4Ob307/98w
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum15.12.1998 Geschäftszahl4Ob307/98w; 9Ob331/98m; 7Ob87/99s; 6Ob42/99s; 3Ob67/03d; 8Ob110/07w NormMRG idF WRN 1997 §29 Abs1 Z3 litb;MRG in der Fassung WRN 1997 §29 Abs1 Z3 litb;
MRG idF WRN 1997 §49b Abs8;MRG in der Fassung WRN 1997 §49b Abs8;
Rechtssatz§ 29 Abs 1 Z 3 lit b MRG idF WRN 1997 kann auf ein zum 1. 3. 1997 schon bestehendes Mietverhältnis nur insgesamt angewendet werden. Findet daher die in der Novelle vorgesehene Befristungsmöglichkeit (mangels Vertragsverlängerung nach dem 28. 2. 1997) keine Anwendung, kann auch die vorzeitige Auflösung des Vertrages nur nach den vor der Novelle 1997 geltenden Bestimmungen des 3. WÄG vorgenommen werden.Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, MRG in der Fassung WRN 1997 kann auf ein zum 1. 3. 1997 schon bestehendes Mietverhältnis nur insgesamt angewendet werden. Findet daher die in der Novelle vorgesehene Befristungsmöglichkeit (mangels Vertragsverlängerung nach dem 28. 2. 1997) keine Anwendung, kann auch die vorzeitige Auflösung des Vertrages nur nach den vor der Novelle 1997 geltenden Bestimmungen des 3. WÄG vorgenommen werden.
EntscheidungstexteTE OGH 1998/12/15 4 Ob 307/98w Veröff: SZ 71/211 TE OGH 1999/02/10 9 Ob 331/98m Beisatz: § 49b Abs 8 MRG idF WRN 1997 regelt nicht nur die Anwendung der (neuen) Bestimmungen über die Zulässigkeit einer Befristung auf vor dem 1. 3. 1997 geschlossene Verträge, sondern auch jene über die vorzeitige Auflösung eines vor dem 1. 3. 1997 abgeschlossenen Mietverhältnisses. Für die Anwendung der Generalklausel des § 49b Abs 13 MRG idF der WRN 1997 bleibt somit kein Raum. (T1) Beisatz: Paragraph 49 b, Absatz 8, MRG in der Fassung WRN 1997 regelt nicht nur die Anwendung der (neuen) Bestimmungen über die Zulässigkeit einer Befristung auf vor dem 1. 3. 1997 geschlossene Verträge, sondern auch jene über die vorzeitige Auflösung eines vor dem 1. 3. 1997 abgeschlossenen Mietverhältnisses. Für die Anwendung der Generalklausel des Paragraph 49 b, Absatz 13, MRG in der Fassung der WRN 1997 bleibt somit kein Raum. (T1) TE OGH 1999/05/12 7 Ob 87/99s Beis wie T1 TE OGH 1999/05/28 6 Ob 42/99s Vgl; Beisatz: Keine rückwirkende Anwendung auf befristete Altverträge, die vor dem 1. 3. 1997 abgeschlossen wurden. (T2) TE OGH 2003/06/25 3 Ob 67/03d Vgl; Beis ähnlich T1; Beisatz: Der in Beisatz T1 dargelegte Grundsatz gilt entsprechend auch für die WRN 2000. (T3) TE OGH 2007/10/18 8 Ob 110/07w Vgl auch; Beisatz: Die in der WRN1997 vorgesehenen Befristungsregelungen sind auf die Verlängerungen von bestehenden Verträgen anzuwenden. (T4) RechtssatznummerRS0111239