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Europaius

10ObS363/98z

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum24.11.1998 Geschäftszahl10ObS363/98z NormZPO §128 Abs1;

ZPO §524 Abs1;

RechtssatzEine Fristverlängerung (hier: zur Beibringung einer ausführlichen Darstellung samt Unterlagen) kann im Rahmen der Nichtigkeitsklage nicht bewilligt werden, weil es sich bei der Klagefrist um eine Notfrist handelt (§ 534 Abs 1 ZPO), bei der das Gesetz eine Verlängerung ausdrücklich untersagt (§ 128 Abs 1 ZPO).Eine Fristverlängerung (hier: zur Beibringung einer ausführlichen Darstellung samt Unterlagen) kann im Rahmen der Nichtigkeitsklage nicht bewilligt werden, weil es sich bei der Klagefrist um eine Notfrist handelt (Paragraph 534, Absatz eins, ZPO), bei der das Gesetz eine Verlängerung ausdrücklich untersagt (Paragraph 128, Absatz eins, ZPO).

EntscheidungstexteTE OGH 1998/11/24 10 ObS 363/98z RechtssatznummerRS0111021

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.