RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0111459 Entscheidungsdatum15.12.1998 Geschäftszahl4Ob306/98y; 1Ob308/98w; 6Ob256/99m; 6Ob110/00w; 9Ob24/04a; 4Ob91/06w; 2Ob210/05d; 9Ob52/06x; 3Ob246/09m NormKO §31 Abs1 Z1; KO §31 Abs1 Z2 RechtssatzDas Vorliegen eines Zug-um-Zug-Geschäftes hindert nicht die Anfechtung nach § 31 Abs 1 Z 1 und 2, jeweils zweiter Fall, KO. Auch revolvierende Kontokorrentkredite können daher als nachteilige Rechtsgeschäfte anfechtbar sein. Sind die Anfechtungsvoraussetzungen gegeben, so sind grundsätzlich sämtliche Eingänge auf dem Kontokorrentkreditkonto anfechtbar. Das führte, insbesondere bei einem "schnelldrehenden" Kontokorrentkredit, sowohl bei der Anfechtung nach § 31 Abs 1 Z 1 erster Fall KO als auch bei der Anfechtung nach § 31 Abs 1 Z 1 zweiter Fall KO dazu, daß die Bank ein Vielfaches des gewährten Kreditrahmens an die Masse leisten müßte. Sowohl die Lehre als auch die Rechtsprechung haben daher Begrenzungen erwogen, weil die Masse nicht Vorteile erlangen soll, die sie ohne das anfechtbare Rechtsgeschäft nicht erhalten hätte.Das Vorliegen eines Zug-um-Zug-Geschäftes hindert nicht die Anfechtung nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins und 2, jeweils zweiter Fall, KO. Auch revolvierende Kontokorrentkredite können daher als nachteilige Rechtsgeschäfte anfechtbar sein. Sind die Anfechtungsvoraussetzungen gegeben, so sind grundsätzlich sämtliche Eingänge auf dem Kontokorrentkreditkonto anfechtbar. Das führte, insbesondere bei einem "schnelldrehenden" Kontokorrentkredit, sowohl bei der Anfechtung nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall KO als auch bei der Anfechtung nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall KO dazu, daß die Bank ein Vielfaches des gewährten Kreditrahmens an die Masse leisten müßte. Sowohl die Lehre als auch die Rechtsprechung haben daher Begrenzungen erwogen, weil die Masse nicht Vorteile erlangen soll, die sie ohne das anfechtbare Rechtsgeschäft nicht erhalten hätte. EntscheidungstexteTE OGH 1998-12-15 4 Ob 306/98y Veröff: SZ 71/210 TE OGH 1999-08-27 1 Ob 308/98w Auch; nur: Das Vorliegen eines Zug-um-Zug-Geschäftes hindert nicht die Anfechtung nach § 31 Abs 1 Z 1 und 2, jeweils zweiter Fall, KO. Auch revolvierende Kontokorrentkredite können daher als nachteilige Rechtsgeschäfte anfechtbar sein. (T1)Auch; nur: Das Vorliegen eines Zug-um-Zug-Geschäftes hindert nicht die Anfechtung nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins und 2, jeweils zweiter Fall, KO. Auch revolvierende Kontokorrentkredite können daher als nachteilige Rechtsgeschäfte anfechtbar sein. (T1) TE OGH 2000-02-24 6 Ob 256/99m nur T1 TE OGH 2000-11-23 6 Ob 110/00w Vgl auch; Beisatz: Von der Anfechtung ist jede einzelne Kreditausnützung (Abrufung) des Schuldners betroffen, der sich die Bank nicht widersetzt. Die Wiederausnützung eines revolvierenden Kontokorrentkredits ist das anfechtbare Rechtsgeschäft. (T2); Beisatz: Durch Kontensplitting kann die schon erfolgte Ausnützung des Kontokorrentkredits nicht anfechtungsfest gestaltet werden, weil die Führung getrennter Konten an der durch die Einzahlung entstehenden Aufrechnungslage nichts ändert. Die Bank darf aufrechnen, wenn sie dies nicht tut, kann das für die anderen Gläubiger mittelbar nachteilig sein. (T3); Beisatz: Die in der Krise der Schuldners vereinbarte (weitere) Kreditgewährung nur im Umfang geleisteter Zahlungen (Zug um Zug) hat den anfechtbaren Inhalt, dass die Bank bei vereinbartem Recht auf Fälligstellung auf die Deckung der Einzahlungen (der Aufrechnungsmöglichkeit) oder auf das ihr in der Krise analog § 1052 ABGB jedenfalls zustehende Kündigungsrecht verzichtet. (T4); Veröff: SZ 73/182Vgl auch; Beisatz: Von der Anfechtung ist jede einzelne Kreditausnützung (Abrufung) des Schuldners betroffen, der sich die Bank nicht widersetzt. Die Wiederausnützung eines revolvierenden Kontokorrentkredits ist das anfechtbare Rechtsgeschäft. (T2); Beisatz: Durch Kontensplitting kann die schon erfolgte Ausnützung des Kontokorrentkredits nicht anfechtungsfest gestaltet werden, weil die Führung getrennter Konten an der durch die Einzahlung entstehenden Aufrechnungslage nichts ändert. Die Bank darf aufrechnen, wenn sie dies nicht tut, kann das für die anderen Gläubiger mittelbar nachteilig sein. (T3); Beisatz: Die in der Krise der Schuldners vereinbarte (weitere) Kreditgewährung nur im Umfang geleisteter Zahlungen (Zug um Zug) hat den anfechtbaren Inhalt, dass die Bank bei vereinbartem Recht auf Fälligstellung auf die Deckung der Einzahlungen (der Aufrechnungsmöglichkeit) oder auf das ihr in der Krise analog Paragraph 1052, ABGB jedenfalls zustehende Kündigungsrecht verzichtet. (T4); Veröff: SZ 73/182 TE OGH 2004-11-17 9 Ob 24/04a nur T1 TE OGH 2006-07-12 4 Ob 91/06w Auch; Beisatz: Die isolierte Anfechtung der Deckung oder Sicherstellung nach § 31 Abs 1 Z 2, zweiter Fall, ist bei Zug-um-Zug-Geschäften nicht möglich, es sei denn das gesamte Rechtsgeschäft wird angefochten, nicht bloß die Sicherung desselben. (T5)Auch; Beisatz: Die isolierte Anfechtung der Deckung oder Sicherstellung nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2,, zweiter Fall, ist bei Zug-um-Zug-Geschäften nicht möglich, es sei denn das gesamte Rechtsgeschäft wird angefochten, nicht bloß die Sicherung desselben. (T5) TE OGH 2007-03-08 2 Ob 210/05d Auch; Beis wie T2; Beisatz: Für eine Anfechtung nach §31 Abs1 Fall 2 KO kommt es nicht auf Zeitpunkte von Zahlungen der Gemeinschuldnerinnen an die Anfechtungsgegnerin an, sondern auf den ersten Zeitpunkt der Wiederausnützung der aufrechterhaltenen Liquidität durch die Anfechtungsgegnerin im kritischen Zeitraum. Auch für die von der Judikatur herausgearbeitete Begrenzung der Ersatzpflicht mit dem Quotenschaden ist dieser Zeitpunkt maßgeblich. (T6) TE OGH 2007-03-28 9 Ob 52/06x Auch; nur T1; Beisatz: Hier: § 31 Abs 1 Z 2 zweiter Fall KO . (T7)Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall KO . (T7) TE OGH 2010-03-24 3 Ob 246/09m Auch; nur T1; Beis wie T7; Veröff: SZ 2010/25
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