1Ob286/98k
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum15.12.1998 Geschäftszahl1Ob286/98k NormABGB §5;
MRG 1997 §49b Abs9;
RechtssatzDas Übergangsrecht des § 49b Abs 9 MRG 1997 folgt dem allgemeinen Prinzip, daß auf Dauerschuldverhältnisse die jeweils geltenden Normen anzuwenden sind, falls keine speziellen (gegenteiligen) Regelungen eingreifen.Das Übergangsrecht des Paragraph 49 b, Absatz 9, MRG 1997 folgt dem allgemeinen Prinzip, daß auf Dauerschuldverhältnisse die jeweils geltenden Normen anzuwenden sind, falls keine speziellen (gegenteiligen) Regelungen eingreifen.
EntscheidungstexteTE OGH 1998/12/15 1 Ob 286/98k RechtssatznummerRS0111550