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{'item': '5Ob294/98s; 5Ob227/00v; 5Ob260/00x; 5Ob84/01s; 5Ob78/03m; 5Ob267/03f; 5Ob101/05x; 2Ob282/05t; 5Ob286/07f; 5Ob137/08w; 5Ob137/09x; 5Ob196/09y

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0111105 Entscheidungsdatum30.10.2025 Geschäftszahl5Ob294/98s; 5Ob227/00v; 5Ob260/00x; 5Ob84/01s; 5Ob78/03m; 5Ob267/03f; 5Ob101/05x; 2Ob282/05t; 5Ob286/07f; 5Ob137/08w; 5Ob137/09x; 5Ob196/09y; 5Ob240/10w; 5Ob162/18m; 5Ob171/18k; 5Ob178/18i; 5Ob47/19a; 3Ob30/19m; 5Ob140/20d; 5Ob13/23g; 2Ob173/24s; 8Ob118/24x; 5Ob110/24y; 5Ob65/25g NormMRG §12a Abs2 MRG idF

  1. WÄG §16 Abs1MRG in der Fassung
  2. WÄG §16 Abs1 RechtssatzDie Beurteilung der Angemessenheit des Mietzinses ist eine Rechtsfrage, die vom Richter - und nicht vom Sachverständigen - zu lösen ist. Die Ermittlung des üblichen Mietzinses - als Orientierungshilfe für die Angemessenheitsprüfung - gehört hingegen zur Tatfrage, zu deren Lösung der Richter auf die Hilfe eines Sachverständigen zurückgreifen kann. Dessen Bewertungsergebnis und die Aufgabenadäquanz der von ihm gewählten Methode sind vom Gericht frei zu würdigen. EntscheidungstexteTE OGH 1998-11-24 5 Ob 294/98s TE OGH 2000-09-05 5 Ob 227/00v nur: Die Beurteilung der Angemessenheit des Mietzinses ist eine Rechtsfrage, die vom Richter zu lösen ist. Die Ermittlung des üblichen Mietzinses - als Orientierungshilfe für die Angemessenheitsprüfung - gehört hingegen zur Tatfrage. (T1) Beisatz: Während die rechtliche Beurteilung bei der richterlichen Festsetzung des angemessenen Mietzinses sehr wohl revisibel ist, entziehen sich wegen ihrer Zugehörigkeit zur Tatfrage Fragen der Ermittlung des angemessenen Mietzinses im Sinn des marktüblichen Mietzinses der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof. (T2) TE OGH 2000-10-24 5 Ob 260/00x Auch; Beisatz: Der vom Sachverständigen ermittelte ortsübliche Mietzins für vergleichbare Objekte, liefert eine Tatsachengrundlage für die Entscheidung. (T3) Beisatz: Hier: Die Vorinstanzen haben aus der vom Sachverständigen mitgeteilten Tatsache, dass der ortsübliche Mietzins für vergleichbare Objekte S 54,-- bis S 66,-- pro m2 Nutzfläche betragen hat, den rechtlichen Schluss auf einen angemessenen Mietzins von S 60,-- pro m2 gezogen. Dass der Sachverständige in einer ihm nicht zustehenden Vorwegnahme der rechtlichen Würdigung den Betrag von S 60,-- pro m2 mit einer Spanne von 10 % auf oder ab als "angemessenen" bezeichnete, ändert nichts an der gerichtlichen Festlegung auf einen Fixbetrag. Nur in dessen Bemessung könnte eine unrichtige rechtliche Würdigung der Angelegenheit liegen. (T4) TE OGH 2001-04-24 5 Ob 84/01s Beisatz: Letztlich ist es gemäß § 273 ZPO der freien Überzeugung des Richters überlassen, den im konkreten Fall "angemessenen" Mietzins zu bestimmen. (T5)Beisatz: Letztlich ist es gemäß Paragraph 273, ZPO der freien Überzeugung des Richters überlassen, den im konkreten Fall "angemessenen" Mietzins zu bestimmen. (T5) TE OGH 2003-04-29 5 Ob 78/03m Vgl auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2003-12-09 5 Ob 267/03f nur: Dessen Bewertungsergebnis und die Aufgabenadäquanz der von ihm gewählten Methode sind vom Gericht frei zu würdigen. (T6) Beisatz: Hier: Ermittlung des objektiven Restnutzungswertes von Mieter-Investitionen. (T7) TE OGH 2005-05-10 5 Ob 101/05x nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2006-09-21 2 Ob 282/05t Vgl auch; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2008-01-22 5 Ob 286/07f Auch; Beisatz: Die von der Judikatur gebilligte Vergleichswertmethode dient als Orientierungshilfe für die Angemessenheitsprüfung. (T8) Beisatz: Methodenwahl und Auf- und Abwertungsmodus für Vergleichsobjekte entziehen sich der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof. (T9) TE OGH 2008-07-14 5 Ob 137/08w Auch; Beisatz: Es ist Aufgabe des Sachverständigen, aufgrund der einschlägigen Fachkenntnisse jene Methode auszuwählen, die sich zur Klärung der nach dem Gerichtsauftrag jeweils maßgebenden strittigen Tatfragen am besten eignet. (T10) Beisatz: Als Tatfrage entziehen sich Fragen der Ermittlung des marktüblichen Mietzinses, die die Grundlage für die rechtliche Beurteilung bei der richterlichen Festsetzung des angemessenen Mietzinses bilden, der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof. (T11) TE OGH 2009-09-15 5 Ob 137/09x Auch; Beisatz: Die Ermittlung des ortsüblichen Mietzinses und die diesbezügliche Methodenwahl gehört dem Tatfragenbereich an. (T12) TE OGH 2009-10-13 5 Ob 196/09y Vgl; Beis ähnlich wie T9; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Hier: Feststellung der branchenspezifischen Kriterien für die nach § 12a Abs 2 MRG und § 46a Abs 2 MRG zu ermittelnde Mietzinshöhe. (T13)Vgl; Beis ähnlich wie T9; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Hier: Feststellung der branchenspezifischen Kriterien für die nach Paragraph 12 a, Absatz 2, MRG und Paragraph 46 a, Absatz 2, MRG zu ermittelnde Mietzinshöhe. (T13) TE OGH 2011-03-29 5 Ob 240/10w Auch; nur: Die Beurteilung der Angemessenheit des Mietzinses ist eine Rechtsfrage, die vom Richter - und nicht vom Sachverständigen - zu lösen ist. (T14) TE OGH 2018-10-03 5 Ob 162/18m Vgl auch TE OGH 2018-11-06 5 Ob 171/18k Beis wie T7; Beis wie T9 TE OGH 2018-11-06 5 Ob 178/18i Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T9 TE OGH 2019-05-21 5 Ob 47/19a Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T9 TE OGH 2019-06-26 3 Ob 30/19m Vgl; Bem: Hier: Angemessener Zeitaufwand für Stundenhonorar eines Rechtsanwaltes. (T15) TE OGH 2020-08-25 5 Ob 140/20d nur T14 TE OGH 2023-03-30 5 Ob 13/23g TE OGH 2024-11-19 2 Ob 173/24s TE OGH 2024-12-05 8 Ob 118/24x TE OGH 2025-04-30 5 Ob 110/24y vgl TE OGH 2025-10-30 5 Ob 65/25g vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111105

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