1Ob270/98g
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum15.12.1998 Geschäftszahl1Ob270/98g; 9Ob40/04d NormZPO §530 Abs2 H;
RechtssatzNimmt eine Partei die Aussageverweigerung eines Zeugen und das Unterbleiben gerichtlicher Maßnahmen zur allfälligen Erzwingung einer Aussage ohne Verfahrensrüge gemäß § 196 ZPO zur Kenntnis, so ist darin ein Verschulden zu erblicken, das den Erfolg einer auf § 530 Abs 1 Z 7 ZPO gestützten Wiederaufnahmeklage in Ansehung dieses Zeugen und der von ihm zu bekundenden Tatsachen ausschließt. Die Verletzung einer prozessualen Diligenzpflicht ist nur dann zu verneinen, wenn mit prozeßpraktischer Gewißheit feststünde, daß die prozessual an sich gebotene, jedoch unterlassene Parteihandlung zwecklos gewesen wäre.Nimmt eine Partei die Aussageverweigerung eines Zeugen und das Unterbleiben gerichtlicher Maßnahmen zur allfälligen Erzwingung einer Aussage ohne Verfahrensrüge gemäß Paragraph 196, ZPO zur Kenntnis, so ist darin ein Verschulden zu erblicken, das den Erfolg einer auf Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO gestützten Wiederaufnahmeklage in Ansehung dieses Zeugen und der von ihm zu bekundenden Tatsachen ausschließt. Die Verletzung einer prozessualen Diligenzpflicht ist nur dann zu verneinen, wenn mit prozeßpraktischer Gewißheit feststünde, daß die prozessual an sich gebotene, jedoch unterlassene Parteihandlung zwecklos gewesen wäre.
EntscheidungstexteTE OGH 1998/12/15 1 Ob 270/98g TE OGH 2004/05/05 9 Ob 40/04d nur: Nimmt eine Partei die Aussageverweigerung eines Zeugen und das Unterbleiben gerichtlicher Maßnahmen zur allfälligen Erzwingung einer Aussage ohne Verfahrensrüge gemäß § 196 ZPO zur Kenntnis, so ist darin ein Verschulden zu erblicken, das den Erfolg einer auf § 530 Abs 1 Z 7 ZPO gestützten Wiederaufnahmeklage in Ansehung dieses Zeugen und der von ihm zu bekundenden Tatsachen ausschließt. (T1) nur: Nimmt eine Partei die Aussageverweigerung eines Zeugen und das Unterbleiben gerichtlicher Maßnahmen zur allfälligen Erzwingung einer Aussage ohne Verfahrensrüge gemäß Paragraph 196, ZPO zur Kenntnis, so ist darin ein Verschulden zu erblicken, das den Erfolg einer auf Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO gestützten Wiederaufnahmeklage in Ansehung dieses Zeugen und der von ihm zu bekundenden Tatsachen ausschließt. (T1) RechtssatznummerRS0111551