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9ObA157/98y

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum09.12.1998 Geschäftszahl9ObA157/98y; 8ObA220/98f; 9ObA61/02i; 8ObA106/03a; 9ObA102/03w NormABGB §1486 Z5;

ARG §6 Abs5;

RechtssatzFür den Ersatzanspruch sind die allgemeinen Verjährungsregelungen anzuwenden, wonach der Anspruch nach drei Jahren ab Fälligkeit verjährt. Mangels einer Vereinbarung über die Konsumation der Ersatzruhezeit im Sinne des § 6 Abs 5 ARG ist die Fälligkeit der Ersatzruhezeiten, die an die Stelle der Wochenendruhezeiten getreten sind, jeweils mit den im gleichen Umfang zu berechnenden Zeiten vor Beginn der nächstfolgenden wöchentlichen Ruhezeit gegeben.Für den Ersatzanspruch sind die allgemeinen Verjährungsregelungen anzuwenden, wonach der Anspruch nach drei Jahren ab Fälligkeit verjährt. Mangels einer Vereinbarung über die Konsumation der Ersatzruhezeit im Sinne des Paragraph 6, Absatz 5, ARG ist die Fälligkeit der Ersatzruhezeiten, die an die Stelle der Wochenendruhezeiten getreten sind, jeweils mit den im gleichen Umfang zu berechnenden Zeiten vor Beginn der nächstfolgenden wöchentlichen Ruhezeit gegeben.

EntscheidungstexteTE OGH 1998/12/09 9 ObA 157/98y Veröff: SZ 71/205 TE OGH 1999/08/26 8 ObA 220/98f TE OGH 2002/10/02 9 ObA 61/02i nur: Für den Ersatzanspruch sind die allgemeinen Verjährungsregelungen anzuwenden, wonach der Anspruch nach drei Jahren ab Fälligkeit verjährt. (T1) TE OGH 2003/12/18 8 ObA 106/03a nur T1; Beisatz: Es gilt daher §1501 ABGB. (T2) TE OGH 2004/03/17 9 ObA 102/03w Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Abgeltung von Ruhepausen gemäß § 11 Abs 1 AZG. (T3) Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Abgeltung von Ruhepausen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AZG. (T3) RechtssatznummerRS0111395

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.