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RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0111222 Entscheidungsdatum19.11.1998 Geschäftszahl12Os144/98; 15Os177/99; 14Os9/01; 11Os68/02; 15Os124/04; 15Os113/06s; 15Os83/09h; 13Os47/11b (13Os54/11g); 1

Art 5

Abs 1 MRK beziehungsweise des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl 684/1988, ab. Diese Voraussetzung trifft auf einen noch offenen - durch Anfechtung im ordentlichen Beschwerdeweg aus rechtsstaatlicher Sicht hinreichend überprüfbaren (12 Os 130/95) - Haftbefehl wegen seiner zunächst bloß potentiellen Tragweite ebensowenig zu wie auf andere Fallkonstellationen, bei denen der Beschwerdeführer in dem betreffenden Strafverfahren niemals in Haft war.Die gesetzliche Eingrenzung des dem Rechtsbehelf der Grundrechtsbeschwerde eröffneten Anwendungsbereiches stellt insgesamt deutlich auf effektiv zum Tragen gekommene Verletzungen des Grundrechts auf

Artikel 5

, Absatz eins, MRK beziehungsweise des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, Bundesgesetzblatt 684 aus 1988,, ab. Diese Voraussetzung trifft auf einen noch offenen - durch Anfechtung im ordentlichen Beschwerdeweg aus rechtsstaatlicher Sicht hinreichend überprüfbaren (12 Os 130/95) - Haftbefehl wegen seiner zunächst bloß potentiellen Tragweite ebensowenig zu wie auf andere Fallkonstellationen, bei denen der Beschwerdeführer in dem betreffenden Strafverfahren niemals in Haft war. EntscheidungstexteTE OGH 1998-11-19 12 Os 144/98 TE OGH 1999-12-28 15 Os 177/99 Vgl auch; Beisatz: Durch einen bloß erlassenen, im ordentlichen Beschwerdeweg hinreichend überprüfbaren (15 Os 46,47/99), noch gar nicht effektuierten Haftbefehl ist keine Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit im Sinne der in § 2 Abs 1 GRBG umschriebenen Möglichkeiten erfolgt (vgl 12 Os 144/98). (T1)Vgl auch; Beisatz: Durch einen bloß erlassenen, im ordentlichen Beschwerdeweg hinreichend überprüfbaren (15 Os 46,47/99), noch gar nicht effektuierten Haftbefehl ist keine Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit im Sinne der in Paragraph 2, Absatz eins, GRBG umschriebenen Möglichkeiten erfolgt vergleiche 12 Os 144/98). (T1) TE OGH 2001-01-30 14 Os 9/01 Auch TE OGH 2002-07-01 11 Os 68/02 Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2004-11-18 15 Os 124/04 nur: Die gesetzliche Eingrenzung des Anwendungsbereiches stellt auf effektiv zum Tragen gekommene Verletzungen des Grundrechts auf

Art 5

Abs 1 MRK beziehungsweise des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl 684/1988, ab. Diese Voraussetzung trifft auf einen noch offenen Haftbefehl wegen seiner zunächst bloß potentiellen Tragweite ebensowenig zu wie auf andere Fallkonstellationen, bei denen der Beschwerdeführer in dem betreffenden Strafverfahren niemals in Haft war. (T2)nur: Die gesetzliche Eingrenzung des Anwendungsbereiches stellt auf effektiv zum Tragen gekommene Verletzungen des Grundrechts auf

Artikel 5

, Absatz eins, MRK beziehungsweise des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, Bundesgesetzblatt 684 aus 1988,, ab. Diese Voraussetzung trifft auf einen noch offenen Haftbefehl wegen seiner zunächst bloß potentiellen Tragweite ebensowenig zu wie auf andere Fallkonstellationen, bei denen der Beschwerdeführer in dem betreffenden Strafverfahren niemals in Haft war. (T2) TE OGH 2006-11-09 15 Os 113/06s Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Beschluss des OLG, mit dem ein Haftbefehl nicht aufgehoben wurde. (T3) TE OGH 2009-07-20 15 Os 83/09h Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Dies gilt auch für einen Beschluss, mit dem die Aufhebung eines - hier: bloß zur Vollstreckung einer zuvor (mit gesonderter Entscheidung) angeordneten Fortsetzung der Anhaltung nach § 429 Abs 4 StPO erlassenen - Haftbefehls (nunmehr: einer Festnahmeanordnung) abgelehnt worden ist. (T4)Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Dies gilt auch für einen Beschluss, mit dem die Aufhebung eines - hier: bloß zur Vollstreckung einer zuvor (mit gesonderter Entscheidung) angeordneten Fortsetzung der Anhaltung nach Paragraph 429, Absatz 4, StPO erlassenen - Haftbefehls (nunmehr: einer Festnahmeanordnung) abgelehnt worden ist. (T4) TE OGH 2011-07-14 13 Os 47/11b Auch; Beisatz: In das Grundrecht nach Art 5 MRK greift eine nicht effektuierte Festnahmeanordnung nach ‑ mit derjenigen des EGMR übereinstimmender ‑ ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht ein, sodass der Erneuerungsantrag eine Grundrechtsverletzung gar nicht geltend macht (§ 363a Abs 1 StPO). (T5)Auch; Beisatz: In das Grundrecht nach Artikel 5, MRK greift eine nicht effektuierte Festnahmeanordnung nach ‑ mit derjenigen des EGMR übereinstimmender ‑ ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht ein, sodass der Erneuerungsantrag eine Grundrechtsverletzung gar nicht geltend macht (Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO). (T5) TE OGH 2014-05-06 14 Os 36/14x Vgl TE OGH 2014-12-01 14 Os 123/14s Vgl; Beisatz: In das Grundrecht nach Art 5 MRK greift eine bis zum Schluss der Hauptverhandlung erster Instanz nicht effektuierte Verhängung einer Beugehaft, deren Vollzug nach diesem Zeitpunkt zufolge Wegfalls des Zwecks der Maßnahme und des fehlenden Strafcharakters von Beugemitteln aus rechtlichen Gründen unter keinen Umständen in Frage kommt, nicht ein, sodass die Grundrechtsbeschwerde eine Grundrechtsverletzung gar nicht geltend macht. (T6)Vgl; Beisatz: In das Grundrecht nach Artikel 5, MRK greift eine bis zum Schluss der Hauptverhandlung erster Instanz nicht effektuierte Verhängung einer Beugehaft, deren Vollzug nach diesem Zeitpunkt zufolge Wegfalls des Zwecks der Maßnahme und des fehlenden Strafcharakters von Beugemitteln aus rechtlichen Gründen unter keinen Umständen in Frage kommt, nicht ein, sodass die Grundrechtsbeschwerde eine Grundrechtsverletzung gar nicht geltend macht. (T6) TE OGH 2017-02-22 13 Os 14/17h Auch; Beisatz: Eine nicht effektuierte, zwischenzeitig bereits widerrufene Festnahmeanordnung greift in das Grundrecht nach Art 5 MRK nicht ein. (T7)Auch; Beisatz: Eine nicht effektuierte, zwischenzeitig bereits widerrufene Festnahmeanordnung greift in das Grundrecht nach Artikel 5, MRK nicht ein. (T7) TE OGH 2018-03-14 13 Os 12/18s Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111222

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.