RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0111076 Entscheidungsdatum01.12.1998 Geschäftszahl10Ob322/98w; 4Ob36/01z; 7Ob100/03m; 7Ob292/06a; 6Ob287/08m; 5Ob30/10p; 6Ob153/10h; 9Ob39/11t; 2Ob183/15y; 8Ob120/20k NormAußStrG §98; AußStrG 2005 §166 Abs3; BWG §38 Abs2 Z3; BWG §38 Abs2 Z4 RechtssatzDie Auskunftspflicht gegenüber Abhandlungsgericht und Gerichtskommissär substituiert den Auskunftsanspruch des Verstorbenen; die Bank muss sich so verhalten, als würde der inzwischen verstorbene Kunde selbst anfragen. Formaler Anknüpfungspunkt in § 38 Abs 2 Z 3 BWG ist der Tod des Kunden, der zur Folge hat, dass das Bankgeheimnis gegenüber dem Abhandlungsgericht und dem Gerichtskommissär aufgehoben ist.Die Auskunftspflicht gegenüber Abhandlungsgericht und Gerichtskommissär substituiert den Auskunftsanspruch des Verstorbenen; die Bank muss sich so verhalten, als würde der inzwischen verstorbene Kunde selbst anfragen. Formaler Anknüpfungspunkt in Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 3, BWG ist der Tod des Kunden, der zur Folge hat, dass das Bankgeheimnis gegenüber dem Abhandlungsgericht und dem Gerichtskommissär aufgehoben ist. EntscheidungstexteTE OGH 1998-12-01 10 Ob 322/98w Veröff: SZ 71/203 TE OGH 2001-03-22 4 Ob 36/01z Auch; nur: Die Auskunftspflicht gegenüber Abhandlungsgericht und Gerichtskommissär substituiert den Auskunftsanspruch des Verstorbenen; die Bank muss sich so verhalten, als würde der inzwischen verstorbene Kunde selbst anfragen. (T1) TE OGH 2003-06-30 7 Ob 100/03m Vgl auch; Beisatz: Die Auskunftspflicht der Bank gegenüber dem Gericht kann jedenfalls nicht weitergehen als jene gegenüber dem Kunden selbst. (T2) TE OGH 2007-04-18 7 Ob 292/06a Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Antrag der Pflichtteilsberechtigten, Konten des Erblassers, die dem Verlassenschaftsgericht bereits bekannt sind, rückwirkend vom Todestag zu öffnen. (T3) TE OGH 2009-04-16 6 Ob 287/08m Vgl; Beis wie T3; Beisatz: An dieser Rechtslage hat das Außerstreitgesetz BGBl I 2003/111 nichts geändert. Nach § 166 Abs 3 AußStrG sind Dritte zur Feststellung der Nachlasszugehörigkeit verpflichtet, Zutritt zu den strittigen Gegenständen zu gewähren und deren Besichtigung und Beschreibung zu gestatten. Darunter können zwanglos auch Kreditinstitute und Banken verstanden werden, deren Verpflichtung in der Öffnung der Konten gegenüber dem Verlassenschaftsgericht bzw dem Gerichtskommissär besteht. § 38 Abs 1 Z 3 BWG ordnet nach wie vor an, dass die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses im Falle des Todes des Kunden gegenüber dem Verlassenschaftsgericht und dem Gerichtskommissär nicht besteht. (T4)Vgl; Beis wie T3; Beisatz: An dieser Rechtslage hat das Außerstreitgesetz BGBl römisch eins 2003/111 nichts geändert. Nach Paragraph 166, Absatz 3, AußStrG sind Dritte zur Feststellung der Nachlasszugehörigkeit verpflichtet, Zutritt zu den strittigen Gegenständen zu gewähren und deren Besichtigung und Beschreibung zu gestatten. Darunter können zwanglos auch Kreditinstitute und Banken verstanden werden, deren Verpflichtung in der Öffnung der Konten gegenüber dem Verlassenschaftsgericht bzw dem Gerichtskommissär besteht. Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, BWG ordnet nach wie vor an, dass die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses im Falle des Todes des Kunden gegenüber dem Verlassenschaftsgericht und dem Gerichtskommissär nicht besteht. (T4) TE OGH 2010-03-25 5 Ob 30/10p Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Voraussetzungen für einen solchen Informationsanspruch des Einschreiters liegen hier schon deshalb nicht vor, weil dieser bislang keine Erbantrittserklärung abgegeben hat, sodass ihm weder die Rechtsstellung eines Vertreters des Nachlasses (vgl § 810 ABGB) noch eines Rechtsnachfolgers der Erblasserin zukommen kann. (T5)Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Voraussetzungen für einen solchen Informationsanspruch des Einschreiters liegen hier schon deshalb nicht vor, weil dieser bislang keine Erbantrittserklärung abgegeben hat, sodass ihm weder die Rechtsstellung eines Vertreters des Nachlasses vergleiche Paragraph 810, ABGB) noch eines Rechtsnachfolgers der Erblasserin zukommen kann. (T5) TE OGH 2010-12-17 6 Ob 153/10h Auch; Beisatz: Dem Noterben stehen derartige Möglichkeiten (unter Einschaltung des Gerichtskommissärs) nur im Verlassenschaftsverfahren zu. (T6) TE OGH 2011-12-21 9 Ob 39/11t Vgl TE OGH 2016-09-29 2 Ob 183/15y Auch; nur T1; Beisatz: Das Auskunftsrecht des Gerichtskommissärs und des Abhandlungsgerichts gegenüber der Bank beruht auf eigenem Recht, die Rechtsgrundlage bildet § 38 Abs 2 Z 3 BWG. Jedenfalls dann, wenn sich das Auskunftsverlangen des Gerichtskommissärs auf den Antrag eines Noterben gründet oder auch nur in dessen Interesse erfolgt, bedarf es keines Rückgriffs auf jene Rechtsprechung, wonach der Auskunftsanspruch des Gerichtskommissärs von jenem des verstorbenen Bankkunden abgeleitet wird. Insoweit wird der Entscheidung 7 Ob 292/06a nicht gefolgt. § 38 Abs 2 Z 3 BWG differenziert nicht zwischen Geheimnissen des verstorbenen Kunden und solchen anderer Personen, die Berufung der Bank auf das Bankgeheimnis wird dadurch gegenüber dem Gerichtskommissär und dem Abhandlungsgericht grundsätzlich ausgeschlossen. Mit dem Hinweis auf Rechte Dritter oder von Kontomitinhabern kann die Auskunft nicht verweigert werden, insofern wird der Entscheidung 6 Ob 287/08m nicht gefolgt. (T7); Veröff: SZ 2016/103Auch; nur T1; Beisatz: Das Auskunftsrecht des Gerichtskommissärs und des Abhandlungsgerichts gegenüber der Bank beruht auf eigenem Recht, die Rechtsgrundlage bildet Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 3, BWG. Jedenfalls dann, wenn sich das Auskunftsverlangen des Gerichtskommissärs auf den Antrag eines Noterben gründet oder auch nur in dessen Interesse erfolgt, bedarf es keines Rückgriffs auf jene Rechtsprechung, wonach der Auskunftsanspruch des Gerichtskommissärs von jenem des verstorbenen Bankkunden abgeleitet wird. Insoweit wird der Entscheidung 7 Ob 292/06a nicht gefolgt. Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 3, BWG differenziert nicht zwischen Geheimnissen des verstorbenen Kunden und solchen anderer Personen, die Berufung der Bank auf das Bankgeheimnis wird dadurch gegenüber dem Gerichtskommissär und dem Abhandlungsgericht grundsätzlich ausgeschlossen. Mit dem Hinweis auf Rechte Dritter oder von Kontomitinhabern kann die Auskunft nicht verweigert werden, insofern wird der Entscheidung 6 Ob 287/08m nicht gefolgt. (T7); Veröff: SZ 2016/103 TE OGH 2021-06-25 8 Ob 120/20k Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111076
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