RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0111284 Entscheidungsdatum20.11.2025 Geschäftszahl5Ob287/98m; 5Ob47/00y; 5Ob326/99y; 5Ob160/01t; 5Ob129/07t; 5Ob167/08g; 5Ob162/10z; 5Ob138/12y; 5Ob218/13i; 5Ob141/16w; 5Ob205/17h; 5Ob7/20w; 5Ob117/20x; 5Ob185/22z; 5Ob50/25a NormWEG 1975 §1 Abs2 WEG 2002 §2 Abs2 RechtssatzDie Wohnungseigentumstauglichkeit eines Objektes erfordert die bauliche Abgeschlossenheit nach allen Seiten und ist ansonsten nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen. EntscheidungstexteTE OGH 1998-11-24 5 Ob 287/98m TE OGH 2000-03-14 5 Ob 47/00y TE OGH 2000-06-15 5 Ob 326/99y TE OGH 2001-09-27 5 Ob 160/01t Beisatz: Der in § 1 WEG verwendete Begriff der wohnungseigentumstauglichen "sonstigen selbständigen Räumlichkeit" ist zwar nicht gesetzlich definiert, doch gibt die Wortwahl "Raum" gewisse Anhaltspunkte für das richtige Begriffsverständnis, und auch mit dem Wort "sonstige" (Räumlichkeiten neben den Wohnungen) ist angedeutet, dass die wohnungseigentumstaugliche selbständige Räumlichkeit einen Vergleich mit den für eine Wohnung typischen "vier Wänden" standhalten soll. Im Übrigen wollte der Gesetzgeber durch seinen Verzicht auf eine spezielle Definition zur "selbständigen Räumlichkeit" offenbar auf ein in der allgemeinen Meinung bereits vorgeformtes Begriffsverständnis verweisen. (T1)Beisatz: Der in Paragraph eins, WEG verwendete Begriff der wohnungseigentumstauglichen "sonstigen selbständigen Räumlichkeit" ist zwar nicht gesetzlich definiert, doch gibt die Wortwahl "Raum" gewisse Anhaltspunkte für das richtige Begriffsverständnis, und auch mit dem Wort "sonstige" (Räumlichkeiten neben den Wohnungen) ist angedeutet, dass die wohnungseigentumstaugliche selbständige Räumlichkeit einen Vergleich mit den für eine Wohnung typischen "vier Wänden" standhalten soll. Im Übrigen wollte der Gesetzgeber durch seinen Verzicht auf eine spezielle Definition zur "selbständigen Räumlichkeit" offenbar auf ein in der allgemeinen Meinung bereits vorgeformtes Begriffsverständnis verweisen. (T1) Beisatz: Dem Erfordernis der baulichen Abgeschlossenheit nach allen Seiten kann nicht nur durch Mauern Rechnung getragen werden. Insbesondere bei Geschäftslokalen können die Abgrenzungsfunktion auch sonstige, im allgemeinen Verkehr übliche Einrichtungen übernehmen, die insoferne Wänden gleichzuhalten sind, als sie baulich fix installiert sind und nicht ohne erheblichen Aufwand entfernt oder versetzt werden können. (T2) Beisatz: Die bauliche Abgeschlossenheit des Objektes nach allen Seiten wird auch durch im allgemeinen Verkehr übliche Rollläden und Schiebegitter/-tore, die vom Boden bis zur Decke reichen, erfüllt. Glaswände stehen herkömmlichen Mauern noch viel näher, unterscheiden sie sich doch von ihnen primär nur durch das Material, das die Durchsicht ermöglicht. Auch Glaswände schließen baulich fixiert das Objekt gegenüber den anschließenden Flächen ab. (T3) Veröff: SZ 74/165 TE OGH 2007-08-28 5 Ob 129/07t Auch; Beisatz: Die Wohnungseigentumstauglichkeit von Wohnungen, sonstigen selbständigen Räumlichkeiten oder Abstellplätzen ist durch § 2 Abs 2 WEG zwingend geregelt. Nutzwertfestsetzungen und Grundbuchseintragungen, die gegen diese zwingenden Grundsätze verstoßen, sind nichtig. (T4)Auch; Beisatz: Die Wohnungseigentumstauglichkeit von Wohnungen, sonstigen selbständigen Räumlichkeiten oder Abstellplätzen ist durch Paragraph 2, Absatz 2, WEG zwingend geregelt. Nutzwertfestsetzungen und Grundbuchseintragungen, die gegen diese zwingenden Grundsätze verstoßen, sind nichtig. (T4) Beisatz: Hier: „Wohnungseigentum" an einem ca 3m² großen Lagerraum, verbunden mit WE-Zubehör an 1.124 m² Gartenfläche. (T5) TE OGH 2008-08-26 5 Ob 167/08g Auch; Beisatz: Entscheidend für die Eignung vonselbstständigen Räumlichkeiten als wohnungseigentumstaugliche Objekte ist die Verkehrsauffassung. Diese Frage kann jedenfalls nur nach der Lage des konkreten Einzelfalls beurteilt werden. (T6) TE OGH 2011-01-24 5 Ob 162/10z Beis wie T4; Beisatz: Verlust der baulichen Abgeschlossenheit (und damit der Selbständigkeit zweier Wohnungseigentumsobjekte) bei einer Zusammenlegung mittels Wanddurchbruchs. (T7) TE OGH 2012-10-23 5 Ob 138/12y Auch TE OGH 2014-03-13 5 Ob 218/13i Vgl auch; Beisatz: Ob für das Wohnungseigentumsobjekt eine Baubewilligung vorliegt oder nicht, ist nicht relevant, kommt es doch für die Zulässigkeit der Begründung von Wohnungseigentum auf die Wohnungseigentumstauglichkeit und nicht die baubehördliche Bewilligung an. (T8) TE OGH 2017-05-04 5 Ob 141/16w Beis wie T6 TE OGH 2018-01-18 5 Ob 205/17h Beis wie T6 TE OGH 2020-05-27 5 Ob 7/20w Beis wie T6 TE OGH 2021-01-07 5 Ob 117/20x Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T6 TE OGH 2023-07-04 5 Ob 185/22z TE OGH 2025-11-20 5 Ob 50/25a European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111284
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