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{'item': '4Ob329/98f; 3Ob76/00y; 1Ob6/01s; 6Ob187/23b; 3Ob31/24s'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0111270 Entscheidungsdatum23.05.2024 Geschäftszahl4Ob329/98f; 3Ob76/00y; 1Ob6/01s; 6Ob187/23b; 3Ob31/24s NormZPO §6a ZPO §87 Abs1 ZPO §190 A ZPO §192 B1 ZPO §529 Abs1 Z2 RechtssatzDas Prozeßgericht hat vor Erteilung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung für das Versäumungsurteil (beziehungsweise auch in Erledigung des allenfalls gestellten Antrages eines Sachwalters des Beklagten auf Zustellung des Versäumungsurteiles) selbständig im Rahmen der amtswegigen Überwachung des Zustellwesens (§ 87 Abs 1 ZPO) zu prüfen, ob schon eine gesetzmäßige Zustellung der Entscheidung an den Beklagten erfolgt ist, dieser also im Zeitpunkt der Zustellung des Versäumungsurteiles die Tragweite des konkreten Rechtsstreites und der von ihm zur Rechtsverteidigung allenfalls erforderlichen Rechtshandlungen erkennen konnte (SZ 51/93). Auf diese Entscheidung hat das Sachwalterverfahren keinen Einfluß, sodaß es einer Unterbrechung des Streitverfahrens zur Wahrung der prozessualen Rechte des Beklagten in diesem Verfahrensstadium nicht (mehr) bedurfte.Das Prozeßgericht hat vor Erteilung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung für das Versäumungsurteil (beziehungsweise auch in Erledigung des allenfalls gestellten Antrages eines Sachwalters des Beklagten auf Zustellung des Versäumungsurteiles) selbständig im Rahmen der amtswegigen Überwachung des Zustellwesens (Paragraph 87, Absatz eins, ZPO) zu prüfen, ob schon eine gesetzmäßige Zustellung der Entscheidung an den Beklagten erfolgt ist, dieser also im Zeitpunkt der Zustellung des Versäumungsurteiles die Tragweite des konkreten Rechtsstreites und der von ihm zur Rechtsverteidigung allenfalls erforderlichen Rechtshandlungen erkennen konnte (SZ 51/93). Auf diese Entscheidung hat das Sachwalterverfahren keinen Einfluß, sodaß es einer Unterbrechung des Streitverfahrens zur Wahrung der prozessualen Rechte des Beklagten in diesem Verfahrensstadium nicht (mehr) bedurfte. EntscheidungstexteTE OGH 1998-12-15 4 Ob 329/98f TE OGH 2000-04-26 3 Ob 76/00y Vgl auch; Beisatz: Grundsätzlich ist das Zustellwesen von Amts wegen zu überwachen. (T1) TE OGH 2001-12-18 1 Ob 6/01s Verstärkter Senat; Vgl aber; Beisatz: Die Partei, die ihre Prozessunfähigkeit behauptet, kann mit dem ihr zu Gebote stehenden ordentlichen Rechtsmittel den Nichtigkeitsgrund geltend machen. Ist die Rechtsmittelfrist verstrichen, daher die formelle Rechtskraft eingetreten, kann sie bis spätestens vier Wochen nach der - jedoch keine Zulässigkeitsvoraussetzung bildenden - Zustellung an ihren gesetzlichen Vertreter durch diesen Nichtigkeitsklage aus dem Grund des § 529 Abs 1 Z 2 ZPO erheben. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass einem Zustellantrag des gesetzlichen Vertreters schon wegen der bereits eingetretenen Rechtskraft ohne Prüfung des behaupteten Vertretungsmangels stattzugeben ist. (T2); Veröff: SZ 74/200Verstärkter Senat; Vgl aber; Beisatz: Die Partei, die ihre Prozessunfähigkeit behauptet, kann mit dem ihr zu Gebote stehenden ordentlichen Rechtsmittel den Nichtigkeitsgrund geltend machen. Ist die Rechtsmittelfrist verstrichen, daher die formelle Rechtskraft eingetreten, kann sie bis spätestens vier Wochen nach der - jedoch keine Zulässigkeitsvoraussetzung bildenden - Zustellung an ihren gesetzlichen Vertreter durch diesen Nichtigkeitsklage aus dem Grund des Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO erheben. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass einem Zustellantrag des gesetzlichen Vertreters schon wegen der bereits eingetretenen Rechtskraft ohne Prüfung des behaupteten Vertretungsmangels stattzugeben ist. (T2); Veröff: SZ 74/200 TE OGH 2024-01-17 6 Ob 187/23b Beisatz wie T1 Beisatz: Die amtswegige Überprüfung des Zustellvorgangs kommt auch im Rahmen der Anwendung des Haager Übereinkommens vom 15.11.1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (HZÜ) zur Anwendung. Dem HZÜ kann keine Bindungswirkung des Zustellzeugnisses oder der mit ihm übermittelten Dokumenten entnommen werden. (T3) TE OGH 2024-05-23 3 Ob 31/24s European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111270

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.