RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum26.11.1998 Geschäftszahl6Ob287/98v; 6Ob70/99h; 6Ob167/01d; 6Ob314/04a; 6Ob123/06s NormFBG idF GesRÄG 1993 §3 Z15;FBG in der Fassung GesRÄG 1993 §3 Z15; UmgrStG idF GesRÄG 1993 §12 Abs1;UmgrStG in der Fassung GesRÄG 1993 §12 Abs1; UmgrStG idF AbgÄG 1996 §12 Abs1;UmgrStG in der Fassung AbgÄG 1996 §12 Abs1; UmgrStG idF GesRÄG 1993 §13;UmgrStG in der Fassung GesRÄG 1993 §13; RechtssatzGemäß § 12 Abs 1 UmgrStG in der Fassung GesRÄG 1993 ist die in § 3 Z 15 FBG vorgesehene Firmenbucheintragung einzig zulässiger Nachweis der tatsächlichen Vermögensübertragung und damit Tatbestandsvoraussetzung für das Vorliegen einer Einbringung nach Art III UmgrStG. Die Firmenbucheintragung bestätigt in diesen Fällen das Vorliegen der gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen und die Tatsache der Vermögensübertragung. Sie hat gegenüber dem Finanzamt insofern "konstitutive" Wirkung, als - im Gegensatz zu der seit BGBl 1996/797 (AbgabenÄG) geltenden Rechtslage - nur die Eintragung als Nachweis der tatsächlichen Vermögensübertragung zugelassen wird.Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, UmgrStG in der Fassung GesRÄG 1993 ist die in Paragraph 3, Ziffer 15, FBG vorgesehene Firmenbucheintragung einzig zulässiger Nachweis der tatsächlichen Vermögensübertragung und damit Tatbestandsvoraussetzung für das Vorliegen einer Einbringung nach Artikel römisch drei, UmgrStG. Die Firmenbucheintragung bestätigt in diesen Fällen das Vorliegen der gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen und die Tatsache der Vermögensübertragung. Sie hat gegenüber dem Finanzamt insofern "konstitutive" Wirkung, als - im Gegensatz zu der seit BGBl 1996/797 (AbgabenÄG) geltenden Rechtslage - nur die Eintragung als Nachweis der tatsächlichen Vermögensübertragung zugelassen wird. EntscheidungstexteTE OGH 1998/11/26 6 Ob 287/98v TE OGH 1999/07/15 6 Ob 70/99h Vgl; Beisatz: Nach Änderung der § 12 Abs 1 UmgrStG und § 23 Abs 1 UmgrStG durch das AbgÄG 1996, BGBl 797 sieht das UmgrStG nicht mehr die Notwendigkeit vor, daß der Nachweis des tatsächlichen Vermögensüberganges nur durch eine Firmenbucheintragung erbracht werden kann. Dies gilt allerdings nur für die steuerlichrechtliche Beurteilung des Umgründungsvorganges, nicht aber für die zivilrechtliche. Für diese ist nach wie vor § 3 Z 15 FBG maßgeblich, wonach Vorgänge, durch die ein Betrieb einem eingetragenen Rechtsträger übertragen wird, im Firmenbuch einzutragen sind. Schon zufolge dieser Gesetzesbestimmung bedarf es keiner weiteren gesetzlichen Grundlagen für eine Eintragungspflicht. (T1) Vgl; Beisatz: Nach Änderung der Paragraph 12, Absatz eins, UmgrStG und Paragraph 23, Absatz eins, UmgrStG durch das AbgÄG 1996, Bundesgesetzblatt 797 sieht das UmgrStG nicht mehr die Notwendigkeit vor, daß der Nachweis des tatsächlichen Vermögensüberganges nur durch eine Firmenbucheintragung erbracht werden kann. Dies gilt allerdings nur für die steuerlichrechtliche Beurteilung des Umgründungsvorganges, nicht aber für die zivilrechtliche. Für diese ist nach wie vor Paragraph 3, Ziffer 15, FBG maßgeblich, wonach Vorgänge, durch die ein Betrieb einem eingetragenen Rechtsträger übertragen wird, im Firmenbuch einzutragen sind. Schon zufolge dieser Gesetzesbestimmung bedarf es keiner weiteren gesetzlichen Grundlagen für eine Eintragungspflicht. (T1) TE OGH 2001/08/23 6 Ob 167/01d Vgl auch; Beisatz: Sinn dieser Eintragungsvorschrift ist es, der Öffentlichkeit über die Vermögensverhältnisse des Rechtsträgers vollständig und richtig Auskunft zu geben. (T2) TE OGH 2005/01/10 6 Ob 314/04a Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Die Einbringung von Kapitalanteilen (Beteiligungen) durch den Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ist mangels gesetzlicher Anordnung nicht im Firmenbuch einzutragen. (T3); Veröff: SZ 2005/1 TE OGH 2006/08/31 6 Ob 123/06s Vgl auch; Beis wie T2 RechtssatznummerRS0111342
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.