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{'item': ['4Ob300/98s', '1Ob64/02x', '1Ob37/03b', '4Ob163/06h', '8Ob94/10x', '4Ob172/13t', '1Ob65/19v']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0111269 Entscheidungsdatum24.11.1998 Geschäftszahl4Ob300/98s; 1Ob64/02x; 1Ob37/03b; 4Ob163/06h; 8Ob94/10x; 4Ob172/13t; 1Ob65/19v NormABGB §1440 Cb; ABGB §1440 Cd RechtssatzDer erkennende Senat hält die von Jabornegg und Iro geübte Kritik an der jüngeren Rechtsprechung, die eine Aufrechnung beim Mandats- und Treuhandvertrag grundsätzlich ablehnt, zumindest in jenen Fällen für überzeugend, in denen der Rückforderungsgläubiger typischerweise mit Gegenansprüchen des Beauftragten rechnen muss, sie also für ihn nicht überraschend kommen. EntscheidungstexteTE OGH 1998-11-24 4 Ob 300/98s TE OGH 2002-04-30 1 Ob 64/02x Beisatz: Eine derartige Interessenlage liegt etwa vor, wenn ein Auftraggeber einem Spediteur, der zu ihm in laufender Geschäftsbeziehung steht, Beförderungsaufträge erteilt, die auch Inkassoaufträge (Nachnahme-Lieferung) umfassen. (T1) Beisatz: Hat der Beauftragte für den Auftraggeber eingenommene Geldbeträge an diesen herauszugeben, so steht einer Aufrechnung mit Gegenforderungen aus dem selben Vertragsverhältnis das Verbot des § 1440 Satz 2 ABGB jedenfalls dann nicht entgegen, wenn diese früher entstanden sind. (T2)Beisatz: Hat der Beauftragte für den Auftraggeber eingenommene Geldbeträge an diesen herauszugeben, so steht einer Aufrechnung mit Gegenforderungen aus dem selben Vertragsverhältnis das Verbot des Paragraph 1440, Satz 2 ABGB jedenfalls dann nicht entgegen, wenn diese früher entstanden sind. (T2) Veröff: SZ 2002/57 TE OGH 2003-11-18 1 Ob 37/03b Auch; Beisatz: Der Treuhänder darf mit einer ihm gegen den aus dem Treuhandvertrag Begünstigten zustehenden Forderung aufrechnen, sofern der Begünstigte mit diesem Gegenanspruch des Treuhänders jedenfalls rechnen muss und ihn diese Gegenforderung daher nicht überrascht. Ein solcher Gegenanspruch des Treuhänders muss nicht demselben Rechtsverhältnis entstammen. (T3) Veröff: SZ 2003/146 TE OGH 2006-11-21 4 Ob 163/06h Auch; Beisatz: Sind Gegenforderungen abzusehen, wäre auch bei der fremdnützigen Treuhand eine Aufrechnung möglich. Um so mehr muss das bei einer (auch) eigennützigen Treuhand gelten. (T4) TE OGH 2010-09-22 8 Ob 94/10x Vgl auch; Beisatz: Wird eine mit einer Zweckbestimmung versehene Akontozahlung vom Beauftragten widmungswidrig verwendet, so kann sich der Übergeber auf das Aufrechnungsverbot nach § 1440 Satz 2 ABGB berufen und die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Beauftragten verhindern, sofern er nicht aufgrund der konkreten Vertragslage mit Gegenansprüchen des Beauftragten aus demselben Rechtsverhältnis rechnen musste. (T5)Vgl auch; Beisatz: Wird eine mit einer Zweckbestimmung versehene Akontozahlung vom Beauftragten widmungswidrig verwendet, so kann sich der Übergeber auf das Aufrechnungsverbot nach Paragraph 1440, Satz 2 ABGB berufen und die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Beauftragten verhindern, sofern er nicht aufgrund der konkreten Vertragslage mit Gegenansprüchen des Beauftragten aus demselben Rechtsverhältnis rechnen musste. (T5) Veröff: SZ 2010/114 TE OGH 2013-11-19 4 Ob 172/13t Vgl auch; Beis wie T3 nur: Der Treuhänder darf mit einer ihm gegen den aus dem Treuhandvertrag Begünstigten zustehenden Forderung aufrechnen, sofern der Begünstigte mit diesem Gegenanspruch des Treuhänders jedenfalls rechnen muss und ihn diese Gegenforderung daher nicht überrascht. (T6) TE OGH 2019-04-30 1 Ob 65/19v Ähnlich; Beisatz: Das Aufrechnungsverbot gilt nicht für Fälle, in denen der Rückforderungsberechtigte wegen offenkundig zu erwartender Gegenansprüche keine uneingeschränkte Rückgabeerwartung haben darf. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111269

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.