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{'item': ['15Os195/98 (15Os196/98)', '13Os3/02', '13Os51/03', '15Os70/03', '15Os51/03', '15Os53/03', '13Os97/06y', '14Os142/18s (14Os33/19p)']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0111221 Entscheidungsdatum07.12.1998 Geschäftszahl15Os195/98 (15Os196/98); 13Os3/02; 13Os51/03; 15Os70/03; 15Os51/03; 15Os53/03; 13Os97/06y; 14Os142/18s (14Os33/19p) NormARHG §33 Abs1; ARHG §33 Abs5; GRBG §1 Abs1; GRBG §2 Abs1 RechtssatzWurde die Auslieferung einer Person zur Strafverfolgung durch den gemäß § 33 Abs 1 ARHG hiezu berufenen Gerichtshof zweiter Instanz unanfechtbar (Abs 5 leg cit) aus formellen und materiellen Gründen für zulässig erklärt, ist eine Überprüfung dieser Entscheidung - zum Unterschied vom Beschluss über Verhängung oder Fortsetzung der Auslieferungshaft selbst - mangels funktioneller Grundrechtsrelevanz im Grundrechtsbeschwerdeverfahren ausgeschlossen. Die Frage der Zulässigkeit einer Auslieferung zur Strafverfolgung ist nämlich im vorliegenden Verfahrensstadium eigenständig und losgelöst von einer allenfalls bestehenden Auslieferungshaft, die auch in einem Auslieferungsverfahren keinesfalls stets zwingend zu verhängen ist (vgl § 29 Abs 1 und 2 ARHG iVm § 180 Abs 1 und 5 StPO), ausschließlich nach den im ARHG normierten Vorschriften zu beantworten. Eine gegen einen solchen Beschluß erhobene Grundrechtsbeschwerde ist als unzulässig zurückzuweisen. Anders verhielte es sich nur, wenn das Oberlandesgericht über die Zulässigkeit der Auslieferung noch nicht abschließend entschieden, sondern vorweg deren Voraussetzungen anlässlich einer Beschwerde gegen den Beschluss über die Verhängung oder Fortsetzung der Auslieferungshaft bejaht hätte. Diesfalls müsste der Oberste Gerichtshof im Grundrechtsbeschwerdeverfahren auch zu den formellen und materiellen Voraussetzungen für eine Auslieferung als entscheidende Prämisse für die Haft Stellung beziehen (so geschehen in 11 Os 11/98, 14 Os 161,162/98).Wurde die Auslieferung einer Person zur Strafverfolgung durch den gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ARHG hiezu berufenen Gerichtshof zweiter Instanz unanfechtbar (Absatz 5, leg cit) aus formellen und materiellen Gründen für zulässig erklärt, ist eine Überprüfung dieser Entscheidung - zum Unterschied vom Beschluss über Verhängung oder Fortsetzung der Auslieferungshaft selbst - mangels funktioneller Grundrechtsrelevanz im Grundrechtsbeschwerdeverfahren ausgeschlossen. Die Frage der Zulässigkeit einer Auslieferung zur Strafverfolgung ist nämlich im vorliegenden Verfahrensstadium eigenständig und losgelöst von einer allenfalls bestehenden Auslieferungshaft, die auch in einem Auslieferungsverfahren keinesfalls stets zwingend zu verhängen ist vergleiche Paragraph 29, Absatz eins und 2 ARHG in Verbindung mit Paragraph 180, Absatz eins und 5 StPO), ausschließlich nach den im ARHG normierten Vorschriften zu beantworten. Eine gegen einen solchen Beschluß erhobene Grundrechtsbeschwerde ist als unzulässig zurückzuweisen. Anders verhielte es sich nur, wenn das Oberlandesgericht über die Zulässigkeit der Auslieferung noch nicht abschließend entschieden, sondern vorweg deren Voraussetzungen anlässlich einer Beschwerde gegen den Beschluss über die Verhängung oder Fortsetzung der Auslieferungshaft bejaht hätte. Diesfalls müsste der Oberste Gerichtshof im Grundrechtsbeschwerdeverfahren auch zu den formellen und materiellen Voraussetzungen für eine Auslieferung als entscheidende Prämisse für die Haft Stellung beziehen (so geschehen in 11 Os 11/98, 14 Os 161,162/98). EntscheidungstexteTE OGH 1998-12-07 15 Os 195/98 TE OGH 2002-01-30 13 Os 3/02 Auch TE OGH 2003-04-30 13 Os 51/03 Vgl aber; Beisatz: Nach Aufhebung des zweiten Satzes in § 33 Abs 5 ARHG durch den Verfassungsgerichtshof: Ein - sogleich mit Verkündung rechtskräftiger - Beschluss des Oberlandesgerichtes, mit dem die Auslieferung nicht für unzulässig erklärt wurde, kann in analoger Anwendung des Grundrechtsbeschwerdegesetzes mit dem außerordentlichen Rechtsmittel einer an den Obersten Gerichtshof gerichteten Grundrechtsbeschwerde angefochten werden. (T1)Vgl aber; Beisatz: Nach Aufhebung des zweiten Satzes in Paragraph 33, Absatz 5, ARHG durch den Verfassungsgerichtshof: Ein - sogleich mit Verkündung rechtskräftiger - Beschluss des Oberlandesgerichtes, mit dem die Auslieferung nicht für unzulässig erklärt wurde, kann in analoger Anwendung des Grundrechtsbeschwerdegesetzes mit dem außerordentlichen Rechtsmittel einer an den Obersten Gerichtshof gerichteten Grundrechtsbeschwerde angefochten werden. (T1) TE OGH 2003-06-12 15 Os 70/03 Vgl aber; Beis wie T1 TE OGH 2003-06-12 15 Os 51/03 Vgl aber; Beis wie T1 TE OGH 2003-06-12 15 Os 53/03 Vgl aber; Beis wie T1 TE OGH 2006-10-11 13 Os 97/06y Gegenteilig; Beisatz: Die Haftvoraussetzungen des § 29 Abs 1 ARHG decken sich mit jenen für die Zulässigkeit der Auslieferung nur insoweit, als eine der Haft zugrunde liegende strafbare Handlung „der Auslieferung unterliegen" muss. (T2)Gegenteilig; Beisatz: Die Haftvoraussetzungen des Paragraph 29, Absatz eins, ARHG decken sich mit jenen für die Zulässigkeit der Auslieferung nur insoweit, als eine der Haft zugrunde liegende strafbare Handlung „der Auslieferung unterliegen" muss. (T2) TE OGH 2019-06-25 14 Os 142/18s Vgl; Beisatz: Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung hat mit freiheitsbezogenen Grundrechten nichts zu tun. Aus Freiheitsentzug oder ‑beschränkung resultierende Grundrechtsverletzungen müssen mit Rechtsmitteln gegen darüber ergangene Entscheidungen geltend gemacht werden. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111221

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.