RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0111461 Entscheidungsdatum04.09.2024 Geschäftszahl4Ob306/98y; 6Ob110/00w; 3Ob68/02z; 2Ob210/05d; 3Ob75/09i; 17Ob5/24w NormKO §31 Abs1 Z1 Fall2 KO §31 Abs1 Z2 Fall2 RechtssatzNeben der Anfechtung nach § 31 Abs 1 Z 1 und 2, jeweils zweiter Fall, KO kommt eine Anfechtung des revolvierenden Zessionskredites nach § 31 Abs 1 Z 1 und 2, jeweils erster Fall, KO nur insoweit in Frage, als die Bank ihre Position bei Konkurseröffnung gegenüber jener bei Beginn der kritischen Frist verbessert hat. Nur insoweit hat sie die Tilgungen und Besicherungen nicht Zug um Zug gegen eine Wiederausnutzung erhalten. Der Anfechtungsgegner hat daher jenen Betrag an die Masse zu leisten, um den sich der Kredit im Zeitpunkt der Konkurseröffnung gegenüber dem Höchststand während der kritischen Zeit vermindert hat.Neben der Anfechtung nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins und 2, jeweils zweiter Fall, KO kommt eine Anfechtung des revolvierenden Zessionskredites nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins und 2, jeweils erster Fall, KO nur insoweit in Frage, als die Bank ihre Position bei Konkurseröffnung gegenüber jener bei Beginn der kritischen Frist verbessert hat. Nur insoweit hat sie die Tilgungen und Besicherungen nicht Zug um Zug gegen eine Wiederausnutzung erhalten. Der Anfechtungsgegner hat daher jenen Betrag an die Masse zu leisten, um den sich der Kredit im Zeitpunkt der Konkurseröffnung gegenüber dem Höchststand während der kritischen Zeit vermindert hat. EntscheidungstexteTE OGH 1998-12-15 4 Ob 306/98y Veröff: SZ 71/210 TE OGH 2000-11-23 6 Ob 110/00w Vgl auch; Beisatz: Hier: revolvierender Kontokorrentkredit. (T1); Beisatz: Einzahlungen des Schuldners auf das Kontokorrentkreditkonto sind auch bei einem unbesicherten Kredit Zug um Zug erfolgt, wenn eine Wiederausnützung erfolgt. (T2); Veröff: SZ 73/182 TE OGH 2003-06-24 3 Ob 68/02z Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Auch bei der Überziehung des vereinbarten Rahmens eines revolvierenden Kontokorrentkredits ist bei der Anfechtung einer Kredittilgung nach § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO, auch wenn die tatsächliche höhere Ausnützung des vereinbarten Kreditrahmen von der Bank nur geduldet war, die Anfechtung im Ausmaß der Saldosenkung (Debetminderung) betraglich beschränkt; eine (Deckungsanfechtung) Anfechtung kann somit nur im Umfang der Differenz zwischen dem niedrigeren aushaftenden Saldo im Zeitpunkt der Konkurseröffnung und dem Höchststand des aushaftenden Saldos während der kritischen Zeit erfolgreich sein. (T3); Veröff: SZ 2003/71Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Auch bei der Überziehung des vereinbarten Rahmens eines revolvierenden Kontokorrentkredits ist bei der Anfechtung einer Kredittilgung nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall KO, auch wenn die tatsächliche höhere Ausnützung des vereinbarten Kreditrahmen von der Bank nur geduldet war, die Anfechtung im Ausmaß der Saldosenkung (Debetminderung) betraglich beschränkt; eine (Deckungsanfechtung) Anfechtung kann somit nur im Umfang der Differenz zwischen dem niedrigeren aushaftenden Saldo im Zeitpunkt der Konkurseröffnung und dem Höchststand des aushaftenden Saldos während der kritischen Zeit erfolgreich sein. (T3); Veröff: SZ 2003/71 TE OGH 2007-03-08 2 Ob 210/05d Auch; Beis wie T3 nur: Auch bei der Überziehung des vereinbarten Rahmens eines revolvierenden Kontokorrentkredits ist bei der Anfechtung einer Kredittilgung nach § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO, auch wenn die tatsächliche höhere Ausnützung des vereinbarten Kreditrahmen von der Bank nur geduldet war, die Anfechtung im Ausmaß der Saldosenkung (Debetminderung) betraglich beschränkt. (T4)Auch; Beis wie T3 nur: Auch bei der Überziehung des vereinbarten Rahmens eines revolvierenden Kontokorrentkredits ist bei der Anfechtung einer Kredittilgung nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall KO, auch wenn die tatsächliche höhere Ausnützung des vereinbarten Kreditrahmen von der Bank nur geduldet war, die Anfechtung im Ausmaß der Saldosenkung (Debetminderung) betraglich beschränkt. (T4) TE OGH 2009-05-19 3 Ob 75/09i Auch TE OGH 2024-09-04 17 Ob 5/24w vgl; Beisatz: Hier: Einheitlich zu betrachtender, revolvierender Zessionskredit. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111461
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.