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OGH Rechtssatz RS0111129 (1Ob305/98d)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0111129 Entscheidungsdatum24.11.1998 Geschäftszahl1Ob305/98d NormAußStrG §15 ZPO §528 A RechtssatzBeruht ein Verfahrensmangel oder eine Nichtigkeit auf einem vom Gericht zweiter Instanz dem Erstgericht im ersten Rechtsgang erteilten Auftrag, so handelt es sich hiebei um einen Mangel des Verfahrens zweiter Instanz beziehungsweise um eine dieser anzulastende Nichtigkeit des Verfahrens, was in dritter Instanz geltend gemacht werden kann.

EntscheidungstexteTE OGH 1998-11-24 1 Ob 305/98d Veröff: SZ 71/198 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111129

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