RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0111247 Entscheidungsdatum10.12.1998 Geschäftszahl7Ob338/98a; 4Ob13/05y; 1Ob73/06a; 5Nc15/09i; 2Ob94/10b; 1Ob86/11w; 3Ob60/12p; 9Ob15/12i; 4Ob15/14f; 6Ob122/15g; 8Ob67/15h; 3Ob2/17s; 3Ob96/17i; 3Ob185/18d; 4Ob185/18m; 7Ob4/19t; 2Ob121/22s NormVerordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art24; Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art26; EuGVVO 2012 Art26; LGVÜ Art18; LGVÜ 2007 Art24; Verordnung (EG) Nr 4/2009 des Rates 32009R0004 EuUVO Art5Verordnung (EG) Nr 44 aus 2001, des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art24; Verordnung (EG) Nr 44 aus 2001, des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art26; EuGVVO 2012 Art26; LGVÜ Art18; LGVÜ 2007 Art24; Verordnung (EG) Nr 4 aus 2009, des Rates 32009R0004 EuUVO Art5 RechtssatzDas angerufene Gericht darf im Anwendungsbereich des Übereinkommens eine internationale Unzuständigkeit nicht von Amts wegen a limine wahrnehmen, sondern hat dem Beklagten die Möglichkeit zu geben, sich einzulassen. EntscheidungstexteTE OGH 1998-12-10 7 Ob 338/98a Veröff: SZ 71/206 TE OGH 2005-04-05 4 Ob 13/05y Beisatz: Art 24 und Art 26 EuGVVO entsprechen inhaltlich den §§ 18 und 20 LGVÜ. (T1)Beisatz: Artikel 24 und Artikel 26, EuGVVO entsprechen inhaltlich den Paragraphen 18 und 20 LGVÜ. (T1) TE OGH 2006-04-04 1 Ob 73/06a Vgl; Beisatz: Im Anwendungsbereich der EuGVVO kann die Einrede der (internationalen) Unzuständigkeit auch noch in einem Widerspruch gegen ein wegen Nichterstatten der Klagebeantwortung erlassenes Versäumungsurteil erhoben werden. (T2) TE OGH 2009-11-24 5 Nc 15/09i Vgl; Beisatz: Das österreichische Gericht darf eine nach Art 24 EuGVVO heilbare internationale Unzuständigkeit nicht bei der Klagsprüfung in limine litis von Amts wegen aufgreifen und die Klage nicht a limine wegen mangelnder internationaler Zuständigkeit zurückweisen. (T3)Vgl; Beisatz: Das österreichische Gericht darf eine nach Artikel 24, EuGVVO heilbare internationale Unzuständigkeit nicht bei der Klagsprüfung in limine litis von Amts wegen aufgreifen und die Klage nicht a limine wegen mangelnder internationaler Zuständigkeit zurückweisen. (T3) Beisatz: Durch rügelose Einlassung nach Art 24 EuGVVO wird nach herrschender Ansicht nicht nur die internationale Zuständigkeit, sondern auch die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründet. (T4)Beisatz: Durch rügelose Einlassung nach Artikel 24, EuGVVO wird nach herrschender Ansicht nicht nur die internationale Zuständigkeit, sondern auch die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründet. (T4) TE OGH 2010-08-24 2 Ob 94/10b Beisatz: Hier: Unterhaltsherabsetzungsantrag. (T5) Veröff: SZ 2010/100 TE OGH 2011-05-24 1 Ob 86/11w Auch TE OGH 2012-04-18 3 Ob 60/12p TE OGH 2012-12-17 9 Ob 15/12i TE OGH 2014-07-17 4 Ob 15/14f Auch; Beisatz: Hier: Klage wegen Verletzung von Rechten aus einer Gemeinschaftsmarke. (T6) TE OGH 2015-08-31 6 Ob 122/15g Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Der EuGH hat zwar in den Rechtssachen Ozéano Grupo/Quintero ua, C‑240/98, zur Klauselrichtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, ABL L 1993/95, 29 ff ausgesprochen, dass der Mindestschutz, wie ihn die Klauselrichtlinie gewähre, erfordere, dass ein nationales Gericht von Amts wegen prüfen könne und müsse, ob eine Klausel des ihm vorgelegten Verbrauchervertrags missbräuchlich im Sinn der Richtlinie sei, wenn es die Zulässigkeit einer bei den nationalen Gerichten einbrachten Klage prüfe. Wenngleich daher in diesen Fällen tatsächlich eine a-limine-Zurückweisung in Betracht kommen kann, gilt dies doch nur in jenen Fällen, wo dies der Schutz des beklagten Verbrauchers gegen missbräuchliche Klauseln erfordert. Für eine Übertragung dieser Rechtsprechung auf andere Konstellationen, insbesondere auf jene Fälle, in denen ein Verbraucher selbst die Klage erhebt, besteht keine Grundlage. (T7) Beisatz: Nach der Wertung der EuGVVO geht die Möglichkeit der Heilung der Unzuständigkeit durch Einlassung des Beklagten dem obrigkeitlichen Interesse an der Einhaltung der objektiven Zuständigkeitsordnung vor. Dies gilt auch dann, wenn lediglich die örtliche Zuständigkeit in Rede steht. (T8) TE OGH 2015-07-30 8 Ob 67/15h Beis wie T3; Beis wie T4; Bem: Art 26 EuGVVO 2012. (T9); Veröff: SZ 2015/71Beis wie T3; Beis wie T4; Bem: Artikel 26, EuGVVO 2012. (T9); Veröff: SZ 2015/71 TE OGH 2017-01-26 3 Ob 2/17s Beisatz: Hier: Art 5 EuUVO. (T10)Beisatz: Hier: Artikel 5, EuUVO. (T10) TE OGH 2017-06-07 3 Ob 96/17i Beis wie T10 TE OGH 2018-10-24 3 Ob 185/18d Auch; Beis wie T3; Beis wie T8 TE OGH 2018-10-23 4 Ob 185/18m Beis wie T3; Beis wie T8; Beisatz: Wird für eine Klage der Gerichtsstand des Erfüllungsorts in Anspruch genommen, so erfasst die Einrede der mangelnden internationalen Zuständigkeit grundsätzlich alle im Verfahren geltend gemachten vertraglichen Ansprüche (im Sinn einer freiwillig eingegangenen Verpflichtung), die mit dem Klagsanspruch in sachlichem Zusammenhang stehen. Dies gilt jedenfalls für eine Ausdehnung des Klagebegehrens und ebenso für eine Ausdehnung bzw Ergänzung des Klagebegehrens um ein Rechnungslegungsbegehren. (T11) TE OGH 2019-06-26 7 Ob 4/19t TE OGH 2022-09-06 2 Ob 121/22s Vgl; Beis nur wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111247
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