RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0111277 Entscheidungsdatum24.02.2026 Geschäftszahl9ObA248/98f; 9ObA356/98p; 9ObA118/01w; 2Ob179/02s; 5Ob179/07w; 4Ob151/07w; 1Ob50/08x; 6Ob138/09a; 3Ob57/10v; 17Ob1/11p; 4Ob18/13w; 6Ob52/14m; 3Ob47/16g; 3Ob79/17i; 4Ob245/17h; 2Ob26/19s; 10ObS12/23x; 10obs123/23w; 4Ob157/24b; 10ObS131/24y; 4Ob98/24a; 6Ob106/25v; 6Ob237/24g NormZPO §267 RechtssatzRechtliche Qualifikationen können nicht Gegenstand eines prozessualen Geständnisses sein. Verwenden aber die Parteien in ihrem Geständnis einfache und eindeutige Rechtsbegriffe des täglichen Lebens, gelten die dem Rechtsbegriff zugrundeliegenden Tatsachen als zugestanden. EntscheidungstexteTE OGH 1998-11-25 9 ObA 248/98f TE OGH 1999-03-17 9 ObA 356/98p TE OGH 2001-09-19 9 ObA 118/01w Auch; Beisatz: Eine Frage der rechtlichen Beurteilung kann nicht Gegenstand einer Außerstreitstellung sein. (T1); Beisatz: Hier: Wirksamkeit einer Kündigung. (T2) TE OGH 2002-08-08 2 Ob 179/02s nur: Rechtliche Qualifikationen können nicht Gegenstand eines prozessualen Geständnisses sein. (T3); Beis wie T1 TE OGH 2007-08-28 5 Ob 179/07w Beis wie T1 TE OGH 2007-10-02 4 Ob 151/07w TE OGH 2008-09-16 1 Ob 50/08x nur T3 TE OGH 2010-03-19 6 Ob 138/09a Auch; Beisatz: Gegenstand einer Außerstreitstellung nach § 267 ZPO können nur Tatsachenbehauptungen sein, aber nicht Rechtsausführungen oder das Bestehen oder Nichtbestehen von Rechtsverhältnissen. (T4)Auch; Beisatz: Gegenstand einer Außerstreitstellung nach Paragraph 267, ZPO können nur Tatsachenbehauptungen sein, aber nicht Rechtsausführungen oder das Bestehen oder Nichtbestehen von Rechtsverhältnissen. (T4) TE OGH 2010-06-30 3 Ob 57/10v Auch; Beis wie T1; Beisatz: Auch nicht das Bestehen eines Rechtsverhältnisses. (T5) TE OGH 2011-03-23 17 Ob 1/11p Auch TE OGH 2013-06-18 4 Ob 18/13w Auch; Beisatz: Hier: War ausschließlich die Rechtsfrage zu beurteilen, ob die Kläger im eigenen Namen bestimmte Ansprüche geltend machen konnten, ist die „Außerstreitstellung“ der Aktivlegitimation unerheblich. (T6) TE OGH 2014-05-15 6 Ob 52/14m Auch; Beis wie T6 TE OGH 2016-05-18 3 Ob 47/16g Auch; Veröff: SZ 2016/53 TE OGH 2017-08-30 3 Ob 79/17i Auch; Beis wie T1 TE OGH 2018-05-29 4 Ob 245/17h Beis wie T1 TE OGH 2019-06-24 2 Ob 26/19s nur T3; Beis wie T4; Beisatz: „Außerstreitstellung“ der Passivlegitimation. (T7) TE OGH 2023-04-25 10 ObS 12/23x vgl; Beisatz wie T4 TE OGH 2024-04-16 10 obs 123/23w vgl; Beisatz wie T4 TE OGH 2024-10-22 4 Ob 157/24b TE OGH 2025-02-11 10 ObS 131/24y vgl; Beisatz: Für Personen, die mit dem Pensionsversicherungsrecht vertraut sind und damit auch für die gemäß § 40 Abs 1 Z 3 ASGG für die Sozialversicherungsträger einschreitenden qualifizierten Vertreter ist der Rechtsbegriff Berufsschutz geläufig und eindeutig, dass insoweit die dem Rechtsbegriff zugrunde gelegten Tatsachen als zugestanden gelten. (T8)vgl; Beisatz: Für Personen, die mit dem Pensionsversicherungsrecht vertraut sind und damit auch für die gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, ASGG für die Sozialversicherungsträger einschreitenden qualifizierten Vertreter ist der Rechtsbegriff Berufsschutz geläufig und eindeutig, dass insoweit die dem Rechtsbegriff zugrunde gelegten Tatsachen als zugestanden gelten. (T8) TE OGH 2025-03-18 4 Ob 98/24a vgl TE OGH 2025-10-16 6 Ob 106/25v Beisatz: Hier: Zugeständnis der "Zahlungsunfähigkeit" durch einen anwaltlich vertretenen, selbst rechtskundigen und insbesondere als Steuerberater einschlägig tätigen Beklagten. (T9) TE OGH 2026-02-24 6 Ob 237/24g Beisatz wie T9 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111277
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