RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum15.12.1998 Geschäftszahl4Ob306/98y; 6Ob110/00w; 9Ob24/04a; 6Ob72/06s; 6Ob172/06x NormKO §31 Abs1 Z1 Fall2; KO §31 Abs1 Z2 Fall2; RechtssatzBei wirtschaftlicher Betrachtung des revolvierenden Kontokorrentkredits muss demnach der Anfechtungsumfang nach § 31 Abs 1 Z 1 und 2, jeweils zweiter Fall, KO nicht nur mit dem den Gläubigern entstandenen Nachteil, sondern, wenn dieser Nachteil höher ist, schon mit dem Kreditrahmen oder der allenfalls höheren Kreditausnutzung beschränkt werden.Bei wirtschaftlicher Betrachtung des revolvierenden Kontokorrentkredits muss demnach der Anfechtungsumfang nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins und 2, jeweils zweiter Fall, KO nicht nur mit dem den Gläubigern entstandenen Nachteil, sondern, wenn dieser Nachteil höher ist, schon mit dem Kreditrahmen oder der allenfalls höheren Kreditausnutzung beschränkt werden. EntscheidungstexteTE OGH 1998/12/15 4 Ob 306/98y Veröff: SZ 71/210 TE OGH 2000/11/23 6 Ob 110/00w Auch; Beisatz: Eine Begrenzung des Anfechtunganspruchs auf die Kreditausweitung kommt jedenfalls dann nicht in Frage, wenn die Summe der in der Krise retournierten Beträge den Kreditrahmen erreichte oder überstieg. (T1); Beisatz: Die Haftungsbegrenzung kommt auch für den Bereich der Anfechtung wegen mittelbarer Nachteiligkeit zum Tragen. (T2); Veröff: SZ 73/182 TE OGH 2004/11/17 9 Ob 24/04a Vgl auch; Beisatz: Nach der Rechtsprechung stellt im Wege der erforderlichen wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung die Aufrechterhaltung des Kontokorrentverhältnisses in der Krise das nach § 31 Abs 1 Z 2 zweiter Fall KO anfechtbare Rechtsgeschäft dar. (T3) Vgl auch; Beisatz: Nach der Rechtsprechung stellt im Wege der erforderlichen wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung die Aufrechterhaltung des Kontokorrentverhältnisses in der Krise das nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall KO anfechtbare Rechtsgeschäft dar. (T3) TE OGH 2006/11/09 6 Ob 72/06s Auch; Beis wie T1; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Bei wirtschaftlicher Betrachtung kann kein Unterschied darin bestehen, ob die Bank eine Fälligstellung des Kontokorrentkreditverhältnisses unterlässt und den Gemeinschuldner „weiterwursteln" lässt oder ob sie zwar eine Fälligstellung vornimmt, damit das Kontokorrentkreditverhältnis beendet und sodann nicht nur Eintreibungsmaßnahmen unterlässt, sondern den Gemeinschuldner im Rahmen des bisherigen Kontokorrentverhältnisses faktisch „weiterwursteln" lässt. (T4); Beisatz: Bemisst der Masseverwalter seine Forderung von Vorneherein nach dem Kreditrahmen, ist es Sache des Anfechtungsgegners zu beweisen, dass der tatsächliche Nachteil der Masse unter diesem Betrag liegt. (T5) TE OGH 2006/11/30 6 Ob 172/06x Vgl auch; Beisatz: Gerade beim Anfechtungsgrund des nachteiligen Rechtsgeschäfts kommt es maßgeblich auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise an. (T6); Beisatz: Hier: Ein von der Gemeinschuldnerin aufgenommener Kredit wird durch die Pfandbestellung einer KG, deren Komplementärin die Gemeinschuldnerin ist, besichert. Die (unbesicherten) Altgläubiger werden aus den Kreditmitteln befriedigt. Kurz nach Kreditgewährung wird die KG in die Gemeinschuldnerin rückwirkend eingebracht - bei gebotener wirtschaftlicher Betrachtungsweise liegt nachteiliges Rechtsgeschäft vor. (T7) RechtssatznummerRS0111460
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.