. Bis zur Durchsetzung der Ausweisung als Folge des Erlöschens des Aufenthaltstitels und einem allfälligen Widerruf der Arbeitserlaubnis bleibt die verwaltungsrechtliche Legalität der Beschäftigung jedenfalls unberührt. (T2) nur: Aus Paragraphen 17, Absatz eins und 2, 19 und 22 FrG 1992 ergibt sich daher, daß das Erlöschen oder der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung noch nicht die Verpflichtung des Ausländers zur sofortigen Ausreise bewirkte, für sich allein noch nicht die Unfähigkeit des Ausländers zur vereinbarten Arbeitsleistung zur Folge hat. (T1) Beisatz: Das Erlöschen des in die Zuständigkeit der Fremdenpolizei fallenden Aufenthaltstitels hat noch keine unmittelbare Auswirkung auf die in die Zuständigkeit des AMS fallende Arbeitserlaubnis. Bis zur Durchsetzung der Ausweisung als Folge des Erlöschens des Aufenthaltstitels und einem allfälligen Widerruf der Arbeitserlaubnis bleibt die verwaltungsrechtliche Legalität der Beschäftigung jedenfalls unberührt. (T2) TE OGH 2009/08/26 9 ObA 118/08f Vgl auch; Beis wie T2 nur: Das Erlöschen des in die Zuständigkeit der Fremdenpolizei fallenden Aufenthaltstitels hat noch keine unmittelbare Auswirkung auf die in die Zuständigkeit des AMS fallende Arbeitserlaubnis. (T3) RechtssatznummerRS0111278
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.