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{'item': '2Ob296/98p; 10Ob60/00x; 7Ob323/01b; 2Ob163/10z; 1Ob187/10x; 7Ob184/12b; 7Ob9/18a; 2Ob185/18x; 6Ob147/21t; 4Ob41/23t; 4Ob238/22m; 5Ob190/23m;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0110987 Entscheidungsdatum24.06.2025 Geschäftszahl2Ob296/98p; 10Ob60/00x; 7Ob323/01b; 2Ob163/10z; 1Ob187/10x; 7Ob184/12b; 7Ob9/18a; 2Ob185/18x; 6Ob147/21t; 4Ob41/23t; 4Ob238/22m; 5Ob190/23m; 3Ob23/24i; 3Ob69/25f NormABGB §279 ABGB §281 B AußStrG §238 Abs1 AußStrG 2005 §120 AußStrG 2005 §119 ABGB § 275 idF

  1. ErwSchGABGB Paragraph 275, in der Fassung
  2. ErwSchG RechtssatzAuch bei der Auswahl eines Verfahrenssachwalters nach § 238 Abs 1 AußStrG ist § 281 ABGB anzuwenden.Auch bei der Auswahl eines Verfahrenssachwalters nach Paragraph 238, Absatz eins, AußStrG ist Paragraph 281, ABGB anzuwenden. EntscheidungstexteTE OGH 1998-11-12 2 Ob 296/98p TE OGH 2000-04-04 10 Ob 60/00x Auch TE OGH 2002-03-13 7 Ob 323/01b TE OGH 2010-12-02 2 Ob 163/10z Auch; Beisatz: Da sich insoweit durch § 119 AußStrG 2005 im Vergleich zum früheren AußStrG (§ 238 AußStrG aF) nichts geändert hat, ist mit der Judikatur zu diesem davon auszugehen, dass die Kriterien des ABGB, somit nunmehr jene des § 279 ABGB, weiterhin auch auf die Bestellung des Verfahrenssachwalters anzuwenden sind. (T1)Auch; Beisatz: Da sich insoweit durch Paragraph 119, AußStrG 2005 im Vergleich zum früheren AußStrG (Paragraph 238, AußStrG aF) nichts geändert hat, ist mit der Judikatur zu diesem davon auszugehen, dass die Kriterien des ABGB, somit nunmehr jene des Paragraph 279, ABGB, weiterhin auch auf die Bestellung des Verfahrenssachwalters anzuwenden sind. (T1) TE OGH 2010-11-23 1 Ob 187/10x Auch; Beis wie T1 TE OGH 2012-11-14 7 Ob 184/12b Vgl auch; Beisatz: § 279 ABGB, der die Auswahl des Sachwalters regelt, ist auch auf die Auswahl eines Verfahrenssachwalters (§ 119 AußStrG) und einstweiligen Sachwalters (§ 120 AußStrG) anzuwenden. (T2); Beisatz: Der Sachwalterverein kann nicht ohne seine Zustimmung zum Sachwalter bestellt werden. (T3)Vgl auch; Beisatz: Paragraph 279, ABGB, der die Auswahl des Sachwalters regelt, ist auch auf die Auswahl eines Verfahrenssachwalters (Paragraph 119, AußStrG) und einstweiligen Sachwalters (Paragraph 120, AußStrG) anzuwenden. (T2); Beisatz: Der Sachwalterverein kann nicht ohne seine Zustimmung zum Sachwalter bestellt werden. (T3) TE OGH 2018-04-20 7 Ob 9/18a Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2018-11-29 2 Ob 185/18x Auch; Beisatz: § 273 ABGB idF
  3. ErwSchG. (T4)Auch; Beisatz: Paragraph 273, ABGB in der Fassung
  4. ErwSchG. (T4) TE OGH 2021-09-14 6 Ob 147/21t Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4 TE OGH 2023-03-28 4 Ob 41/23t vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T4 TE OGH 2023-04-25 4 Ob 238/22m Beisatz wie T2 Beisatz: Die gesetzliche Vermutung des Erreichens der Zumutbarkeitsgrenze des § 275 ABGB betrifft jede weitere Befassung in Erwachsenenschutzangelegenheiten und sei es auch „nur“ im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Rechtsbeistands. (T5)Beisatz: Die gesetzliche Vermutung des Erreichens der Zumutbarkeitsgrenze des Paragraph 275, ABGB betrifft jede weitere Befassung in Erwachsenenschutzangelegenheiten und sei es auch „nur“ im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Rechtsbeistands. (T5) Beisatz: Die gesetzliche Vermutung kann jedoch durch besondere Umstände entkräftet werden. (T6) Anm: § 275 idF
  5. ErwSchG, BGBl. I Nr. 59/2017Anmerkung, Paragraph 275, in der Fassung
  6. ErwSchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017, TE OGH 2023-11-30 5 Ob 190/23m Beisatz wie T2; Beisatz wie T4 Beisatz: hier: einstweiliger Erwachsenenvertreter (T7) TE OGH 2024-04-17 3 Ob 23/24i Beisatz wie T2; Beisatz wie T4 Anm: Notare und Rechtsanwälte sind nach § 274 ABGB grundsätzlich auch zur Übernahme des Amtes eines Rechtsbeistandes verpflichtet, haben aber in den Fällen des § 275 ABGB ein Ablehnungsrecht. In sinngemäßer Anwendung des § 275 Z 1 ABGB besteht dann ein Recht eines Notars oder Rechtsanwalts, der nicht aufrecht in der Liste von zur Übernahme von Vorsorgevollmachten und gerichtlichen Erwachsenenvertretungen besonders geeigneten Notaren oder Rechtsanwälten eingetragen ist, zur Ablehnung der Übernahme der Vertretung des Betroffenen iSd § 119 AußStrG, „wenn die Besorgung der Angelegenheiten nicht vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert“.Anmerkung, Notare und Rechtsanwälte sind nach Paragraph 274, ABGB grundsätzlich auch zur Übernahme des Amtes eines Rechtsbeistandes verpflichtet, haben aber in den Fällen des Paragraph 275, ABGB ein Ablehnungsrecht. In sinngemäßer Anwendung des Paragraph 275, Ziffer eins, ABGB besteht dann ein Recht eines Notars oder Rechtsanwalts, der nicht aufrecht in der Liste von zur Übernahme von Vorsorgevollmachten und gerichtlichen Erwachsenenvertretungen besonders geeigneten Notaren oder Rechtsanwälten eingetragen ist, zur Ablehnung der Übernahme der Vertretung des Betroffenen iSd Paragraph 119, AußStrG, „wenn die Besorgung der Angelegenheiten nicht vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert“. TE OGH 2025-06-24 3 Ob 69/25f Beisatz nur wie T2; Beisatz nur wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110987

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.