RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0111463 Entscheidungsdatum15.12.1998 Geschäftszahl4Ob306/98y; 1Ob136/03m; 1Ob156/05f; 3Ob99/10w NormKO §30; KO §31 RechtssatzWar der Beklagten die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin nicht bekannt und musste sie ihr auch nicht bekannt sein, so ist auch die Kenntnis oder verschuldete Unkenntnis einer allfälligen Begünstigungsabsicht ausgeschlossen. Das gleiche gilt für die vom Kläger behauptete Kenntnis einer allfälligen Benachteiligungsabsicht der Gemeinschuldnerin. EntscheidungstexteTE OGH 1998-12-15 4 Ob 306/98y Veröff: SZ 71/210 TE OGH 2003-07-01 1 Ob 136/03m Vgl; Beisatz: Hat die beklagte Partei die Zahlungsunfähigkeit der späteren Gemeinschuldnerin nicht erkennen müssen und ihre Nachforschungspflicht nicht verletzt, dann ist auch die Kenntnis oder verschuldete Unkenntnis einer allfälligen Begünstigungs- bzw Benachteiligungsabsicht ausgeschlossen. (T1) TE OGH 2005-10-18 1 Ob 156/05f Teilweise abweichend; Beisatz: Diese Leitlinie kann jedoch in dieser Allgemeinheit nicht aufrecht erhalten werden. (T2); Beisatz: Die Sicherstellung oder Befriedigung eines Gläubigers innerhalb der letzten sechzig Tage vor dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ist gemäß § 30 Abs 1 Z 3 KO anfechtbar, wenn dieser Gläubiger wusste oder hätte wissen müssen, dass dem Schuldner die Insolvenz droht, und ihm ferner bekannt war oder bekannt sein musste, dass der Schuldner die angefochtene Sicherstellung oder Befriedigung in der Absicht vornahm, ihn vor anderen Gläubigern zu begünstigen. (T3); Beisatz: Die Sicherstellung oder Befriedigung eines Gläubigers innerhalb der letzten sechzig Tage vor dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ist gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3, KO anfechtbar, wenn dieser Gläubiger wusste oder hätte wissen müssen, dass dem Schuldner die Insolvenz droht, und ihm ferner bekannt war oder bekannt sein musste, dass der Schuldner die angefochtene Sicherstellung oder Befriedigung in der Absicht vornahm, ihn vor anderen Gläubigern zu begünstigen. (T3); Beisatz: War der Schuldner im Zeitpunkt der Sicherstellung oder Befriedigung eines bestimmten Gläubigers zahlungsunfähig, so ist diese Rechtshandlung gemäß § 30 Abs 1 Z 3 KO anfechtbar, wenn diesem Gläubiger zwar nicht eine fahrlässige Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, dennoch aber zumindest eine fahrlässige Unkenntnis dessen Begünstigungsabsicht vorwerfbar ist. (T4); Beisatz: War der Schuldner im Zeitpunkt der Sicherstellung oder Befriedigung eines bestimmten Gläubigers zahlungsunfähig, so ist diese Rechtshandlung gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3, KO anfechtbar, wenn diesem Gläubiger zwar nicht eine fahrlässige Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, dennoch aber zumindest eine fahrlässige Unkenntnis dessen Begünstigungsabsicht vorwerfbar ist. (T4); Beisatz: Musste der Gläubiger im Zeitpunkt seiner - etwa als Folge einer von ihm beantragten Konkurseröffnung veranlassten - Sicherstellung oder Befriedigung, mit der ihn der Schuldner vor anderen Gläubigern fälliger Forderungen begünstigen wollte, die Tatsachen, die er kannte oder hätte kennen müssen, zumindest als Zustand einer akuten Insolvenzgefahr bewerten, so ist ihm je nach Lage des Falls entweder die Kenntnis oder schuldhafte Unkenntnis der Begünstigungsabsicht des Schuldners anzulasten. (T5); Veröff: SZ 2005/146 TE OGH 2011-01-19 3 Ob 99/10w Vgl; Beisatz: Sozialversicherungsträger haben bei Vorliegen von Insolvenzindikatoren die Behauptung einer bloßen Zahlungsstockung zu überprüfen. Wird mangels zumutbarer Prüfungsschritte die Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht erkannt, ist auch das fahrlässige Nichterkennen der Begünstigungsabsicht vorwerfbar. (T6); Veröff: SZ 2011/2
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